Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 KR 74/25

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt am Main, 29. Januar 2025, S 25 KR 1377/22, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG Kassel, 17. Dezember 2025, B 6a KR 29/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ab 27. Oktober 2022 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Der 1947 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2013 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (in Höhe von 399,64 € ab 1. Juli 2022). Die Zugangsvoraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt er nicht. Vom 1. September bis 26. Oktober 2022 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt und bei den Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert.

Nachdem der Kläger ab 27. Oktober 2022 keine anderweitige Krankenversicherung nachweisen konnte, teilte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1) – auch im Namen der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2) – ihm mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 mit, er werde seit dem 27. Oktober 2022 Kraft Gesetzes in der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) als Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geführt und habe Beiträge entsprechend den Grundsätzen freiwillig Versicherter gemäß § 240 SGB V zu zahlen. Zugleich wurden die zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 27. Oktober 2022 in Höhe von insgesamt 209,49 € (Krankenversicherung 172,20 €, Pflegeversicherung 37,29 €) festgesetzt. Der Beitragsbemessung legten die Beklagten beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte zugrunde.

Der Kläger hatte bereits nach Erlass des Bescheides vom 31. Oktober 2022 am 9. November 2022 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und darin dessen Aufhebung beantragt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat er die Klage aufrechterhalten und zu deren Begründung hat er geltend gemacht, er habe nie ein Versicherungsvertrag mit den Beklagten geschlossen. Auch würde er als arbeitsloser Rentner durch die Beitragsforderung schlechter behandelt als Arbeitnehmer; das verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG).

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2025 abgewiesen. Die Beklagten hätten den Kläger zu Recht den Kläger seit dem 27. Oktober 2022 in der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V als Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geführt und einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 209,49 € festgesetzt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger ab dem 27. Oktober 2022 nach § 188 Abs. 4 SGB V aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten zu 1) und dem folgend gemäß § 20 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) Mitglied der sozialen Pflegeversicherung der Beklagten zu 2) sei. Gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V setze sich für Personen, deren Versicherungspflicht ende, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erkläre innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt und weise zugleich anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach. Vorliegend habe der Kläger nach Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen. Er schulde den Beklagten daher die nunmehr für die Zeit ab 27. Oktober 2022 mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 festgesetzten und fällig gewordenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verletze nicht die Grundrechte der Versicherten (Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – Juris). Der Vortrag des Klägers lasse auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention Nr. 005 des Europarats) erkennen. Grundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger seien § 252 Abs. 1 Satz 1 und § 250 Abs. 2 SGB V hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung. Die Beiträge der Krankenversicherung würden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Für die soziale Pflegeversicherung gelte entsprechendes (§§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, 59 Abs. 4 Satz 1, 54, 55 SGB XI). Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richte sich nach § 240 SGB V und § 57 Abs. 4 SGB XI. Danach werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei deren Bestimmung mindestens die Einnahmen berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (§ 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Diesem Regelungsauftrag sei der SpVBdKK durch Erlass der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz) nachgekommen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz würden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen seien das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V und § 3 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Beitragsberechnung der Beklagten ab 27. Oktober 2022 mit einem Beitrag des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung von 172,20 € und einem Beitrag zur Pflegeversicherung von 37,29 € rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagten habe auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte in Höhe von 1.096,67 € (= 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 3.290,00 € in 2022 mal 30 Tage) den zu zahlenden Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe von § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den BeitrVerfGrsSz des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zutreffend berechnet. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des vorliegend anzuwendenden § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestünden im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht.

Gegen den ihm am Samstag, den 1. Februar 2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, den 3. März 2025 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Berufung des Klägers. Darin bestreitet dieser weiterhin seine Mitgliedschaft bei den Beklagten im Zeitraum seit dem 1. Februar 2013 sowie die Rechtmäßigkeit der Höhe der von ihm geforderten Beiträge. Darin sieht er sich gegenüber anderen Versicherten entgegen Art 3 GG ungleich behandelt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 aufzuheben, sowie (wörtlich) hilfsweise festzustellen, dass der Kläger ab 1. Januar 2022 nicht mehr als 14,05 % von 351,07 € Altersrente pro Monat Beitrag für die seit 2009 bestehende Zwangskranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die an sie für den Kläger durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitgeber abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis einschließlich Dezember 2022 zu erteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sehen sich durch die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 5. Mai 2025 gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG) und sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der vom Kläger angegriffene Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 sowie der diese bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2025 sind nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids umfassend und zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen im streitgegenständlichen Zeitraum die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf der Grundlage der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) bestand. Weiterhin wurde vom Sozialgericht zutreffend die korrekte Beitragsfestsetzung der Beklagten unter Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte festgestellt. Hiergegen wurden von dem Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände vorgetragen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend erachtet (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ein Verstoß der Verwaltungsentscheidung der Beklagten gegen die vom Sozialgericht zutreffend dargelegten gesetzlichen Bestimmungen wurde vom Kläger mit der Berufung nicht geltend gemacht. Die vom Kläger hingegen geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken werden vom Senat nicht geteilt. Für eine im Hinblick auf Art 3 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung freiwillig kranken versicherter Rentner gegenüber abhängig beschäftigten Versicherten fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte.

Die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsanträge sind unzulässig. Hierbei handelt es sich um eine Änderung der ursprünglich erhobenen Klage in welche die Beklagten nicht eingewilligt haben und die vom Senat nicht als sachdienlich erachtet wird (§ 99 Abs. 1 SGG). Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht richtete sich ausschließlich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2022 sowie nach dessen Erlass dann auch gegen den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2023. Die nunmehr hilfsweise gestellten Anträge auf Feststellung der Beitragshöhe ab 1. Januar 2022 und Auskunftserteilung über die für den Kläger abgeführten Beiträge bis einschließlich Dezember 2022 lassen sich dessen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen.

Die Feststellungsklage ist zudem unzulässig, soweit bereits im Rahmen der anhängigen Anfechtungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2023, SGG § 55 Rn. 19). Die Höhe der zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung war Gegenstand des angefochtenen Bescheides sowie der inhaltlichen Überprüfung durch das Sozialgericht. Ein darüberhinausgehendes berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers ist weder von diesem substantiiert dargelegt worden noch für den Senat anderweitig ersichtlich.

Das vom Kläger weiterhin hilfsweise geltend gemachte Auskunftsbegehren bezüglich der durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitgeber abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis einschließlich Dezember 2022 war nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide bzw. einer vorliegend angefochten Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Vor Erhebung einer diesbezüglichen Leistungsklage war der Kläger verpflichtet, zunächst eine betreffende Verwaltungsentscheidung zu erwirken (vgl. hierzu BeckOGK/ Bieresborn, 1.5.2025, SGG § 54 Rn. 182). Dies ist vorliegend nicht er sichtlich, so dass der Senat insoweit ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu erkennen vermag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung zur Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen