Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 601/25 B ER

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. November 2025 wird zurückgewiesen. Der von der Antragstellerin im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gestellte weitere Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), namentlich auf Heizkostenbedarfe wegen des Erwerbs von Heizöl.

Die Antragstellerin lebt mit ihrer Tochter in einem Eigenheim im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und erhielt von diesem Bürgergeld. Am 20. September 2025 nahm sie eine Beschäftigung bei der Firma B. GmbH, B-Stadt, auf. Nach dem – deutlich später – zu den Akten des Antragsgegners gereichten Arbeitsvertrag ist sie dort – soweit ersichtlich auch weiterhin – in Vollzeit als Sicherheitsmitarbeiterin bei den Auftraggebern ihrer Arbeitgeberin tätig. Als Entgelt erhält sie 15,- Euro pro Stunde.

Auf den vor der Beschäftigungsaufnahme gestellten Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin bewilligte der Antragsgegner ihr durch Bescheid vom 23. September 2025 – wobei jedenfalls dessen Leistungsabteilung zu diesem Zeitpunkt, soweit ersichtlich, noch keine Kenntnis von der Beschäftigungsaufnahme hatte – vorläufig laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit von Oktober 2025 bis März 2026 in Höhe von 407,97 Euro für Oktober 2025, 555,22 Euro für November 2025 und 407,97 Euro monatlich für Dezember 2025 bis März 2026. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Tochter der Antragstellerin berücksichtigte er Unterhaltszahlungen und vorläufiges Erwerbseinkommen und ging daher davon aus, dass deren Bedarf vollständig gedeckt sei. Aus diesem Grunde rechnete er das nach seiner Auffassung für deren Bedarfsdeckung nicht benötigte Kindergeld, den sogenannten Kindergeld-Überhang, als Einkommen bei der Leistungsbemessung der Antragstellerin an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 34 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Antragsgegners – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle angeführten Unterlagen.

Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 23. September 2025 sicherte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Beihilfe für den Erwerb von Heizöl in Höhe von 699,30 Euro zu (eLA Bl. 33). Im Rahmen der Begründung führte er zur Höhe der Leistung aus, er habe die nach seiner Auffassung angemessene Unterkunftsgröße für zwei Personen von 60 Quadratmetern und den bundesweiten Heizkostenspiegel zugrunde gelegt.

Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein; beide Widerspruchsverfahren sind, soweit ersichtlich, noch offen.

In der Folgezeit reichte die Antragstellerin Angebote für die Beschaffung von Heizöl zu den Akten des Antragsgegners, und zwar zunächst als – unleserliche – Anlage zu einem Schreiben vom 23. Oktober 2025 und erneut – nunmehr leserlich – Anfang November 2025 ein Angebot der Fa. E. und F. über eine Heizöllieferung zu einem Preis von brutto 1.501,90 Euro (eLA Bl. 180). Der Antragsgegner, der zwischenzeitlich Kenntnis von der Beschäftigungsaufnahme erhalten hatte, stellte jedoch vor Auszahlung der Heizölbeihilfe die Erbringung weiterer Zahlungen zunächst vorläufig ein, teilte dies der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 mit und forderte sie zur Vorlage von Lohnabrechnungen und Kontoauszügen auf.

Bereits zuvor hatte die Antragstellerin mit Eingang am 10. Oktober 2025 beim Sozialgericht Kassel den zum hiesigen Verfahren führenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der „ausstehende[n] Heizölzahlung“ gestellt (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1 ff.).

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner die „Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ durch Bescheid vom 21. November 2025 für die Zeit ab 1. November 2025 aufgehoben (eLA Bl. 310 ff.). Auch hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, der, soweit ersichtlich, ebenfalls noch offen ist.

Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat sie auf die dringende Notlage verwiesen, die wegen der unterlassenen Auszahlung der Mittel für die Heizölbeschaffung entstehe. Die Lohnzahlung – erstmalig im Oktober 2025 – habe mit den bereits bewilligten und im Übrigen deutlich zu niedrig bemessenen Leistungen für die Heizölbeschaffung nichts zu tun. Im Verlauf des Verfahrens hat sie überdies Ausführungen zu den nach ihrer Auffassung unzureichenden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt und deren ausstehender Auszahlung gemacht. Insbesondere dürfe der Antragsgegner ihre Tochter in diesem Rahmen nicht berücksichtigen; diese sei seit der Aufnahme ihres Studiums nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft.

Das Sozialgericht – dem der Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2025 zu diesem Zeitpunkt offenbar noch nicht bekannt geworden war – hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 26. November 2025 abgelehnt (eGA SG Bl. 152 ff.). Dabei ist es von einem Antrag der Antragstellerin ausgegangen, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die bewilligten Heizkosten für das Eigenheim sofort auszuzahlen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der geltend gemachte Bedarf nicht aus eigenem Vermögen – auch unterhalb der Freibeträge nach § 12 SGB II – gedeckt werden könne. Hierzu sei es erforderlich, dass die lückenlosen und chronologisch geordneten Kontoauszüge der letzten Monate vorgelegt würden. Hierzu sei die Antragstellerin ausdrücklich am 20. November 2025 aufgefordert worden. Sie habe daraufhin Umsatzlisten vorgelegt, die jedoch nicht die Anforderungen erfüllten, weil nicht erkennbar sei, dass sie lückenlos seien. Aus den vom Sozialgericht im Einzelnen ausgewerteten Umsatzübersichten ergebe sich ein Überschuss in Höhe von circa 1.300 Euro. Der Antragsgegner habe Heizkosten in Höhe von circa 699 Euro bewilligt. Die Antragstellerin habe ein Angebot für Heizöl in Höhe von circa 1.240 Euro vorgelegt. Mithin könne aus dem errechneten Überschuss ohne Weiteres der Bedarf in einer Weise gedeckt werden, dass eine für zwei Personen ausreichende Menge Heizöl zunächst beschafft werden könne. Dabei sei noch gar nicht berücksichtigt, dass nicht sicher sei, ob gegebenenfalls weitere Geldeingänge/Mittel vorhanden seien, weil die Kontoauszüge unvollständig beziehungsweise lückenhaft seien. Die jeweils gesondert paginierten Umsatzlisten seien für Teilzeiträume beziehungsweise nach Stichworten gefiltert. Eine lückenlose Darstellung aller Umsätze der letzten Monate sei dies nicht.

Die Antragstellerin hat mit Eingang beim Sozialgericht am 3. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und dabei eine weiterhin akute Notlage geltend gemacht (elektronische Gerichtsakte des Senats – eGA LSG – Bl. 1 ff.). Dabei hat sie – neben einem Hinweis auf nach ihrer Auffassung ausstehende Beiträge zur Krankenversicherung und vom Antragsgegner zu übernehmender Säumniszuschläge [die Gegenstand eines Vollstreckungsverfahren beim Sozialgericht waren] – insbesondere geltend gemacht, sie habe seit drei Monaten kein Heizöl. Hierzu habe sie Kostenvoranschläge über ungefähr 1.600,- Euro für 1.500 Liter und ungefähr 2.600,- Euro für 3.000 Liter eingereicht habe, „keine 1.200 €“ [wie vom Sozialgericht angenommen]. Auch sei ihr Lebensunterhalt seit September 2025 nicht mehr gezahlt worden. Sie könne daher Ausgaben zum Beispiel für die Gemeindeabgaben, Fahrtkosten, Versicherungen etc. nicht aufbringen; auch sei sie „in der Unterhaltspflicht“. Kontoauszüge habe sie vorgelegt. Auch habe der Antragsgegner Leistungen bewilligt, die müsse er erbringen. Einen konkreten Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Einer Antragserweiterung hat er nicht zugestimmt.

Der Berichterstatter hat die Antragstellerin mit der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, sie habe zwar geltend gemacht, sie habe die geforderten Kontoauszüge für drei Monate vorgelegt (eGA LSG Bl. 62 f.). Jedenfalls in den Akten des Sozialgerichts sei das aber nicht zu erkennen. Allgemein habe sie nach vorläufiger Würdigung zur ihrer Hilfebedürftigkeit und der Dringlichkeit bisher nur mit Blick auf einzelne Fragen vorgetragen, diese aber nicht systematisch glaubhaft gemacht. Es werde Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. Die Antragstellerin hat nachfolgend in mehreren Schreiben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft, allerdings weiterhin ohne Unterlagen zu ihrem Einkommen und Vermögen oder eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen (eGA LSG Bl. 104 ff., Bl. 126 ff., Bl. 129 ff., Bl. 141 ff., Bl. 181 ff.). Vor diesem Hintergrund hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 2. Januar 2026 die Antragstellerin unter anderen darauf hingewiesen, dass für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zumindest eine konkrete Darlegung ihrer finanziellen Situation und deren Glaubhaftmachung notwendig seien (eGA LSG Bl. 198 f.). Dies würde bei vorläufiger Würdigung zumindest die Übermittlung vollständiger Kontounterlagen seit der Zusicherung [der Heizkostenübernahme] voraussetzen, soweit diese nicht bereits bei den Akten vorlägen; hierzu werde die Antragstellerin angesichts der Vielzahl der anhängigen Verfahren gegebenenfalls um Mitteilung gebeten, in welchem Rahmen deren Übersendung erfolgt sei. Soweit die wirtschaftliche Situation aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, wäre diese durch aussagekräftige Unterlagen oder die Abgabe einer Versicherung an Eides statt glaubhaft zu machen. Auch hierauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Januar 2026 (nur) nochmals ihr Vorbringen wiederholt und vertieft (eLA LSG Bl. 201 ff.).

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Zusicherung von Leistungen für den Erwerb von Heizöl zu Recht abgelehnt; die Voraussetzungen für den Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat zudem im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutz auch wegen sonstiger Grundsicherungsleistungen geltend gemacht. Diese Antragserweiterung ist bereits unzulässig; jedenfalls aber liegen die inhaltlichen Voraussetzungen für diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutz nicht vor.

1. a) Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat ist – neben dem Beschluss des Sozialgerichts vom 26. November 2025 – zunächst das Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Zusicherung des Antragsgegners und der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Leistungsansprüche.

Statthaft ist insofern ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin macht insoweit – vertretbar – geltend, dass der Antragsgegner sich mit der Zusicherung vom 23. September 2025 zur Erbringung entsprechender Leistungen ohne Weiteres verpflichtet habe. In einem Hauptsacheverfahren wäre unter diesen Umständen – ausnahmsweise – die reine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Antragstellerin sich darauf beruft, ein ihren Anspruch tragender Bescheid liege bereits vor und es gehe nur noch um die Auszahlung. Dem entspricht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Eine einstweilige Anordnung wäre im Übrigen auch dann statthaft, wenn man davon ausginge, die Zusicherung bedürfe nachfolgend noch der Umsetzung durch einen Bewilligungsbescheid: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zielte (auch) dann auf eine Erweiterung der Rechtsposition der Antragstellerin, die sie nur im Wege einer Regelungsanordnung erreichen kann. Gleiches gilt schließlich, soweit ihr Begehren erkennbar – zusätzlich zur Auszahlung der zugesicherten Leistungen – auf die Übernahme eines höheren für den Heizölkauf benötigten Betrags zielt.

b) (Erst) im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im Übrigen auch die Weitergewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit hinreichender Deutlichkeit geltend gemacht. Die damit einhergehende Antragserweiterung ist unzulässig.

aa) Statthaft wäre insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. November 2025 gerichteten Widerspruchs auf der Grundlage von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG: Bereits mit diesem – im Verhältnis zum Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung vorrangigen – Antrag würde die Antragstellerin ihr diesbezügliches Rechtsschutzziel erreichen, soweit der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 23. September 2025 Leistungen bis März 2026 bewilligt hat. Dürfte der Antragsgegner den Bescheid nämlich auf Grund einer entsprechenden Anordnung entgegen der sich für den Regelfall aus § 39 Nr. 1 SGB II ergebenden Vorgaben nicht sofort vollziehen, wäre er zur Weiterzahlung der bewilligten Leistungen verpflichtet. Eine (zusätzliche) einstweilige Anordnung ist nur notwendig, soweit das Vorbringen der Antragstellerin auf Leistungen zielt, die über die Bewilligung vom 23. September 2025 hinausgehen.

bb) Die Antragstellerin hat dieses Begehren erst in der Beschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt; es handelt sich daher um eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren, während sie erstinstanzlich nur Leistungen im Zusammenhang mit der Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für den Heizölkauf geltend gemacht und das Sozialgericht auch nur über diese entschieden hat. Da der Antragsgegner mit der Zusicherung diesbezüglich auch eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen hatte, war mit dem Streit über die Zusicherung und die daraus resultierenden Leistungen auch keineswegs notwendig und von Anfang an ein Streit um die sonstigen Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung verbunden, ohne dass in diesem Zusammenhang näher auf die Frage einzugehen wäre, inwieweit sich der Anspruch auf Bürgergeld in selbständig durchsetzbare Anspruchsteile ausdifferenzieren lässt; umso weniger waren erstinstanzlich bereits Ansprüche für andere Monate streitig als den, in dem der Anspruch auf Leistungen für den Heizölkauf – jedenfalls nach Auffassung der Antragstellerin – fällig wurde.

Die Antragserweiterung ist unzulässig. Zwar ist der Senat der Auffassung, dass grundsätzlich eine Antragserweiterung als Form der Antragsänderung auch im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Er kann dabei vorliegend offenlassen, welche Grenzen diesbezüglich – insbesondere mit Blick auf die instanzielle Zuständigkeit des Landessozialgerichts – bestehen. Jedenfalls setzt die Antragsänderung auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 99 Abs. 1 SGG voraus, dass sie entweder sachdienlich ist oder die übrigen Beteiligten einwilligen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Eine Einwilligung des Antragsgegners liegt nicht vor, auch nicht in Form der rügelosen Einlassung im Sinne von § 99 Abs. 2 SGG. Zwar hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 uneingeschränkt die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und damit einen Sachantrag gestellt. Das Sozialgericht hatte aber ausdrücklich nur über den Antrag wegen der zugesicherten Leistungen für den Heizölkauf entschieden. Die – überdies unübersichtlichen – Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeschreiben lassen nach Auffassung des Senats noch nicht hinreichend eindeutig erkennen, dass sie ihr Begehren erweitern wollte: Zwar finden sich auch dort schon Ausführungen, die über den Heizölkauf hinausweisen. Diese lassen sich aber ohne Weiteres noch so verstehen, dass die Antragstellerin damit nur ihre dringliche Angewiesenheit auf die für den Erwerb für Heizöl geltend gemachten Leistungen unterstreichen wollte; ein einigermaßen klar formuliertes zusätzliches Begehren ist diesem Schreiben (und auch dem erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung dort eingegangenen Schreiben an das Sozialgericht vom 2. Dezember 2025) nicht zu entnehmen. Von daher ist die Beschwerdeerwiderung nicht als (rügelose) Einlassung zu weiteren Begehren zu qualifizieren, was durch den Umstand, dass der Antragsgegner sich zur Begründung seines Beschwerdeantrags auf die Verteidigung des erstinstanzlichen Beschlusses beschränkt hat, nur zusätzlich unterstrichen wird.

Die nachfolgenden Schreiben der Antragstellerin lassen dann zwar deutlich werden, dass sie nunmehr (auch) in diesem Verfahren einen Anspruch auf weitere Leistungen zum Lebensunterhalt geltend machen will. Hierzu hat der Antragsgegner jedoch in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2025 ausdrücklich erklärt, dass er mit einer Antragserweiterung nicht einverstanden ist.

Auch ist die Antragserweiterung nicht sachdienlich. Das ergibt sich schon daraus, dass damit ein tatsächlich und rechtlich doch deutlich anders gelagerter Gegenstand in das Verfahren eingeführt würde (vgl. zu ähnlichen Überlegungen bereits Hess. LSG – erkennender Senat –, Beschluss vom 6. Februar 2024 – L 6 AS 413/23 B ER –, Breith 2024, 607). Das ist gerade in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das auf schnelle Erledigung gerichtet ist, ein in aller Regel gewichtiges Argument gegen eine Einbeziehung. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin jedenfalls inzwischen den entsprechenden Anspruch in weiteren Verfahren geltend gemacht und das Sozialgericht diesbezüglich im Verfahren S 7 AS 210/25 ER auch eine Sachentscheidung getroffen hat. Hiergegen hat die Antragstellerin ebenfalls Beschwerde erhoben, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 6 AS 5/26 B ER anhängig ist, so dass es sinnvoll erscheint, in diesem Verfahren inhaltlich über die (sonstigen) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu entscheiden.

2. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Die Zusicherung vom 23. September 2025, auf die sich die Antragstellerin beruft, lautet zwar nur auf einen Betrag von 699,30 Euro. Die Antragstellerin hat aber bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht deutlich gemacht, dass sie diesen Antrag für nicht ausreichend hält. Insofern war ihr Begehren schon erstinstanzlich erkennbar auf deutlich höhere Leistungen für den Heizölkauf gerichtet, was sich auch aus den von ihr vorgelegten Kostenvoranschlägen ergibt, deren vollständige Übernahme sie verlangt.

Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben (vgl. zu den diesbezüglichen Vorgaben § 173 Satz 1 SGG). Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht.

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

a) Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihr andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die ständigen Rechtsprechung des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – L 6 AS 528/19 B ER –, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER –, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 – L 9 AS 410/12 B ER –; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.

Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragstellerin umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht, für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist und eine anderweitige Bedarfsdeckung nicht möglich erscheint, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht klären lässt (vgl. BVerfG 14. März 2019 – 1 BvR 169/19, BeckRS 2019, 3632 Rn. 15 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237). Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – itle="">L 7 AS 18/05 ER –, Rn. 29n>, juris; erkennender Senat, Beschluss vom 19. September 2025 – L 6 AS 399/25 B ER –, Rn. 37 ff, juris).

b) Ausgehend von diesem Maßstab kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

aa) Zwar ist ein Anordnungsanspruch in Höhe des Betrages von 699,30 Euro durchaus zu bejahen. Der Antragsgegner hat diesbezüglich eine Zusicherung erteilt und es erscheint zumindest fraglich, ob er sich von dieser zwischenzeitlich wieder gelöst hat oder diese sonst unwirksam geworden ist. Ob der Aufhebungsbescheid vom 21. November 2025 auch die Zusicherung erfasst, erscheint keineswegs als selbstverständlich: Zwar zielt er seinem Wortlaut nach inhaltlich umfassend auf die bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; zeitlich umfasst er aber erst die Zeit ab 1. November 2025. Ob sich dies auch auf die Zusicherung vom 23. September 2025 beziehen lässt, erscheint fraglich. Zudem wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die dort formulierten Voraussetzungen für den sich aus ihr ergebenden Anspruch bereits zuvor erfüllt waren. Der Antragsgegner hat diesbezüglich formuliert, die Heizkosten würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags beziehungsweise Rechnung eines Heizöllieferanten zahlbar gemacht. Da Unklarheiten bei der Formulierung eines Bescheides regelmäßig zu Lasten der Behörde gehen, wird man davon ausgehen können, dass die Vorlage eines Kostenvoranschlags genügte, um Fälligkeit herbeizuführen, so dass diese Voraussetzungen möglicherweise schon im Oktober 2025 erfüllt waren. Denkbar erscheint immerhin, die fortdauernde Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Geschäftsgrundlage anzunehmen; da diese Vorlage der Kostenvoranschläge wohl bereits entfallen war, könnte diese weggefallen sein. Dies kann letztlich dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.

bb) Ein Anordnungsgrund liegt derzeit nicht vor, auch wenn man davon ausgeht, dass ein Anspruch auf die zugesicherte Zahlung mit einiger Wahrscheinlichkeit besteht. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht; im Gegenteil: Der Berichterstatter hat die Antragstellerin sogar zweifach zur Glaubhaftmachung und in der Verfügung vom 2. Januar 2026 ausdrücklich zur Vorlage aktueller Kontoauszüge aufgefordert (beziehungsweise zur Mitteilung, zu welchen Akten dies möglicherweise schon geschehen sei). Dem hat die Antragstellerin nicht entsprochen, vielmehr in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2026 wiederum nur ihr Vorbringen zur Dringlichkeit der Leistungen wiederholt.

Auch wenn die Beheizbarkeit der Unterkunft gerade in Winterzeiten von ganz erheblichem und auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zentralen Gewicht ist, ist daher eine besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht. Nachdem die Antragstellerin selbst seit mehreren Monaten in Vollzeit beschäftigt ist, ist es alles andere als selbstverständlich, dass sie zum Erwerb von Heizöl auf Leistungen des Antragsgegners (weiterhin) angewiesen ist. Sie hat dies zwar immer wieder wortreich vorgetragen, entsprechende Belege jedoch nicht vorgelegt (und auch nicht mitgeteilt, wo in den Akten der verschiedenen Verfahren oder des Antragsgegners aktuelle Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auffindbar wären). Nachdem nicht ansatzweise erkennbar ist, warum ihr dies unmöglich oder unzumutbar sein könnte, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz der nicht unerheblichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren jedenfalls wegen eines Betrags von 699,30 Euro und des Gewichts, das der Beheizbarkeit der Unterkunft zukommt, nicht vor.

cc) Aus diesen Gründen käme im Übrigen auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid vom 21. November 2025 gerichteten Widerspruchs nicht in Betracht, wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – davon ausgehen wollte, es sei von einer rügelosen Einlassung des Antragsgegners auszugehen und das Begehren daher Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei der in diesem Rahmen gebotenen Interessenabwägung wäre ebenfalls zentral zu berücksichtigt, dass die Antragstellerin in Vollzeit erwerbstätig ist und zwar auf offene Bedarfe hinweist, aber Unterlagen zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht vorgelegt hat. Im Übrigen ist es vor diesem Hintergrund überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Aufhebungsbescheid vom 21. November 2025 nach Prüfung in der Hauptsache als rechtmäßig erweisen wird, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die gebotene Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen könnte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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