Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 SB 80/23

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.  Die Revision wird teilweise zugelassen, soweit der Senat für den Zeitraum ab dem 11. März 2024 den Streitgegenstand aufgrund einer zeitlichen Zäsur als begrenzt betrachtet hat. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist insbesondere die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Anerkennung der Merkzeichen „G“ (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) streitig.

Das beklagte Land gewährte dem 1947 geborenen Kläger nach einer Krebserkrankung zunächst mit Bescheid vom 2. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2010 einen Gesamt-GdB von 50. Mit Bescheid vom 31. März 2010 erkannte das beklagte Land dem Kläger dann einen Gesamt-GdB von 100 zu. Dem lag eine gutachterliche Stellungnahme vom 29. März 2010 zugrunde, wonach die Darmerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung mit Milzmetastasen und Metastase im Mesocolon transversum nunmehr mit einem GdB von 100 zu bewerten sei. Einen weiteren Verschlimmerungsantrag lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 11. Februar 2011 im Hinblick auf das Merkzeichen „G“ ab.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung und nach Anhörung des Klägers setzte das beklagte Land den Gesamt-GdB des Klägers mit Bescheid vom 14. Mai 2014 auf 20 herab. Dem lag eine gutachterliche Stellungname vom 4. April 2014 zugrunde, wonach die Behinderungen des Klägers mit folgenden Einzel-GdB zu bewerten seien:

-       

-Störungen nach Darmerkrankung

- 20   

-       

Funktionsstörung der Wirbelsäule

- 10   

-       

Hauterkrankung

- 10   

-       

Funktionsstörung im Hüftgelenk (beidseitig)

- 10. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurück. Im Rahmen eines sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 12 SB 164/17) erließ das beklagte Land zunächst einen Teilabhilfebescheid am 6. Januar 2016 und setzte den Gesamt-GdB auf 30 fest und stellte fest, dass die Behinderungen eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit verursachen. Am 17. Januar 2017 erließ das beklagte Land einen weiteren Bescheid und stellte einen Gesamt-GdB von 50 fest ab dem 1. Februar 2017. Dies beruhte auf dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. C. vom 28. November 2016, der die Behinderungen des Klägers mit folgenden Einzel-GdB bewertet hatte (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2018 – L 3 SB 121/21):

-       

Nervenstörung der Gliedmaßen

30    

-       

Nierenfunktionseinschränkung

20    

-       

psychische Störung

20    

-       

Darmerkrankung nach Feingewebeverlust im

        
        

Analbereich

20    

-       

Funktionsstörung der Wirbelsäule

10    

-       

Hauterkrankung

10    

-       

Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits

10    

-       

Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und

        
        

Fingerbeweglichkeit rechts

10.     

Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die darüberhinausgehende Klage des Klägers ab. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main wandte sich der Kläger mit der Berufung (Aktenzeichen L 3 SB 121/17). Das Hessische Landessozialgericht änderte mit Urteil vom 21. Dezember 2018 das Urteil des Sozialgerichts dahingehend ab, dass der Gesamt-GdB von 50 bereits ab November 2016 bestand. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Die Voraussetzungen eines höheren GdB und des Merkzeichens „G“ lägen nicht vor. Mit Ausführungsbenachrichtigung vom 10. Januar 2019 setzte das beklagte Land die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts um.

Am 24. Dezember 2019 (Schreiben vom 22. Dezember 2019) beantragte der Kläger wegen Verschlechterung seiner Erkrankungen die Neufeststellung seiner Behinderungen und neben einem höheren GdB die Merkzeichen „G“ und „B“. Der Kläger legte ärztliche Berichte vor, insbesondere Berichte des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 7. September 2019 und des Venenzentrums Königstein vom 19. Februar 2019.

Auf Nachfrage des Versorgungsamtes zu den behandelnden Ärzten teilte der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2020 insbesondere mit, dass er keine Notwendigkeit sehe für eine Ärzteliste. Seine Rechtsansprüche aus dem Gutachten des Dr. C., den Organverlusten und seinem „Raritätenkrebs“ dürften wohl als geklärt einzustufen sein. Er legte mit dem Schreiben ältere und bereits bekannte ärztliche Berichte vor.

Das Versorgungsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. März 2020 mit, dass um Rücksendung des unterschriebenen beigefügten Formulars der Einwilligungserklärung gebeten werde, um einen aktuellen ärztlichen Befundbericht beiziehen zu können. Ohne die Einwilligung des Klägers könne keine Anfrage an die behandelnden Ärzte erfolgen. Am 15. April 2020 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eine weitere (Untätigkeits-)Klage (Aktenzeichen S 12 SB 181/20), die das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2021 abwies. Die Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 3 SB 125/21 nahm der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2022 zurück.

Zwischenzeitlich hatte das beklagte Land, nachdem der Kläger auf die Anfrage des Versorgungsamtes vom 19. März 2020 zunächst nicht reagiert hatte, den Antrag auf Neufeststellung mit Bescheid vom 5. Juni 2020 abgelehnt. Unter Bezugnahme auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) führte es zur Begründung aus, der Kläger habe die benötigten Auskünfte nicht erteilt und dadurch eine aktuelle Feststellung des Gesundheitszustandes nicht ermöglicht. Daher müsse der Antrag abgelehnt werden.

Der Kläger legte Widerspruch ein und verwies auf einen doppelten Leistenbruch und schwere Verwachsungen und innere Vernarbungen im Bauchraum und stimmte sodann einer Befragung der behandelnden Ärzte durch das Versorgungsamt zu. Das beklagte Land holte einen Befundbericht bei dem Internisten Dr. E. vom 28. September 2020 ein und ließ eine gutachterliche Stellungnahme vom 11. Februar 2022 erstellen, aufgrund derer es den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 24. Dezember 2019 ablehnte. Es sei keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, die eine Erhöhung des GdB rechtfertige. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen lägen weiterhin nicht vor.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 Widerspruch ein beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, welches den Widerspruch an das beklagte Land weiterleitete. Der Kläger legte ergänzend einen Bericht der Hochtaunus-Kliniken vom 11. Januar 2021 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurück. Nach Auswertung aller medizinischer Unterlagen sei der GdB mit 50 angemessen beurteilt worden. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „G“ lägen nicht vor.

Der Kläger hat am 27. April 2022 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ist der Auffassung, dass ihm ein Gesamt-GdB von 100 zustehe sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ sowie die Ausstellung eines entsprechenden unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Für alle bis heute unbewerteten Krankheiten habe das beklagte Land keinen fristgerechten krankheitsbezogenen und widerspruchsfähigen Einzel(ablehnungs-)bescheid erteilt. Die vom SGB IX vorgegebene 6-Monats-Frist sei längst abgelaufen. Aufgrund der nicht erteilten Ablehnungsbescheide stünden ihm die geltend gemachten Ansprüche zu. Das Hessische Landessozialgericht habe ihm im Verfahren L 3 SB 125/21 „die rechtsverbindliche Zusage (erteilt), wonach in meinem Fall alle nachgewiesenen Krankheiten im Neufeststellungsverfahren (NFV) hinsichtlich ihrer GdB-Einstufung nach dem SGB IX seitens der Beklagten überprüft und festgestellt werden.“ Der Kläger hat ergänzend zu seinen Erkrankungen ausgeführt und auf die GdB-Feststellungen anderer ihm bekannter Krebspatienten verwiesen. Er könne seit einiger Zeit auch wegen der schweren Polyneuropathie sowie der anderen Krankheiten keine längeren Wegstrecken mehr zurücklegen, da er erhebliche Schmerzen insbesondere im rechten Bein verspüre. Seine Krankenkasse habe ihm bereits seit Jahren einen Rollator zuerkannt. Insbesondere aufgrund seiner Herzerkrankungen mit Atemnot und seiner Beinvenenthrombose stehe ihm das Merkzeichen „G“ zu. Außerdem habe das beklagte Land ihm bis 2019 einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB 100 zuerkannt. Er fordere den unverzüglichen Rechtsvollzug (Vollstreckung) des Neufeststellungsverfahrens. Ergänzend hat der Kläger einen gefäßchirurgischen Bericht des Dr. F. aus dem Cardioangiologischen Centrum Bethanien vom 11. April 2022 vorgelegt.

Das beklagte Land hat daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin D. vom 17. Oktober 2022 eingeholt, wonach ab dem 8. April 2022 ein Gesamt-GdB von 60 zuzuerkennen sei. Neu sei eine arterielle Verschlusskrankheit beider Beine mit einem Einzel-GdB in Höhe von 20 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 3. November 2022 hat das beklagte Land diese Einschätzung umgesetzt und ab dem 8. April 2022 einen Gesamt-GdB von 60 zuerkannt. Darüber hinaus hat das beklagte Land entschieden, dass die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen nicht vorlägen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2023 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Gesundheitsstörungen des Klägers seien nach wie vor umfassend festgestellt und zutreffend mit einem Gesamt-GdB von 60 bewertet. Dies gelte zunächst für die Gefäßkrankheiten, die mit einem „Teil-GdB“ von 20 (Arterielle Verschlusskrankheit beider Beine) und einem „Teil-GdB“ von jeweils 10 (chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine, Antikoagulantiendauerbehandlung) zutreffend bewertet worden seien. Nach dem gefäßchirurgischen Befund des Dr. F. vom 11. April 2022 werde „eine AVK Stadium II“ ohne objektivierbare Gehstreckenreduktion benannt. Unter Zugrundelegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze lasse sich eine höhere Bewertung als ein Einzel-GdB von 20 nicht ableiten.

Dies gelte weiter für die psychischen Störungen des Klägers, die mit einem Einzel-GdB von 20 zutreffend bewertet worden seien. Anhand der ärztlichen Unterlagen lasse sich eine höhergradige psychische Störung nicht objektivieren. Offenbar sei der Kläger nach Aktenlage wegen einer seelischen Störung aktuell nicht in regelpsychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung. Der Kläger habe insoweit wohl selbst keine hinreichende Notwendigkeit gesehen, sich aktuell in fachärztliche Behandlung zu begeben, was nach Auffassung des Gerichts den Rückschluss zulasse, dass keine außergewöhnlichen seelischen Leiden vorlägen.

Schließlich seien hinsichtlich der weiteren Gesundheitsstörungen objektive Gesichtspunkte, die die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 60 begründeten, nicht ersichtlich. Weitere relevante Funktionseinschränkungen ließen sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen.

Die Auffassung des Klägers, wonach sich anhand von diversen Patientenbeispielen aus seinem persönlichen Umfeld in Verbindung mit den Gleichbehandlungsrechten Rechtsansprüche ableiten ließen, vermöge nicht zu überzeugen. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung sei nicht festzustellen. Es sei bereits die wesentliche Vergleichbarkeit der vom Kläger geschilderten Personen oder Situationen und damit das Vorliegen einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Tatbestände zweifelhaft. Insbesondere aber ließen sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus den speziellen Gleichheitssätzen und den übrigen Diskriminierungsverboten originäre Leistungsansprüche ableiten, die geeignet seien einen höheren GdB zu begründen. Ob und aus welchen Gründen bei anderen Antragstellern der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung nicht herabgesetzt worden sei, sei für die Beurteilung der Behinderungen des Klägers nicht relevant.

Bei dem Kläger sei unter Berücksichtigung der Einzel-GdB ein Gesamt-GdB von 60 als angemessen anzusehen.

Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen würden auch nicht zur Feststellung der begehrten Merkzeichen führen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ lägen nicht vor. Insbesondere sei eine ausreichend starke Herzleistungs-/Lungenfunktionsbeeinträchtigung nicht nachgewiesen. Insoweit werde ein Einzel-GdB von 40 für die arteriellen Verschlusskrankheiten nicht erreicht. Aus dem gefäßchirurgischen Befund des Dr. F. vom 11. April 2022 würden sich auch keine Hinweise auf die Gewährung des Merkzeichens „G“ ergeben. Benannt werde eine „AVK Stadium II“ ohne objektivierbare Gehstreckenreduktion. Nach dem aktenkundigen Befund des Dr. E. werde eine schmerzfreie Gehstrecke von 200 Metern angegeben, nachfolgend komme es zu Beschwerden. Weitere Befunde würden nicht mitgeteilt und die Beschwerden würden nicht weiter beschrieben oder quantifiziert. Eine Therapie werde nicht angegeben. Vor diesem Hintergrund sei die Gehstreckenbegrenzung nicht nachvollziehbar. Eine andere Bewertung folge auch nicht aufgrund des Beleges des Sanitätshauses G. vom 25. Juni 2018 betreffend eines Rollators. Weitere objektive Gesichtspunkte, die die Feststellung des begehrten Merkzeichens „G“ begründeten, seien für das Gericht nicht ersichtlich.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens „B“. Mangels des Vorliegens des Nachteilsausgleichs „G“, „Gl“ oder „H“ könne der Kläger auch nicht das Merkzeichen „B“ beanspruchen.

Der Kläger hat gegen den ihm am 27. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Mai 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen gegenüber dem beklagten Land und dem Sozialgericht. Ihm stehe seit 2010 ein GdB von 100 zu sowie die Merkzeichen „G“ und „B“. Sein Verschlimmerungsantrag vom 22. Dezember 2019 sei bis heute nicht bearbeitet. Ergänzend führt er aus, dass ihm aufgrund des Fristversäumnisses ein „Recht auf formale Anerkennung der nachgewiesenen Krankheiten unter Berücksichtigung des maximalen vom Gesetzgeber vorgesehenen Nachteilsausgleichs“ zustehe. Der Kläger führt weiter aus, dass er mit der Vorgehensweise der Richterin am Sozialgericht XT. unzufrieden sei, und er verweist auf die vorgetragenen Krebserkrankungen, Herzerkrankungen, auf den Verlust von Milz, Teilen seines Dünndarms und von Lymphknoten, auf eine „4-stufige Beinvenenthrombose“, eine Polyneuropathie, eine Inkontinenz, eine Kokzygodynie und auf Leistenbrüche. Er fordere die Gleichbehandlung mit anderen Krebspatienten. Seine Ansprüche stünden ihm auch nach der rechtsverbindlichen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 3 SB 125/21 zu.

Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 nicht erschienen. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren lässt sich jedoch entnehmen, dass er insbesondere eine Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 und eine Abänderung des Bescheides des beklagten Landes vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2022 in Gestalt des Bescheides vom 3. November 2022 sowie eine Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihm auf Grund einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation – unter Abänderung der letzten diesbezüglichen bindenden Feststellung – seit 2010 einen Gesamt-GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuzuerkennen sowie die Verurteilung des beklagten Landes, ihm einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem Gesamt-GdB von 100 und den Merkzeichen „G“ und „B“ auszustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 7. Juli 2023 einen Hinweis erteilt, wonach keine Grundlage für einen Vollstreckungsantrag bestehe und dass in dem Verfahren L 3 SB 125/21 kein vollstreckbares Urteil ergangen, sondern die Berufung zurückgenommen worden sei.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land mitgeteilt, dass der Kläger bei dem Versorgungsamt am 11. März 2024 einen weiteren Verschlimmerungsantrag gestellt hat, unter anderem wegen einer Multiplen Aktinischen Keratose, dreier Spinalkanalstenosen und eines Bandscheibenvorfalls. Mit dem Verschlimmerungsantrag hat der Kläger bei dem beklagten Land insbesondere einen Operationsbericht des Dr. H. vom 29. November 2021 vorgelegt, einen Entlassungsbericht des Dr. H. aus März 2022, einen MRT-Bericht der Praxis Radiologie Nuklearmedizin Adickesallee vom 11. Juli 2023, einen Bericht der Neurochirurgischen Praxis Dr. J. vom 22. September 2023 und einen Bericht des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 10. August 2023.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 12. August 2024 zu einem Erörterungstermin am 1. Oktober 2024 geladen. Dem hat der Kläger widersprochen. Der Senat sei an das „Vorurteil 125/21“ gebunden. Er könne insbesondere den Wunsch nach weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht nachvollziehen.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 hat das beklagte Land mitgeteilt, dass der Kläger am 24. Dezember 2024 einen weiteren Verschlimmerungsantrag gestellt habe, wegen der Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts. Dazu hat der Kläger insbesondere einen Operationsbericht des Krankenhauses Rotes Kreuz, Frankfurt am Main, vom 19. September 2024 vorgelegt. Auf Nachfrage hat der Kläger dem beklagten Land mit Schreiben vom 20. Januar 2025 insbesondere mitgeteilt:

„Dementsprechend lehne ich eine Bearbeitung meiner Verschlimmerungsanträge durch das LSG ab. Ich bestehe auf meinen Rechten, wonach Sie gemäß dem SGB IX dazu verpflichtet sind, für jede beantragte Verschlimmerung bzw. Neuerkrankung einen rechtsverbindlichen und widerspruchsfähigen Einzelbescheid zu erteilen.“

Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass keine Rechtsgrundlage zu erkennen sei, dass ihm ohne weitere Sachprüfung ein Gesamt-GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zustehen. Darüber hinaus hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass er bereit sei, hinsichtlich dieser Fragen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verbunden mit der Anfrage, ob der Kläger bereit sei, sich von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Kläger hat sodann der Verfügung des Berichterstatters mit Schreiben vom 13. August 2025 widersprochen. Er hat insbesondere ausgeführt:

„Ich lehne ein weiteres Gutachten dementsprechend ab, da dieses ausschließlich der Verzögerung dient.“

Mit weiterer Verfügung vom 1. Dezember 2025 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Kläger nicht bereit sei, sich von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen, zur Folge haben könne, dass die geltend gemachten Ansprüche als nicht nachgewiesen angesehen werden könnten und dass dies zu Lasten des Klägers gehen würde. Außerdem hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass auch darüber zu entscheiden sein werde, ob der von dem Kläger bei dem beklagten Land im Laufe des Gerichtsverfahrens gestellte Neufeststellungsantrag den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht bis zu dem Tag des erneuten Neufeststellungsantrages begrenze, also eine zeitliche Zäsur bewirke.

Das beklagte Land hat sodann mitgeteilt, dass es den Verschlimmerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 25. November 2025 abgelehnt hat und dass der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und der medizinischen Befunde, wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers den Termin zur mündlichen Verhandlung durchführen und aufgrund dieser über die Berufung des Klägers entscheiden, weil er ordnungsgemäß zum Termin geladen und darüber unterrichtet worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2022 sowie der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens gewordene abändernde Bescheid vom 3. November 2022, mit denen das beklagte Land es abgelehnt hat, dem Kläger unter Abänderung der bisherigen diesbezüglichen Feststellung bis 7. April 2022 einen höheren Gesamt-GdB als 50 bzw. einen höheren Gesamt-GdB als 60 ab dem 8. April 2022 und die Merkzeichen „G“ und „B“ zu gewähren. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren auf einen höheren GdB und auf die Merkzeichen „G“ und „B“ in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris Rn. 9). Nicht Streitgegenstand des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des beklagten Landes vom 5. Juni 2020, mit dem das beklagte Land den Antrag des Klägers vom 24. Dezember 2019 zunächst wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte. Dieser Versagungsbescheid vom 5. Juni 2020 ist durch die Sachentscheidung des beklagten Landes mit dem Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2022 konkludent aufgehoben worden und hat sich hierdurch erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sowie Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 24. Oktober 2025), Rn. 77_1).

Der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen „G“ und „B“ ist im Wege der allgemeinen (echten) Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 01. Oktober 2023), Rn. 80). Der Entscheidung des Senats steht insoweit auch nicht entgegen, dass das Sozialgericht nicht ausdrücklich über die erstinstanzlich bereits erhobene Leistungsklage entschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es möglich diesen Streitgegenstand in die nächste Instanz „heraufzuholen“. Die dafür erforderliche Zustimmung aller Beteiligten (vgl. dazu etwa: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 27; Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 140 SGG (Stand: 15. Juni 2022), Rn. 33) liegt hier vor. Der Kläger hat eine Entscheidung des Landessozialgerichts (auch) über dieses Begehren ausdrücklich schriftsätzlich beantragt und auch der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 ausdrücklich erklärt, dass er insoweit mit dem Heraufholen von Prozessresten im Berufungsverfahren einverstanden ist.

Kein eigenständiger Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die vom Kläger gewünschte „Vollstreckung“ der geltend gemachten Ansprüche. Denn im vorliegenden Verfahren fehlt es gerade an einem vollstreckbaren Titel, den das beklagte Land nicht umgesetzt hat. Ein Antrag auf Vollstreckung wäre daher offensichtlich unzulässig. Vor diesem Hintergrund legt der Senat die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers dahingehend aus (§ 123 SGG), dass er nicht die Vollstreckung eines Titels (vgl. §§ 199, 201 SGG) geltend macht, sondern dass es ihm um die Durchsetzung der bereits dargestellten Ansprüche geht.

Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist zudem gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 25. November 2025 geworden. Bei dem Ablehnungsbescheid hinsichtlich eines weiteren im Klageverfahren gestellten Verschlimmerungsantrages handelt es sich nicht um einen abändernden oder ersetzenden Bescheid im Sinne von § 96 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 6/12 R – juris Rn. 27).

Zudem ist der Senat der Auffassung, dass der Streitgegenstand im Berufungsverfahren durch den weiteren Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 11. März 2024 in zeitlicher Hinsicht ohnehin bis zum 10. März 2024 begrenzt ist und dass mit diesem weiteren Verschlimmerungsantrag eine zeitliche Zäsur mit Ablauf des 10. März 2024 eingetreten ist, so dass der Senat nur Gesundheitsstörungen des Klägers berücksichtigen kann, die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Kläger selbst den Streitgegenstand insoweit in zeitlicher Hinsicht begrenzt hat, indem er etwa mit Schreiben vom 20. Januar 2025 ausgeführt hat: „Dementsprechend lehne ich eine Bearbeitung meiner Verschlimmerungsanträge durch das LSG ab.“

Denn nach der Auffassung des Senats bewirkt ein neuer Antrag bei dem zuständigen Versorgungsamt eine zeitliche Zäsur. Er begrenzt den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrags. Dies unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist (vgl. dazu etwa in der Rechtsprechung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R – juris Rn. 37; BSG, Urteil vom 11. September 2024 – B 4 AS 12/23 R – juris Rn. 15). Zwar hatte das BSG mit dem Urteil vom 17. April 2013 in einer älteren Entscheidung dargelegt, dass ein Bescheid auf einen im Klageverfahren gestellten Änderungsantrag keine Sperrwirkung entfalte und dass seine Erteilung „nicht erforderlich“ sei, weil das Tatsachengericht bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich verpflichtet sei, alle bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eintretenden entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen zu berücksichtigen, gerade auch „hinsichtlich der Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht“ (BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 6/12 R – juris Rn. 28). Dieser älteren Entscheidung des BSG vom 17. April 2013 ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Wenn während eines laufenden Klageverfahrens ein weiterer Verschlimmerungsantrag wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes – etwa bei einer anhängigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf einen höheren GdB – bei der zuständigen Behörde „nicht erforderlich“ wäre (weil das Gericht im bereits laufenden Klageverfahren darüber ohnehin entscheiden muss), müsste ein weiterer Verschlimmerungsantrag bei der zuständigen Behörde konsequenterweise mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein (vgl. allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 51 Rn. 16 sowie § 83 Rn. 3 mwN). Hinzu kommt, dass es gerade Aufgabe der Gerichte ist, die Bescheide der Behörde aus dem Verwaltungsverfahren zu kontrollieren (§ 95 SGG). Nach der Entscheidung des BSG vom 17. April 2013 hinge es vom Zufall – nämlich Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Verschlimmerungsantrages im jeweiligen Einzelfall - ab, ob ein im Laufe des Klageverfahrens ergangener Bescheid kraft Gesetzes gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens wird. Schließlich entspricht es der Aufgaben- und Funktionsverteilung zwischen der Judikative und der Exekutive, dieser jedenfalls dann (erneut) die erste Entscheidung zu überlassen, wenn sich der Betroffene wieder an sie wendet und eine Verschlimmerung geltend macht, und die Gerichte auf die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung in einem dieser ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren, das die neue Entscheidung zum Gegenstand hat, zu beschränken. Insgesamt ist es deshalb für den Senat überzeugender davon auszugehen, dass ein während eines Klageverfahrens gestellte Verschlimmerungsantrag zu einer zeitlichen Zäsur führt.

Darüber hinaus steht die Entscheidung des BSG vom 17. April 2013 mit der zitierten neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R – juris Rn. 37; BSG, Urteil vom 11. September 2024 – B 4 AS 12/23 R – juris Rn. 15) nicht im Einklang, wonach nicht nur der Bescheid, sondern sogar ein erneuter Antrag zu einer zeitlichen Zäsur und zu einer Abgrenzung der streitbefangenen Zeiträume führt. Nur so lässt sich erreichen, dass zum Zeitpunkt des neuen Antrags der streitige Zeitraum des ersten Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahrens feststeht und auch nicht in der Folgezeit verändert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R – juris Rn. 37; BSG, Urteil vom 11. September 2024 – B 4 AS 12/23 R – juris Rn. 15; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 SGB II, Stand: 17. Dezember 2025, Rn. 86 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Mit der Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Bereich des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung lässt sich zudem auch vermeiden, dass bezüglich eines (teil-)identischen Streitgegenstandes parallel ein Klageverfahren und ein durch einen Verschlimmerungsantrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren durchzuführen ist. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung nicht fremd ist, dass der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist. So ist etwa bei einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) gegen einen Bescheid, der die Herabsetzung des GdB oder der die Entziehung eines Merkzeichens zum Gegenstand hat, die Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher Verwaltungsentscheidung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2023 – B 9 SB 2/22 R – juris Rn. 38; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 13 mwN), ebenso wie bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 2/11 R – juris Rn. 18).

Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat der Senat keine Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung. Auch die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie die Leistungsklage des Klägers sind grundsätzlich zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Zuerkennung des Merkzeichens „B“ steht nicht entgegen, dass im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 Ausführungen zu dem Merkzeichen „B“ fehlen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das beklagte Land im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 nicht konkludent über das Merkzeichen „B“ entschieden hat, ist nach Auffassung des Senats hier ausnahmsweise insoweit die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens als entbehrlich anzusehen (vgl. dazu allgemein: Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 78 Rn. 8b mwN.). Dem Zweck des Widerspruchsverfahrens ist bereits Rechnung getragen worden und die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf das Merkzeichen „B“ wäre hier als bloße Förmelei anzusehen, zumal die Gewährung des Merkzeichens „B“ auch von der Gewährung des abgelehnten Merkzeichens „G“ abhängt und das beklagte Land auch mit dem späteren Bescheid vom 3. November 2022 das Merkzeichen „B“ abgelehnt hat.

Soweit der Kläger jedoch für den Zeitraum vor der Antragstellung am 24. Dezember 2019 und sogar schon „seit 2010“ einen Gesamt-GdB von 100 sowie das Merkzeichen „G“ und „B“ beantragt, ist das Klagebegehren unzulässig. Diesem Begehren stehen bereits die bindend gewordenen Bescheide des beklagten Landes vom 31. März 2010, vom 11. Februar 2011 und 6. Januar 2016 sowie vom 17. Januar 2017 entgegen (vgl. § 77 SGG), mit denen dem Kläger zumindest zeitweise sogar ein Gesamt-GdB von 100 (bis zur Herabsetzung) zuerkannt worden war. Eine Überprüfung dieser Bescheide gemäß § 44 SGB X hat der Kläger mit dem Antrag vom 24. Dezember 2019 („…wegen Verschlimmerung der nachfolgend aufgeführten Erkrankungen beantrage ich …“) zudem nicht beantragt und darüber hat das beklagte Land mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden auch nicht entschieden. Schließlich wäre für eine rückwirkende – hier vor der Antragstellung am 24. Dezember 2019 gewünschte – Gewährung eines höheren GdB oder eines Merkzeichens die Darlegung eines besonderen Interesses erforderlich. Die Annahme eines besonderen Interesses setzt dabei voraus, dass dem behinderten Menschen aus der rückwirkenden Feststellung konkrete Vorteile erwachsen können, wie z.B. der Bezug einer abschlagsfreien Rente (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 25). Ein solches besonderes Interesse ist hier nicht ersichtlich.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind zudem nicht begründet. Im hier maßgeblichen Zeitraum vom 24. Dezember 2019 bis zum 10. März 2024 hat der Kläger weder einen Anspruch auf einen höheren Gesamt-GdB als 50 bis zum 7. April 2022 noch einen Anspruch auf einen höheren GdB als 60 ab dem 8. April 2022 noch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ oder „B“.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB liegen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Feststellung eines höheren GdB ist im streitgegenständlichen Zeitraum § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei einem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. nur: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 13 mwN). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die nunmehr vorliegen.

Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 § 152 Abs. 1 SGB IX (bis 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 20 mwN. und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37 mwN.): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten, wobei in den VMG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 2. Oktober 2025 folgende funktionelle Einheit bildenden Systeme benannt wurden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung des Gesamt-GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der sogenannte Einzel-GdB, der den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschränkung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt-GdB, der dann im dritten Schritt – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 c) VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b) VMG). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 mwN. und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn 37 f).

Im vorliegenden Verfahren vermag der Senat im Vergleich der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers, die dem Bescheid vom 17. Januar 2017 – in der Gestalt, die er durch das Urteil vom 21. Dezember 2018 gefunden hat – bzw. dem Bescheid vom 3. November 2022 zugrunde lagen, keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzunehmen, welche die Annahme eines höheren Gesamt-GdB als 50 bzw. als 60 (ab dem 8. April 2022) rechtfertigen könnte. Diese Auffassung stützt der Senat auf die vorliegenden medizinischen Berichte sowie auf die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen des beklagten Landes vom 11. Februar 2022 und vom 17. Oktober 2022. Zudem nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weitere bzw. höhere Einzel-GdB bzw. ein jeweils höherer Gesamt-GdB von 100 zuzuerkennen seien, betrachtet der Senat die geltend gemachten Ansprüche als nicht nachgewiesen. Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten lassen sich zur Überzeugung des Senats keine weiteren und keine höheren Einzel-GdB mit hinreichender Sicherheit ableiten.

Das Vorbringen des Klägers, mit dem er einen höheren Einzel-GdB aufgrund einer schweren Polyneuropathie geltend macht, vermag nicht zu überzeugen.

Teil B Nr. 3.11 VMG sieht für Polyneuropathien vor:

Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdB motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen können.

Eine schwere Polyneuropathie – wie von dem Kläger vorgetragen – ist jedoch gerade nicht nachgewiesen. Dr. M. hat in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 vielmehr ausgeführt, dass bei dem Kläger eine „geringe Polyneuropathie“ vorliegt und dass das Gangbild völlig ungestört ist. Auch aus dem Bericht des Universitätsklinikums Klinikum Frankfurt am Main 30. April 2015 ergibt sich keine schwere Polyneuropathie. Darin wird vielmehr nur ausgeführt, dass eine Polyneuropathie nach einer Chemotherapie bestehen bleiben kann, dass aber häufig eine leichte Verbesserung zu beobachten sei. Vor dem dargelegten Hintergrund vermag der Senat keine schwere Polyneuropathie und auch nicht die Voraussetzungen eines höheren Einzel-GdB als 30 als nachgewiesen zu betrachten.

Auch der Hinweis des Klägers auf eine 4-stufige-Beinvenenthrombose führt nicht zur Berücksichtigung eines weiteren bzw. höheren Einzel-GdB. Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 1. August 2014 ergibt sich gerade, dass bei dem Kläger nur ein „Zustand nach“ 4-Etagen-Beinvenenthrombose rechts vorliegt, die bis März 2011 mit einer therapeutischen Antikoagulation behandelt wurde. Gleiches ergibt sich aus dem Bericht des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 7. September 2017, so dass der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen vermag, dass im hier maßgeblichen Zeitraum insoweit eine Behinderung vorliegen könnte, die zu einer Anerkennung eines weiteren oder eines höheren Einzel-GdB führen kann.

Vielmehr ist das beklagte Land nachvollziehbar davon ausgegangen, dass für die Gefäßerkrankung des Klägers mit einer „Arteriellen Verschlusskrankheit (AVK) Stadium II“ aufgrund des Berichts des Cardioangilogischen Centrums Bethanien vom 11. April 2022 ein Einzel-GdB von 20 ab dem 8. April 2022 gerechtfertigt ist, zumal Schmerzen aufgrund der Verschlusskrankheit beim Gehen nicht dokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund ist ein höherer Einzel-GdB als 20 nicht gerechtfertigt, da schon Teil B Nr. 9.2.1 VMG einen Einzel-GdB von 20 nur bei arteriellen Verschlusskrankheiten „mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II mit Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m“ vorsieht.

Zutreffend und überzeugend wird in der gutachterlichen Stellungnahme des beklagten Landes vom 17. Oktober 2022 auch ausgeführt, dass die chronisch venöse Insuffizienz (ohne Stauungsödem und ohne Umfangsdifferenz) und die Antikoagulationsbehandlung mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Dies entspricht den Vorgaben in Teil B Nr. 9.2.3 VMG und in Teil B Nr. 16.10 VMG.

Soweit der Kläger sich auf eine Kokzygodynie, auf drei Spinalkanalstenosen und auf einen Bandscheibenvorfall beruft, vermag der Senat keinen höheren GdB als 10 für die Funktionsstörung der Wirbelsäule als nachgewiesen zu betrachten.

Zwar hat der Kläger insoweit insbesondere einen OP-Bericht des Dr. H. vom 29. November 2021, einen Bericht der Radiologie Nuklearmedizin Adickesallee vom 11. Juli 2023 und einen Arztbrief des Dr. J. vom 22. September 2023 vorgelegt. Aus diesen ärztlichen Berichten ergeben sich jedoch gerade keine konkreten dauerhaften Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die eine höhere GdB-Bewertung zulassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gemäß Teil B Nr. 18.9 VMG der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dazu enthalten die vorgelegten Berichte jedoch gerade keine aussagekräftigen Informationen, so dass für den Senat dauerhafte mittelgradige funktionelle Auswirkungen, die jedenfalls für einen GdB über 10 erforderlich wären, nicht nachgewiesen sind.

Hinsichtlich der geltend gemachten Niereninsuffizienz hat das beklagte Land einen Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Dr. M. hat in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 eine normale Nierenfunktion beschrieben und einen guten Allgemeinzustand. Somit ist gemäß Teil B Nr. 12.1.3 VMG allenfalls ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigten. Konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der Nierenfunktion lassen sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen, so dass der Senat die Voraussetzungen für einen höheren Einzel-GdB nicht als nachgewiesen zu betrachten vermag.

Für die Herzerkrankungen des Klägers ist ebenfalls kein höherer Einzel-GdB als 10 anzuerkennen. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 10. August 2023, dass bei dem Kläger eine Coronarstenose und eine Dreigefäßerkrankung vorliegen sowie aus dem Bericht der Hochtaunus-Kliniken vom 11. Januar 2021, dass bei dem Kläger damals ein Vorhofflimmern und ein Linksschenkelblock dokumentiert wurden. Allerdings ergeben sich aus diesen Berichten keine dauerhaften Leistungseinbußen. Dies ist jedoch für die Bemessung des GdB gemäß Teil B Nr. 9 Satz 1 VMG sowie gemäß Teil B Nr. 9.1 VMG entscheidend. Denn für die Bemessung des GdB ist danach weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße.

Im hier maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten zudem keine Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, so dass dafür insbesondere gemäß Teil B Nr. 8.3 VMG kein weiterer Einzel-GdB anerkannt werden kann.

Der vom Kläger geltend gemachte Verlust der Milz nach dem 8. Lebensjahr bedingt gemäß Teil B Nr. 16.1 VMG lediglich einen Einzel-GdB von 10.

Für die geltend gemachten Darmbeschwerden und die Inkontinenz hat das beklagte Land einen Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise, dass insoweit gemäß Teil B Nr. 10.2.2 VMG oder gemäß Teil B Nr. 10.2.4 VMG ein höherer Einzel-GdB gerechtfertigt sein könnte.

Soweit bei dem Kläger ausweislich des OP-Berichtes von Prof. Dr. K. vom 19. September 2024 eine Schultertotalendoprothese implantiert worden ist, kann der Senat dies aufgrund des bis zum 10. März 2024 begrenzten Streitgegenstandes nicht berücksichtigen. Ob sich dies Gesamt-GdB-erhöhend auswirken kann, wird der Kläger im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 25. November 2025 klären können.

Hinsichtlich aller weiteren vorgetragenen Erkrankungen des Klägers vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen könnten, dass insoweit weitere Einzel-GdB oder höhere Einzel-GdB zu berücksichtigen sein könnten.

Das beklagte Land hat daher im hier streitgegenständlichen Zeitraum nachvollziehbar und überzeugend anhand der vorliegenden Befunde zunächst einen Gesamt-GdB von 50 angenommen, und zwar ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 aufgrund einer Nervenstörung der Gliedmaßen, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer Nierenfunktionseinschränkung, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer psychischen Störung, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer Darmerkrankung nach Feingewebeverlust im Analbereich, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Hauterkrankung, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits und von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und Fingerbeweglichkeit rechts. Auch der Einzel-GdB von 10 für den Milzverlust ändert daran nichts.

Denn vor dem Hintergrund dieser Einzel-GdB ist die Bildung eines Gesamt-GdB von zunächst 50 nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB von 30 aufgrund einer Nervenstörung der Gliedmaßen kann der Gesamt-GdB aufgrund des Einzel-GdB von 20 für die Nierenfunktionsstörung und des Einzel-GdB von 20 aufgrund der Darmerkrankung insgesamt auf 50 erhöht werden. Alle weiteren Behinderungen des Klägers mit einem Einzel-GdB von 10 oder 20 können den Gesamt-GdB nicht weiter erhöhen. Denn gemäß Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 2. Oktober 2025 führen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen (wie der Milzverlust), nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 – wie etwa hier bei einer leichten psychischen Störung gemäß Teil B Nr. 3.7 VMG – ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG enthaltenen Erhöhungsverbote gelten ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 40; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – juris Rn. 7 mwN.).

Für den Zeitraum ab dem 8. April 2022 hat das beklagte Land zudem in nicht zu beanstandender Weise einen Gesamt-GdB von 60 zuerkannt, und zwar unter Berücksichtigung einer neu zu berücksichtigenden arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine mit einem Einzel-GdB in Höhe von 20.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat im hier streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf einen höheren Gesamt-GdB als 50 bis 7. April 2022 noch einen Anspruch auf einen höheren GdB als 60 ab dem 8. April 2022 zu erkennen.

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass der Kläger weitere Ermittlungen des Senats mangels Mitwirkung unmöglich gemacht hat. Er hat im Berufungsverfahren auf die Nachfrage des Berichterstatters ausdrücklich erklärt, dass er die Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnt, und sich auch nach dem Hinweis des Berichterstatters auf die möglichen Folgen dieser Ablehnung nicht zu einer Mitwirkung bei einem Sachverständigengutachten bereit erklärt. Vielmehr hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er eine schnelle Entscheidung ohne weitere Ermittlungen wünscht (vgl. etwa: Schreiben vom 25. August 2024: „… kann ich Ihren Wunsch nach weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht nachvollziehen“; Schreiben vom 13. August 2025: „Ich lehne ein weiteres Gutachten dementsprechend ab, da dieses ausschließlich der Verzögerung dient.“). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die von dem Kläger behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen betrachtet werden und dass nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Nicht-eweislichkeit des Gesundheitszustandes des Klägers zu seinen Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 102/04 R – juris Rn. 15; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die Beteiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen haben (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Im Rahmen der Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a mwN). Hier sind im Fall des Klägers für den Senat keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sein könnte an einer Untersuchung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken, die dazu gedient hätte, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere die Bewegungsmaße und die Gehfähigkeit des Klägers, objektiv feststellen zu lassen. Zu weiteren Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten bestand keine Veranlassung: Vielmehr hat der Kläger ersichtlich alle aus seiner Sicht relevanten Unterlagen vorgelegt; auch sonst bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dies weitere Aufklärung ermöglicht hätte.

Soweit der Kläger meint, dass er aufgrund seiner in den Jahren 2009 und 2010 diagnostizierten Krebserkrankungen noch einen Gesamt-GdB von 100 beanspruchen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger verkennt, dass ihm aufgrund seiner früheren Krebserkrankung nach hier eingetretenem Ablauf der Heilungsbewährung kein GdB von 100 mehr zusteht. Die Heilungsbewährung ist ein sozialrechtliches Institut, das vorsieht, dass nach Behandlung bestimmter Krankheiten, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten ist (vgl. Teil B Nr. 1 c) VMG). Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre bzw. gemäß Teil B Nr. 10.2.2 VMG bei Darmkrebs zwei oder fünf Jahre. In dieser Zeit der Heilungsbewährung ist pauschal ein höherer GdB anzunehmen als in der Regel aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Dabei sollen neben der Rezidivgefahr insbesondere auch die weiteren vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind, berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94 – juris Rn. 13). Dies unabhängig davon, ob diese Folgewirkungen im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sind oder nicht. Die hinsichtlich der häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten angegebenen GdB-Anhaltswerte sind auf den „Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie beziehen den „regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein". Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 SB 4/10 R – juris Rn. 22). Wegen dieser Pflicht der Versorgungsbehörden, trotz der grundsätzlich vorgesehenen Pauschalierung besonders gelagerten Einzelfallkonstellationen zu Gunsten der Betroffenen Rechnung zu tragen, begegnen die Regeln über die Heilungsbewährung keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 14). Nach rückfallfreiem Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung tritt insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X ein, als jetzt nach medizinischer Erfahrung regelmäßig die Krebserkrankung in dem Sinne überwunden ist, dass eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht mehr besteht, und außerdem die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung in aller Regel entfallen oder wenigstens gemindert sind, so dass eine von den konkreten Verhältnissen unabhängige abstrakte Einschätzung des GdB nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass die zunächst abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und seelischen Auswirkungen der Erkrankung als nicht mehr angemessen angesehen wird und daher die Neufeststellung des GdB notwendig wird. Somit ist für die Zeit nach Ablauf der Heilungsbewährung der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörungen zu bemessen, was eine Herabsetzung des GdB rechtfertigen kann (vgl. zu der Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 36 ff.; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 13 ff.). Im Fall des Klägers war im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 24. Dezember 2019 die Heilungsbewährung lange abgelaufen, ohne dass es zu einem Rezidiv gekommen ist. Die Rezidivfreiheit haben etwa Dr. M. in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 ebenso wie das Universitätsklinikum Frankfurt am Main in seinem Bericht vom 1. August 2014 bestätigt.

Auch soweit der Kläger vorträgt, dass bei ihm ein Basalzellkarzinom diagnostiziert worden sei, vermag die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen. Denn gemäß Teil B Nr. 17.13 VMG ist für ein Basalzellkarzinom noch nicht einmal in einer Phase der Heilungsbewährung ein Einzel-GdB von 50 oder 80 zu berücksichtigen. Hierfür hat Teil B Nr. 17.13 VMG eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des Basalzellkarzinoms am Rücken eine Gesamt-GdB-relevante Beeinträchtigung des Klägers besteht.

Soweit der Kläger meint, dass ihm der geltend gemachte Gesamt-GdB von 100 zustehe, weil das beklagte Land den Verschlimmerungsantrag vom 24. Dezember 2019 (Schreiben vom 22. Dezember 2019) nicht beschieden habe und gesetzliche Fristen abgelaufen seien, geht dies an der Sach- und Rechtslage vorbei. Zum einen ist es unzutreffend, dass das beklagte Land den Verschlimmerungsantrag vom 24. Dezember 2019 nicht beschieden hat. Mit Bescheid vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2022 hat das beklagte Land diesen Antrag sogar ausdrücklich beschieden. Dass die Entscheidung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, führt nicht dazu, dass es an einer Entscheidung des beklagten Landes fehlt. Dabei hat sich das beklagte Land ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2022 mit den nachvollziehbaren Gesundheitsstörungen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für jede einzelne Erkrankung ein einzelner Bescheid bekanntgegeben wird. Denn wie bereits dargelegt sind die sogenannten Einzel-GdB für die einzelnen Behinderungen nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) für den Gesamt-GdB, über den das beklagte Land und die Gerichte zu entscheiden haben.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den geltend gemachten Gesamt-GdB von 100 aufgrund eines Fristablaufes geltend machen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht das SGB IX keine 6-Monats-Frist vor, nach deren Ablauf ihm der gewünschte Gesamt-GdB zustehen könnte. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sieht lediglich vor: „Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen (…) entsprechend.“ Diese Regelungen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen, vermitteln dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf den gewünschten GdB. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der 1947 geborene Kläger noch erwerbstätig ist. Schon aus diesem Grunde kann sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Zudem regelt das Gesetz – anders als etwa § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung oder § 18 Abs. 3, 4 SGB IX – im Rahmen des § 152 SGB IX gerade keine „Sanktion“ und gerade keine „Fiktion“ für den Fall, dass diese Fristen nicht eingehalten werden (vgl. dazu: Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 23).

Schließlich ist in dem Verfahren L 3 SB 125/21 auch keine gerichtliche Entscheidung oder gerichtliche Zusage nachvollziehbar, auf die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren berufen kann. Vielmehr hat der Kläger in diesem Verfahren seine Berufung zurückgenommen.

Soweit der Kläger sich darauf berufen möchte, dass er andere „Krebspatienten“ kenne, die aufgrund ihrer Krebserkrankung einen unbefristeten GdB erhalten hätten, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es darauf im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ankommt. Selbst wenn deren Fallkonstellationen vollkommen identisch mit dem Fall des Klägers wären, was nicht ersichtlich ist, könnte sich der Kläger auf die – dann rechtswidrige – Begünstigung in den anderen Fällen nicht berufen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sehen weder das SGB IX noch das Verfassungsrecht vor. Somit kann der Kläger nicht für sich (selbst bei unterstellter Sachverhaltsidentität) eine Dritten rechtswidrig gewährte Begünstigung einfordern (vgl. dazu etwa: Wollenschläger in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 218 mwN.). Eine Befragung von Zeugen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

Auch aus dem Umstand, dass dem Kläger jedenfalls bis Dezember 2017 ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100 ausgestellt war, kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht ableiten. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 77; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn. 26). Zudem resultiert hier die Ausstellung des ursprünglichen Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100 gerade daraus, dass das beklagte Land dem Kläger ursprünglich aufgrund seiner Krebserkrankungen einen GdB von 100 zuerkannt hatte und es auch nach der Herabsetzung des GdB während der Dauer des dagegen gerichteten Klage- und Berufungsverfahrens – wegen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Verfahrens – daran festgehalten hatte. Dies führt aber nicht dazu, dass sich der Kläger auch nach Abschluss des Verfahrens L 3 SB 121/17 noch hierauf berufen kann.

Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat dem Kläger keinen höheren Gesamt-GdB zuzusprechen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Voraussetzungen des Merkzeichens „G“.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkmale (hier des Merkzeichens „G“), die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ einzutragen ist. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Gemäß Teil D Nr. 1 Buchstabe b) Satz 2 VMG kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. Teil D Nr. 1 Buchstabe b) Satz 3 VMG sowie Teil D Nr. 1 Buchstabe d) bis f) VMG).

Für den Senat ist insbesondere nicht nachwiesen, dass der Kläger dauerhaft nicht in der Lage ist, 2.000 Meter in einer halben Stunde zu gehen. Dafür liegen keine nachvollziehbaren ärztlichen Unterlagen vor und eine Untersuchung durch einen Sachverständigen hat der Kläger abgelehnt. Der Nachweis kann zudem nicht durch die Vorlage der Verordnung eines Rollators geführt werden.

Zudem ist auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ erfüllt.

Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Hiernach sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt (§ 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Nähere Maßstäbe zu den Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 – juris Rn. 35f). Teil der D Nr. 2 VMG regelt für das Merkzeichen „B“ insbesondere:

a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. (…) Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. (…)

c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei

Querschnittgelähmten,

Ohnhändern,

Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen

und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen. Insbesondere sind bereits die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H", an deren Vorliegen das Merkzeichen „B“ anknüpft, bei dem Kläger nicht erfüllt.

Mangels Anspruchs auf einen höheren GdB oder auf die Merkzeichen „G“ und „B“ ist auch die Leistungsklage des Klägers auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen „G“ und „B“ nicht begründet.

Alle weiteren Anträge des Klägers, etwa gerichtet auf eine „Sachaufklärung der Falschbehauptung von Frau Richterin XT. gemäß Anlage 1 meines Widerspruches vom 18. Dezember 2025 (Anlage B)“, sind bereits unzulässig.

Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision war im vorliegenden Verfahren teilweise zuzulassen, soweit der Senat der Auffassung ist, dass am 11. März 2024 aufgrund des weiteren Verschlimmerungsantrages des Klägers eine zeitliche Zäsur und damit eine Begrenzung des Streitgegenstandes eingetreten ist. Die Rechtsfrage nach dem Eintreten einer zeitlichen Zäsur durch einen Änderungsantrag ist nach Auffassung des Senats im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen ist die Revision für den Zeitraum bis zum 10. März 2024 nicht zuzulassen.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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