Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 U 23/22
Orientierungssatz
1. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 sind nicht zu erbringen, wenn der unfallbedingte Gesundheitsschaden folgenlos ausgeheilt ist und maximal vier Wochen Behandlungsbedürftigkeit verursacht hat.(Rn.11)
2. Dem Kläger sind nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen, wenn die Fortführung des Rechtstreits missbräuchlich ist. Die Höhe der aufzuerlegenden Kosten richtet sich nach der Anzahl der für die Anfertigung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden. Für eine Stunde sind 150.- €. in Ansatz zu bringen.(Rn.12)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Arbeitsunfalles, bei dem Staubpartikel in die Augen des Klägers gelangten.
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Der 1991 geborene Kläger war am 11. Februar 2020 mit Stemmarbeiten auf einer Baustelle in S. beschäftigt, als er trotz Sicherheitskleidung und einer Schutzbrille einige Partikel und Staub in die Augen bekommen hatte. Laut Augenarztbericht der H. Kliniken in S. vom 11. Februar 2020 wurden Fremdkörper im Auge des Klägers gefunden und eine Spülung vorgenommen. Arbeitsfähigkeit sollte voraussichtlich ab 13. Februar 2020 wieder eintreten. Am 13. Februar 2020 diagnostizierte der Augenarzt Dr. S1 in H1 bei dem Kläger einen Zustand nach Fremdkörperentfernung und verordnete insbesondere eine Salbentherapie. Der Kläger sei voraussichtlich ab 20. Februar 2020 wieder arbeitsfähig. Laut Augenarztbericht der Augenärzte K. in H1 vom 2. März 2020 war der Kläger wegen des Ereignisses vom 11. Februar 2020 in der Zeit vom 29. Februar 2020 bis 6. März 2020 arbeitsunfähig.
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Bei einer Spiral-CT-Untersuchung am 3.März 2020 konnten die Radiologen keine Nachweise eines intraokulären Fremdkörpers und keine Orbitalbodenfraktur finden. Nebenbefundlich wurde eine polypöse Sinusitis maxillaris links mit minimalem Flüssigkeitsspiegel festgestellt. Ebenso fand sich ein eingeengtes Nasencavum links durch Schleimhautschwellung im Bereich der Conchae nasales mit möglicher Nasenatmungsbehinderung. Es beständen keine unmittelbare Traumafolgen im Bereich des Gesichtsschädels. Am gleichen Tag suchte der Kläger einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde auf, der ebenfalls die „Sinusitis Max. links“ diagnostizierte. Vom 7. bis 9. Mai 2020 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung wegen einer Kieferhöhlenzyste links, bei der die chronische Sinusitis maxillaris links operativ behandelt wurde. Am 20. August 2020 berichtete die Fachärztin für Neurologie Dr. W., dass der Kläger an Kopfschmerzen als Symptom bei der bekannten chronischen Augenverletzung und als Folge der inzwischen operierten Zyste der linken Kiefernhöhle leide. Folge des Unfalles könne eine Beteiligung des zweiten Astes des Nervus Facialis oder auch eine Folge der Operation der Sinusitis maxillaris/Zyste links sein. Es bestehe unverändert eine Entzündung des linken Auges. Insgesamt sei der Kläger durch die Folgen des Unfalles psychisch sehr belastet.
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Auf Veranlassung der Beklagten fertigte der Augenarzt Dr. W1 unter dem 20. August 2020 ein augenärztliches Fachgutachten nach körperlicher Untersuchung des Klägers. Zusammengefasst kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich eine Bagatellverletzung durch Eintreten von Baustaub in die Umschlagfalte zugezogen hätte. Es sei nicht nachgewiesen, dass mehr als nur eine geringwertige Gesundheitsstörung eingetreten sei. Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn dadurch noch ein halbes Jahr später Beschwerden hervorgerufen werden würden. Traumatische Folgen im Bereich des linken Auges seien nicht festzustellen. Auch ein Zusammenhang mit einer Reizung des rechten Auges sei nicht erkennbar. Der vorliegende kleine Schielfehler sei angeboren. Die vom behandelnden Augenarzt mehrfach bescheinigte Contusio könnte nicht bestätigt werden. Das Eintreten von Staub ins Auge sei kein Ereignis, das mit dem Auftreten eines mit Wucht geschlagenen Tennisballs oder ähnlichem vergleichbar wäre. Ein Folgeschaden oder gar ein Rententatbestand sei nicht festzustellen, weil bereits das Unfallereignis nicht dazu geeignet wäre, diese zu bewirken. Die Behandlung zulasten der Beklagten sei zu beenden.
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Mit Bescheid vom 7. September 2020 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 11. Februar 2020 als Arbeitsunfall an und stellte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 3. März 2020 fest. Zur Begründung führte sie aus, Die CT-Untersuchung am 3. März 2020 habe ergeben, dass keine unmittelbaren Traumafolgen im Bereich des Gesichtsschädels bestünden. Es seien beidseitig kein Fremdkörper mehr in den Augen nachgewiesen worden. Die Beklagte erkannte einen Zustand nach folgenlos ausgeheilter konjunktivaler (die Bindehaut des Auges betreffend) und die skleraler (die Hornhaut des Auges betreffend) Reizung der Augen beidseits als Unfallfolgen an. Nicht anerkannt wurde ein leichtes Schielen des Auges, ein Zustand nach Bindehautentzündungen der Augen beidseits, chronische Entzündung der Lederhaut am Auge links und der Zustand noch operativ versorgter Kieferhöhlenzyste links. Die aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf Unfallfolgen zurückzuführen. Unfallfolgen über den 3. März 2020 lägen nicht vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 18. September 2020 als unbegründet zurück. Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befund- und Behandlungsberichte ließe sich zusammengefasst feststellen, dass der Kläger aufgrund des Unfallereignisses eine durch staubpartikelbedingte Reizung der Binde- und Hornhaut beider Augen, ohne Schädigung der Pupille oder Makula, erlitten hätte. Im Rahmen der Befunderhebung mittels CT-Untersuchung am 3. März 2020 seien keine Traumafolgen mehr gesichert worden. Eine unfallbedingte Schädigung des Nervus Facialis (sogenannter Gesichtsnerv) könne ausgeschlossen werden, weil eine Schädigung tieferliegenden Nervenstrukturen im Rahmen des Unfallereignisses nicht erlitten worden seien. Der Fazialisnerv ziehe nach seinem Austritt aus dem Hirnstamm zum inneren Gehörgang und verlaufe dann im Felsenbein im knöchernen Fazialisnervenkanal, bevor er an der Schädelbasis durch eine knöcherne Öffnung wieder heraustrete und sich in der gleichseitigen Gesichtshälfte verzweige. Aufgrund der Anatomie sei eine unfallbedingte Reizung der Binde- und Hornhaut durch Staubpartikel ohne Nachweis einer Schädigung der Pupille und der Makula für die nunmehr bestehende Symptomatik nicht als rechtlich wesentliche Ursache für eine Schädigung des Fazialisnervs zu betrachten. Unter Verweis auf die mit dem OP-Bericht vom 7. Mai 2020 beschriebene Operationsmethodik sei eine Schädigung des Gesichtsnervs vielmehr durch die Operation als hinreichend wahrscheinlich zu werten, zumal der Kläger bei Frau Dr. W. angegeben hatte, erst nach der erfolgten Operation an Kopfschmerzen und Veränderungen der linken Gesichtshälfte und des linken Augenliedes, ebenso an einer psychischen Belastung, gelitten zu haben. Hinsichtlich der durch Frau Dr. W. thematisierten Erkrankung der Lederhaut des linken Auges sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ermittelt worden. Nach Angaben der Augenklinik des A. sei der Kläger dort einmalig am 1.Juli 2020 vorstellig gewesen. Von einem Arbeitsunfall sei damals nicht die Rede gewesen. Zudem ließe sich entsprechend des Berichtes vom 1. Juli 2020 die vom Kläger zunehmend beklagte Sehverschlechterung durch eine funktionale Sehschwäche erklären, die entsprechend der Literatur ihren Ursprung in einer unzureichenden Entwicklung des Sehsystems während der frühen Kindheit finde.
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Am 5. Mai 2021 hat der Kläger dagegen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass über den 3. März 2020 hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit vorliege und der Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig von der Beklagten ermittelt worden sei.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
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Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Augenarztes Dr. B. vom 19. Januar 2022 eingeholt. Zusammengefasst ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch Abbrucharbeiten über Kopf an einer Betondecke und unzureichender Schutzausrüstung mehrfach den Eintrag von Fremdkörpern in beide Augen erlitten hätte, die er schließlich nicht mehr selbst habe herausspülen können. Die Schmirgelwirkung der Partikel habe zu einer Erosio der obersten Schicht der Hornhaut, des Epithels geführt. Dieses sei sehr schmerzhaft, gelte aber dennoch als Bagatellverletzung, die in der Regel nach 24 bis 48 Stunden abheile. Bereits bei der Kontrolle am 13. Februar 2020, zwei Tage nach dem Unfall, sei das Hornhautepithel beidseits geschlossen gewesen, wenn auch noch mit rauer Oberfläche beschrieben, bei seitengleichem Visus von 0,8. Es sei daher von einer folgenlosen Abheilung auszugehen und, da sie narbenfrei ohne tiefere Hornhautschichten zu betreffen, erfolgt sei, sei bei klaren brechenden Medien einer Auswirkung auf Visus und Gesichtsfeld auszuschließen. Darüberhinausgehende Schäden, etwa typische Folgen einer Kontusion (Prellung) am vorderen Augenabschnitt oder Augenhintergrund, hätte keiner der ersten oder weiteren Behandler beschrieben. Ein Elektroretinogramm (ERG) am 7. Dezember 2021 habe ebenfalls unfallbedingte Schäden ausschließen können. Es sei von zwei völlig unabhängigen Krankheitsbildern auszugehen. Einerseits dem Eintrag von Fremdkörpern in den Bindehautsack, welche dann die oberflächlichen Läsionen der Hornhaut bewirkt habe. Andererseits die festgestellte und operierte Sinusitis maxillaris, die mit diesen Einwirkungen in keinem Zusammenhang stehe. Es handele sich um eine unfallunabhängige Diagnose, die Verschlechterungen könnten durch das Unfallereignis weder erklärt noch in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden.
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Nachdem der Sachverständige Dr. B. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sein Gutachten erläutert hatte, hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Klage aus medizinischen Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg habe und die Fortführung des Prozesses deshalb mangels Erfolgsaussicht unter Hinweis auf die Regelung des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) missbräuchlich sei.
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Mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es folge den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. B.. wonach der Kläger bei seinem Arbeitsunfall am 11. Februar 2020 Fremdkörper in die Augen gelangt seien. Die Schmirgelwirkung dieser Partikel habe zu einer Erosio der obersten Schicht der Hornhaut geführt. Dieser unfallbedingte Gesundheitsschaden sei folgenlos ausgeheilt und habe maximal zwei Wochen unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und bis maximal drei bis vier Wochen Behandlungsbedürftigkeit verursacht. Der erste festgestellte Arbeitsunfähigkeitszeitraum habe am 20. Februar 2020 geendet und die gutachterliche Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Bei der erneuten ärztlichen Vorstellung am 2. März 2020 sei rückwirkend Arbeitsunfähigkeit zum 29. Februar 2020 bescheinigt worden. Mit dem CT am 3. März 2020 sei der Nachweis erbracht, dass keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten. Dies bestätigten die radiologischen Fachärzte in ihrer Befundbeschreibung, aber auch die gutachterlich tätigen Augenärzte Dr. W1 und Dr. B.. Damit stehe im Vollbeweis fest, dass Unfallfolgen über den 3. März 2020 nicht vorlägen. Die über diesen Zeitpunkt hinaus beim Kläger festgestellte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit der bestehenden Erkrankungen beim Kläger seien nicht mehr auf das Unfallereignis oder Unfallfolgen zurückzuführen.
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Das Sozialgericht hat dem Kläger nach § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG (Verschuldens-) Kosten auferlegt, die durch die Fertigung des Urteils entstanden seien. Die Fortführung des Rechtsstreits sei missbräuchlich gewesen. Die Klage hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt. Obwohl die Aussichtslosigkeit der Klage, als Unterfall der Missbräuchlichkeit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten mehrfach durch den Vorsitzenden in der Verhandlung aufgezeigt, die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sei, hätten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auf Entscheidung durch Gerichtbescheid bestanden. Die Höhe der auferlegten Kosten ergebe sich aus der Tatsache, dass die Anfertigung eines Urteils beim vorliegenden Sachverhalt drei bis vier Richterarbeitsstunden in Anspruch nehme und eine Stunde auf ca. 150 EUR veranschlagt werden könne (§ 287 ZPO), so dass sich angemessene 500 EUR ergäben.
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Der Kläger hat gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 11. April 2022 zugestellte Entscheidung am 5. Mai 2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die aus seinem Arbeitsunfall resultierenden Beschwerden hätten länger als drei Wochen gedauert, deshalb sei ein CT veranlasst worden. Er sei über 100 Tage mit Antibiotika behandelt worden, ohne dass die Beschwerden sich gebessert hätten. Deshalb bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Sinusitis. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. sei grob fehlerhaft.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 7.September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides um einen 21.April 2021 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 3. März 2020 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wendet ein, nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. B. lägen zwei deutlich voneinander abgrenzbare Krankheitsbilder vor. Allein die zeitliche Nähe der Beschwerden begründe keinen Ursachenzusammenhang.
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Der Senat hat über die Berufung am 12. Juli 2023 mündlich verhandelt Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Der Senat konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, da der Senat nach eigener Prüfung den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts folgt. Mit der Berufung werden keine neuen Aspekte vorgetragen: Dass die Folgen des Arbeitsunfalls zu der Sinusitis geführt hätten, wie der Kläger immer noch vorträgt, hat der Sachverständige Dr. B. in seinem umfassenden und detaillierten Gutachten überzeugend ausgeschlossen. Die Entzündung der linken Kieferhöhle stehe in überhaupt keinem Zusammenhang mit äußeren Einwirkungen von Stäuben und Fremdkörpern auf die Augen. Er hat auch eingehend und gut nachvollziehbar begründet, warum von zwei völlig unabhängigen Krankheitsbildern auszugehen ist, bei denen lediglich ein zufälliger zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Berufung kann deshalb keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
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Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGB 7 § 8 Arbeitsunfall 1x
- SGG § 192 2x
- S 40 U 72/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- SGG § 153 2x
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 151 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x