Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (3. Senat) - L 3 R 33/21
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
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Der am xxx 1963 geborene Kläger ist Diplom-Politologe. Er war zuletzt seit 1992 bei der A. H. als Berufsberater sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist seit 2017 arbeitsunfähig.
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Wegen einer sexuellen Funktionsstörung und depressiven Episoden unterzog sich der Kläger verschiedenen stationären Behandlungen. In der Zeit vom 6. Januar 2009 bis zum 17. Februar 2009 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der C. in B.. Es wurde u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie eine nichtorganische Dyspareunie (mit Schmerzen einhergehende sexuelle Funktionsstörung) diagnostiziert. Laut Entlassungsbericht vom 23. Februar 2009 konnte der Kläger symptomatisch in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden, in Bezug auf die Dyspareunie konnte jedoch keine Verbesserung erzielt werden. In der Zeit vom 8. März 2012 bis zum 12. April 2012 wurde der Kläger wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig vor dem Hintergrund einer Schmerzstörung und sexuellen Orientierungsproblematik, einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol und arterieller Hypertonie stationär in der P. für Psychosomatik, psychotherapeutische Medizin und Naturheilverfahren in S. im A1 behandelt. Im Entlassungsbericht vom 5. Juni 2012 heißt es, dass der Patient bei hohem Leidensdruck von Anfang an sehr therapiemotiviert gewesen sei und von dem therapeutischen Konzept der Klinik umfassend habe profitieren können. Der Kläger wurde stabilisiert in sein Alltagsumfeld mit der Bitte um Fortführung einer ambulanten Therapie, eventuell in Kombination mit Schmerztherapie und EMDR-Therapie (Eye Movement Desensitization and Reprocessing, "Desensibilisierung und Verarbeitung durch Augenbewegung", eine besondere Art der Psychotherapie) entlassen. 2015 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Zeit vom 30. Juli 2015 bis zum 13. August 2015 in der K1 in B1. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig als schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine nichtorganische Dyspareunie und essenzielle Hypertonie. Der Kläger ist als nicht arbeitsfähig mit der Empfehlung einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme entlassen worden. Weiterhin empfohlen wurde eine ambulante Psychotherapie.
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Am 3. April 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Antragsformular gab er an, er fühle sich aufgrund von Schmerzen seit 1986 erwerbsgemindert. Die Beklagte beauftragte den Facharzt für Nervenheilkunde/Sozialmedizin A2 mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem Gutachten vom 25. Oktober 2017 aufgrund der Untersuchung am gleichen Tage gab der Gutachter als Diagnose ein depressiv-getöntes Erschöpfungssyndrom mit erhöhter psychischer Labilität auch vor dem Hintergrund einer lange bestehenden, mit Schmerzen einhergehenden sexuellen Funktionsstörung (Dyspareunie) an. Für den Kläger stehe ein seit etwa 30 Jahren nach sexueller Aktivität auftretender und im Schnitt etwa einen Tag lang anhaltender Schmerz im Vordergrund, weswegen über die Jahre mehrere Psychotherapien, Klinikaufenthalte sowie psychiatrisch/psychopharmakologische Behandlungen stattgefunden hätten. Er fühle sich rasch erschöpft, neige zu Stimmungsschwankungen und ziehe sich phasenweise zurück. Der psychische Befund habe einen freundlich-zugewandten, introspektionsfähigen Kläger mit erkennbarem Leidensdruck gezeigt, ohne dass zumindest derzeit schwergradige depressive Symptome zu benennen seien. Die Gestaltungsfähigkeit des Klägers scheine nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit beurteilbar, sei die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Zumutbar seien mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderes Stressaufkommen.
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Den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2018 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Er könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13. Juni 2018 Widerspruch mit der Begründung, er leide unter Depressionen und einer chronischen Schmerzstörung. Es träten krampfartige Schmerzen und Ängste auf, aus denen eine Antriebshemmung entstehe. Er könne sich nicht mehr konzentrieren. Jede Anstrengung verschlimmere seine Beschwerden, Arbeitsversuche habe er abbrechen müssen. Therapien und Behandlungen seien erfolglos gewesen. Von den Schmerzen seien auch die Finger betroffen, so dass handschriftliche Notizen oder das Schreiben auf einer Tastatur nicht möglich seien.
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Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen bei. Der Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. F. kam in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 17. September 2018 für die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger adäquat behandelt werde und dass das von dem Gutachter A2 festgestellte Leistungsvermögen weiterhin bestehe.
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Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid mit gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid unter Berücksichtigung der neu beigezogenen Unterlagen vom 23. November 2018 zurück.
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Am 4. Dezember 2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben mit der Begründung, die Schmerzsymptomatik sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei irreführend, wenn stets von Schmerzen bei oder nach sexueller Erregung gesprochen werde. Tatsächlich träten eine den ganzen Körper erfassende Verkrampfung und damit einhergehende Schmerzen auch bei psychischer oder physischer Belastung auf. Er sei seit Juni 2017 dauerhaft arbeitsunfähig und die Auslöser für die massive Schmerzsymptomatik hätten sich verstärkt zu beruflichen Themen hin entwickelt, z.B. belastende Gespräche mit Vorgesetzten oder Kollegen. Dazu passe es, dass die Schmerzsymptomatik erstmals im Zusammenhang mit dem Zivildienst aufgetreten sei, den der Kläger als sehr belastend empfunden habe.
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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt sowie medizinische Unterlagen beigezogen. Aus dem Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. J. vom 14. Mai 2019 geht hervor, dass der Kläger in der Zeit 1987 bis 1993 eine Psychoanalyse durchgeführt hat, 2009 bis 2011 unterzog er sich einer analytischen Psychotherapie. Diagnostiziert worden ist u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sonstige chronische Schmerzstörung. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1 hat im Befundbericht vom 10. April 2019 ausgeführt, dass sich der Kläger seit April 2019 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde und sich erstmalig 2004 in ihrer Praxis vorgestellt habe. Als Diagnose ist eine rezidivierende depressive Störung zum Zeitpunkt der letzten Konsultationen als schwere Episode, eine nicht organische Dyspareunie und ein schädlicher Konsum von Cannabinoiden diagnostiziert worden. Aus ihrer Sicht sei der Kläger entsprechend einer Längsbeurteilung nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen gewinnbringenden beruflichen Tätigkeit von über drei Stunden am Tag nachzugehen. Der Mediziner Dr. P1, praktischer Arzt und Naturheilverfahren hat mit Befundbericht vom 15. Februar 2019 eine Depression, Angststörung, Hypertonie, ein rezidivierendes Schmerzsyndrom, Virusinfekte und Dyspareunie diagnostiziert. Im Hinblick auf die Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit sei zu sagen, dass diese Fähigkeit vorhanden sei, jedoch in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen gesundheitlichen Situation.
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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und den Facharzt für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 2. Januar 2020 aufgrund der Untersuchung am 15. November 2019 hat der Sachverständige ein Schmerzsyndrom in Form einer Dyspareunie sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig, diagnostiziert. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung hat der Sachverständige angegeben, der Kläger sei beim An- und Auskleiden nicht eingeschränkt und nicht verlangsamt, er benötige keine Unterstützung, das Gangbild sei unauffällig, das Aufstehen aus dem Sessel sei nicht verlangsamt und der Kläger könne auch nach längerem Sitzen im Anschluss zügig in einen anderen Raum folgen. Die Hände seien normal beschwielt und der Kläger habe während der Begutachtung ruhig und entspannt gesessen. Der Kläger habe Konzentrationsschwächen beschrieben, diese seien aber in der Untersuchungssituation nicht zu finden. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Stimmung sei leicht herabgesetzt, der Kläger sei ausreichend auflockerbar, wirke insgesamt gefasst und konzentriert, er könne sich beschäftigen und falle nicht ins Grübeln. Er mache sich zwar Sorgen um sein Zukunft, leide weder unter Panikattacken noch unter Zwängen. Der Sachverständige hat auf der Persönlichkeitsstrukturebene die Flexibilität der Abwehr als leicht eingeschränkt beschrieben, es bestünden Überforderungsgefühle, die nicht das Erleben bestimmen würden. Die Fähigkeit zu intimen Beziehungen sei eingeschränkt, das Krankheitserleben sei auf das Körperliche und das Seelische konzentriert, der Leidensdruck sei mäßig und auf der Ebene der Beziehung zeige der Kläger eine zurückhaltende Grundhaltung im Kontakt. Die Erkrankungen des Klägers würden seine Funktionsfähigkeit nicht vollständig und nachhaltig einschränken. Der Kläger sehe sich subjektiv nicht in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, die seelische Situation sei aber nicht schwergradig ausgeprägt, die Erkrankungen ließen sich durch stationäre Therapien verbessern und der Kläger sei in der Lage, umfangreichere Funktionsbereiche aufrechtzuerhalten. Seine Tagesstruktur sei stabil, er könne sich gezielt mit seinen Interessen auseinandersetzen, er könne den Haushalt führen, gelegentlich an Freizeitaktivitäten teilnehmen und Kontakte zu Freunden aufrechterhalten. Der Kläger habe sich selbst sehr in dem Bild des kranken Mannes aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, er sei aber durchaus in der Lage, sich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit stellen zu können. Er könne leichte bis mittelschwere Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art und durchschnittlicher Verantwortung, in verschiedenen Körperhaltungen, unter Vermeidung von Zeitdruck, Akkord oder Nachtarbeit, in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten.
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Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Der Kläger hat um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebeten. Er hat zudem kritisiert, dass in dem Gutachten von Herrn L. nicht ausreichend zum Ausdruck komme, wie sich das Zusammenspiel zwischen der häufigen Unmöglichkeit, einer festen Tagesroutine zu folgen, und der subjektiv wahrgenommenen Reduzierung der Belastbarkeit in den vergangenen Jahren auf die aktuelle Situation des Klägers auswirke. Besonders beeinträchtigend sei, dass der Kläger seiner Arbeit nicht zuverlässig nachgehen könne, da es immer wieder zu krankheitsbedingten Fehlzeiten komme.
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Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis hat das Sozialgericht den Kläger erneut zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung würden nicht vorliegen, der Kläger sei in der Lage, in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich leidensgerechte Tätigkeiten auszuüben. Dabei ist es der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. L. gefolgt, der nur geringfügige Beeinträchtigungen bei einer vorhandenen Tagesstruktur festgestellt habe. Das subjektive Schmerzempfinden des Klägers reiche nicht aus, zum Beispiel hätten sich während der Untersuchung keine Schmerzen gezeigt. Zudem gehe der Kläger noch zahlreichen anderen Aktivitäten nach. Arbeitsunfähigkeit sei nicht gleichzusetzen mit einer Erwerbsminderung. So seien dem Kläger Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, ohne dass es darauf ankommen würde, ob er seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit ausüben könne.
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Der Gerichtsbescheid ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Dezember 2020 zugestellt worden. Unter dem 3. Mai 2021 hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass er erst am 29. April 2021 Kenntnis von dem Gerichtsbescheid erlangt habe, indem er bei seinem Rechtsanwalt telefonisch nach dem Sachstand gefragt habe. Er hat einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auf Befragen des Gerichts hat der erstinstanzlich befasste Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass die zeitliche Darstellung des Klägers zutreffend sei. Es habe zuvor zwischen dem 8. September 2020 und dem 1. Dezember 2020 zwei Telefonkontakte gegeben. Hier sei über die Frage diskutiert worden, ob es sinnvoll sei, einen Beweisantrag, gerichtet auf Vernehmung der behandelnden Ärztin, zu stellen. Es habe Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme mit dem Mandanten gegeben, die seien unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Rechtsanwalt wegen einer eigenen psychischen Erkrankung Schwierigkeiten habe, unangenehme Entscheidungen zu übermitteln.
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Die nunmehr beauftragte Bevollmächtigte des Klägers trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Sachverständigengutachten Mängel aufweise. Nach den durchgeführten Testungen sei von einer mittleren depressiven Störung auszugehen sowie von Hinweisen auf eine chronische Schmerzerkrankung. Im Ergebnis sei der Sachverständige zu einer leichten Depression und keiner relevant einschränkenden Schmerzerkrankung gekommen. Dies sei widersprüchlich. Das gelte auch für die Auffassung, dass stationäre Therapien zu einer Besserung führen würden. Unzutreffend sei, dass die Motivation des Klägers nicht sehr ausgeprägt sei. Nach dem Gutachten sei im Übrigen von einem gegenwärtig aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe allenfalls diskutiert werden müssen, inwiefern die Rente zu befristen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Medikation erheblich sei, weil das Präparat T. in einer hohen Dosierung eingenommen werde, dies lasse eine berufliche Tätigkeit nicht zu. Zudem habe sich der Sachverständige nicht mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beschäftigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Mai 2017 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid.
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Das Berufungsgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. eingeholt. Dieser ist nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 10. März 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht vorliege. Bei der Diagnose einer nicht organischen Dispareunie, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, Adipositas, Opiodabhängigkeit und Bluthochdruck seien mittelschwere körperliche Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen möglich. Der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung habe sich nicht erhärtet und habe im Rahmen der Untersuchung und unter Auswertung der vorliegenden Befunde nicht festgestellt werden können. Trotz wiederholter psychotherapeutischen Behandlungen sei keine nachhaltige Stabilisierung der im Vordergrund stehenden Dyspareunie eingetreten, dennoch könne keine vollständige Erwerbsminderung festgestellt werden. Der Kläger verfüge über genügend Ressourcen in den Ich-Funktionen, die Fähigkeit, sich an Regeln anzupassen sei ebenso erhalten wie Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei ausreichend vorhanden. Lediglich die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Schmerzproblematik eingeengt. Eine gravierende Depression würde nicht vorliegen, insgesamt würde sich eine zeitliche Einschränkung der täglichen Arbeitszeit nicht begründen lassen.
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Auf Antrag des Klägers ist ein Sachverständigengutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt worden. Der Sachverständige L2, Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie, ist nach Untersuchung des Klägers in seinem Sachverständigengutachten vom 2. September 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden müsse. Dabei hat der Sachverständige umfassende Tests durchgeführt, unter anderem sollte sich der Kläger einen Film mit sexualisiertem Inhalt ansehen und dann die Schmerzzustände dokumentieren. Es habe sich gezeigt, dass sich gravierende Auswirkungen über mehrere Tage ergeben hätten. Bei einem ähnlichen Untersuchungsbefund wie ihn die Vorgutachter erhoben haben, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar über ein positives Leistungsvermögen verfüge, sofern er nicht unter Schmerzattacken leide, sich jedoch in Phasen von Schmerzzuständen ein abweichender psychiatrischer Befund ergebe. Aufgrund der sich aus den Angaben des Klägers ergebenden Frequenz der Anfälle sei insgesamt von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen. Der Sachverständige hat hervorgehoben, dass der Kläger sehr motiviert für therapeutische Maßnahmen bei einem hohen Leidensdruck sei und bereits zahlreiche Behandlungen in der Vergangenheit durchgeführt worden seien, ohne dass es zu einem nachhaltigen Behandlungserfolg gekommen sei. Es ergebe sich kein Anhalt für eine Aggravation; im Gegenteil versuche sich der Kläger leistungsfähiger darzustellen als er tatsächlich sei. Dies habe dann zu der Abweichung der Einschätzung der Vorgutachter geführt.
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Die Beklagte hält das Gutachten für nicht verwertbar, der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen nunmehr festgestellt worden und die Klage daher in vollem Umfang begründet sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte, insbesondere formgerechte Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden, jedoch ist dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Monatsfrist ist nicht gewahrt. Der Kläger hat erst am 3. Mai 2021 Berufung gegen den am 1. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt.
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Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Es ist davon auszugehen, dass der erstinstanzlich befasste Prozessbevollmächtigte unverschuldet die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat. Abzustellen ist auf das Verhalten des Prozessbevollmächtigten. Die Sicht des Klägers, der erst durch das Telefonat vom 29. April 2021 Kenntnis über die Existenz und den Ausgang des Gerichtsbescheides erlangt hat, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 67 SGG nicht von Belang, weil ein Prozessbevollmächtigter bestellt war und dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleichsteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 67 Rn. 3e mit weiteren Nachweisen). Nach dem Vorbringen des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten war dieser krankheitsbedingt daran gehindert, Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen und die erforderlichen Schritte einzuleiten, um entscheiden zu können, ob eine Berufung eingelegt werden soll oder nicht. Dies ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben, wonach er unter einer psychischen Störung gelitten habe, bei der es ihm nicht möglich gewesen sei, unangenehme Entscheidungen zu übermitteln. Er habe sich deswegen in therapeutische Behandlung begeben. Das Gericht geht – bei großzügiger Auslegung – unter Berücksichtigung des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten und des Klägers davon aus, dass eine durchgehende Hinderung bestanden hat.
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keine relevante Erwerbsminderung vorliegt und der Kläger noch in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen führen nicht zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf den Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 (§ 153 Abs. 3 SGG).
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Die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme hat ebenfalls nicht den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung erbracht.
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Der Kläger leidet im Wesentlichen an einem besonderen Schmerzsyndrom in Form einer Dyspareunie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, darüber hinaus an Adipositas, einer Opiodabhängigkeit und Bluthochdruck. Er ist trotz der Erkrankungen in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung auszuüben, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Diese Tätigkeiten können in einem Umfang von sechs Stunden täglich und mehr pro Arbeitstag ausgeübt werden, die Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. in seinem Gutachten vom 10. März 2022 und des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen L. im Gutachten vom 2. Januar 2020. Beide Sachverständige sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar durchaus nachvollziehbar an einer spezifischen Schmerzerkrankung in Kombination mit einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, jedoch noch in der Lage ist, regelmäßig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies ergibt sich aus dem von allen Sachverständigen erhobenen und beschriebenen Untersuchungsbefund. Dabei sind keine maßgeblichen Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellt worden, die Sachverständigen sind auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Befund- bzw. Entlassungsberichte über ambulante und stationäre Maßnahmen nicht zu der Einschätzung gelangt, dass wesentliche Leistungseinschränkungen vorliegen. Der Sachverständige Dr. N. hat ausgeführt, dass trotz wiederholter psychotherapeutischer Intervention zwar eine nachhaltige Stabilisierung der vom Kläger angegebenen und im Vordergrund stehenden Dyspareunie mit ausgeprägten Schmerzen nicht eingetreten sei und auch wiederholt depressive Episoden von unterschiedlichem Ausprägungsgrad vorgelegen hätten, aber gleichwohl keine vollständige Erwerbsminderung angenommen werden könne. Er hat dies damit begründet, dass der Kläger aufgrund des Untersuchungsbefundes über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge, er verfüge über Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, könne Aufgaben planen und strukturieren und Flexibilität und Umstellungsfähigkeiten seien ausreichend vorhanden. Auch gelinge es dem Kläger, Kompetenzen zu erwerben und erworbenes Wissen anzuwenden. Im Bereich Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie im Bereich Aktivität, Antrieb und spontane Aktivitäten bestünden ausreichende Ressourcen, eingeschränkt sei lediglich die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit des Klägers vor dem Hintergrund der angegebenen Schmerzen. Von den Kriterien einer depressiven Erkrankung seien lediglich eine vermehrte Ermüdbarkeit und Erschöpfung feststellbar, wohingegen ein vollständiger Interessenverlust und eine ausgeprägte Freudlosigkeit sowie eine depressive Stimmungslage nicht vorliegen würden. Das korrespondiert mit den Ausführungen des Sachverständigen L., der ebenfalls auf der einen Seite die langjährige Schmerzerkrankung in Kombination mit einer seelischen Erkrankung und die hieraus folgenden ambulanten und stationären Therapiemaßnahmen gewürdigt hat, jedoch gleichfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine vollständige Erwerbsminderung nicht angenommen werden kann. Er hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung die seelische Situation nicht schwergradig ausgeprägt gewesen sei und sich sowohl die depressiven Episoden als auch die Schmerzerkrankung durch stationäre Therapien haben verbessern lassen. Für maßgeblich hat er erachtet, dass der Kläger in der Lage ist, umfangreiche Funktionsbereiche aufrechtzuerhalten und über eine stabile Tagesstruktur verfügt sowie über Sozialkontakte. Das ist für das Gericht gut nachvollziehbar. Aus dem Gutachten von Herrn L. ergibt sich zum Alltag und Tagesablauf, dass der Kläger den Alltag strukturiert, sich für politische Literatur interessiert und Freizeitaktivitäten entfaltet. So heißt es in dem Gutachten, der Kläger würde gelegentlich mit seiner Frau ins Restaurant geben, manchmal in Musicals oder auch ins Kino, das Ehepaar würde sich mit Freunden treffen und auch Urlaubsreisen bzw. Städtereisen durchführen. Ähnliches hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. N. angegeben. Der Einschätzung der beiden Sachverständigen, dass der Kläger vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich eingeschränkt wirkt, ist nachvollziehbar. Dass der Kläger in der Lage ist, seinen Alltag mit Freizeitaktivitäten und Sozialkontakten zu gestalten und in diesem Zusammenhang auch nicht über maßgebliche oder länger anhaltende Einschränkungen berichtet, spricht dafür, dass das Leistungsvermögen nicht vollständig aufgehoben ist. Dies wiederum steht im Einklang mit dem von den Sachverständigen konkret beschriebenen Untersuchungsbefund und den während der Untersuchung vom Kläger gezeigten und von den Sachverständigen dokumentierten Verhalten. Hierbei ist ein tragfähiger Kontakt herstellbar gewesen, der Kläger war durchgehend aufmerksam und es konnten keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden. Es handelt sich auch nicht um einen punktuellen Untersuchungsbefund, denn dieses Verhalten ist von sämtlichen Sachverständigen, auch von dem vom Kläger benannten Sachverständigen Dr. L2, beschrieben worden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kommt einem solchen Befund, der sich bei drei verschiedenen Sachverständigen gezeigt hat, ein hoher Beweiswert zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begutachtung durch die psychiatrischen Sachverständigen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von jeweils mehreren Stunden erfolgt ist und es sich somit um eine nicht gewöhnliche und anstrengende Situation handelt.
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Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des vom Kläger gemäß § 109 SGG benannten Sachverständigen Dr. L2, der ein aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt hat. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung und Befragung einen ähnlichen Befund erhoben wie die Vorgutachter, hat dann jedoch aufgrund der durchgeführten Testungen auf der Basis der Angaben des Klägers die Auffassung vertreten, dass in Phasen, in denen Schmerzschübe aufträten, gravierende Leistungseinschränkungen bestünden. In der dann vom Sachverständigen vorgenommenen Gesamtschau ist er zu der Überzeugung gelangt, dass insgesamt von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei, weil etwa zu einem Drittel von einer schmerzhaften Symptomverdichtung mit den damit verbundenen Konzentrations- und weiteren Störungen ausgegangen werden müsse.
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Dass ein nicht unerheblicher Leidensdruck des Klägers besteht, soll keineswegs in Abrede gestellt werden und ist allein aufgrund der in der Vergangenheit durchgeführten zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen erkennbar. Der Kläger hat sich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2009 unterzogen, 2012 und 2015 erfolgten weitere stationäre Krankenhausaufenthalte. Während sich aus den Entlassungsberichten für die Aufenthalte 2009 und 2012 eine deutliche Besserung der gesundheitlichen Einschränkungen ergibt, ist die Dyspareunie stets unverändert geblieben. 2015 erfolgte auch eine Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode, eine Arbeitsfähigkeit konnte im Anschluss der Behandlung nicht festgestellt werden. Der Kläger hat auch diverse ambulante Behandlungen wie eine tiefenpsychologische Psychotherapie und eine Psychotherapie durchgeführt. Das sich hieraus ergebende Bild im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ist differenziert zu bewerten. Auf der einen Seite gibt es verschiedene stationäre Aufenthalte, bei denen die Dyspareunie offensichtlich nicht maßgeblich geheilt oder gebessert werden konnte. Der Leidensdruck des Klägers ist insoweit plausibel und nachvollziehbar. Auf der anderen Seite ist die Frequenz der unter stationären Bedingungen durchgeführten Behandlungen gemessen an dem langen Zeitraum seit 2009 mit 15 Jahren bei drei Aufenthalten noch nicht außergewöhnlich hoch. Hinzu kommt, dass zumindest 2009 und 2012 eine Besserung der Gesamtproblematik und des psychischen Gesundheitszustandes erzielt werden konnte, sodass der Rückschluss der Sachverständigen L. und Dr. N., dass therapeutische Maßnahmen durchaus weiterhin erfolgversprechend im Sinne einer Linderung der rezidivierenden depressiven Störung und der Dyspareunie durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sein könnten, hierdurch bestätigt wird. In Betracht kommen sowohl ambulante wie auch stationäre Behandlungen.
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Für das Gericht steht außer Frage, dass in Phasen von akuter Schmerzsymptomatik möglicherweise maßgebliche Leistungseinschränkungen bestehen, jedoch würde dies nur zu Arbeitsunfähigkeitszeiten führen und der Rückschluss, dass diese Schmerzphasen zu etwa einem Drittel vorliegen würden, kann nicht nachvollzogen werden und ist auch nicht ausreichend objektiviert worden. Der Sachverständige hat sich hier zum einen auf die Angaben des Klägers gestützt und zum anderen dessen individuelle Erfahrungen während seiner letzten beruflichen Tätigkeit in seine Beurteilung mit einfließen lassen. Dies ist vor allem deshalb kritisch zu sehen, weil der Bezugspunkt nicht die letzte berufliche Tätigkeit ist wie bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht, sondern Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sofern der Sachverständige auf die Auswertung eines Tests abstellt, bei dem sich der Kläger einen Film mit sexualisiertem Inhalt ansehen sollte, vermag dies auch die getroffene Beurteilung eines aufgehobenen Leistungsvermögens nicht zu begründen bzw. zu objektivieren. Denn es handelt sich hierbei keineswegs um eine Alltagssituation, sondern um eine Testsimulation, bei der das Schmerzempfinden und die Intensität ermittelt werden sollten. Sofern der Kläger aber einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und erkennbar unter Schmerzzuständen in einem sexuellen Kontext leidet, wären solche Aktivitäten zumutbar zu unterlassen und würden auch keine alltägliche Situation darstellen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben des Klägers, dass es vor dem Hintergrund seiner speziellen Schmerzproblematik zu keinen (oder seltenen) sexuellen Aktivitäten mehr kommt. Sofern der Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, dass diese Schmerzzustände in besonderen Stresssituationen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf auch ohne einen solchen Bezug aufgetreten seien, vermag dies den Rentenanspruch ebenfalls nicht zu begründen. Dies liegt im Wesentlichen schon daran, dass der Bezugspunkt nicht die letzte berufliche Tätigkeit mit ihren entsprechenden höheren Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit darstellt, sondern wesentlich weniger belastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Von den Sachverständigen L. und Dr. N. sind Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit folgerichtig ausgeschlossen worden. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen L. im Rahmen eines Tests angegeben hat, er sei an 10 Tagen in den letzten drei Monaten durch seine Schmerzen in seinen üblichen Aktivitäten beeinträchtigt gewesen. Das entspricht nicht dem vom Sachverständigen Dr. L2 angenommenen Anteil von einem Drittel. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger an 10 Tagen in einem Quartal erheblich eingeschränkt und arbeitsunfähig wäre, würde sich auch keine ungewöhnliche Häufung von nicht vorhersehbaren Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben. Denn unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen sowie Wochenenden wäre maximal mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit von vier bis fünf Wochen pro Jahr auszugehen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung mit der Notwendigkeit der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Auch dass der Kläger seit 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, ändert an diesem Befund nichts, denn auch hier ist der Beurteilungsmaßstab die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, auf den der Kläger zu verweisen ist. Bislang gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger und vom Sachverständigen dargestellten Beschwerden auch bei einfachen Tätigkeiten ohne größere Stressoren auftreten würden, der Kläger hat sich bislang auch nicht auf entsprechende Tätigkeiten beworben und es liegen keinerlei Erfahrungswerte hierfür vor, die gegebenenfalls einen solchen Rückschluss zulassen würden.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.