Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 U 49/22
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 5. August 2018 hinaus.
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Die im Jahre 1977 geborene Klägerin erlitt am 11. Juli 2018 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Unfall, als sie in einem Bus sitzend durch eine plötzliche Bremsung des Busfahrers nach vorne schleuderte und mit dem Kopf und dem rechten Knie aufschlug. Per Rettungswagen gelangte die Klägerin in die zentrale Notaufnahme der A. in H..
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Der Durchgangsarzt PD Dr. R. stellte als klinische Untersuchungsbefunde keine äußeren Verletzungszeichen des rechten Kniegelenkes, keine Schwellung, keine tanzende Patella, keinen Patellaverschiebeschmerz, keine seitliche Aufklappbarkeit medial und lateral, Druckschmerzhaftigkeit am medialen Seitenband, keinen Druckschmerz am lateralen Seitenband, kein Druckschmerz in der Kniekehle bei einer Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes von 0-10-50° fest. Zudem bestünden Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Rotationsschmerzen in allen Richtungen. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Kniedistorsion rechts sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule.
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Im Rahmen einer Kernspintomografie des rechten Kniegelenkes vom 13. Juli 2018 erkannten die Radiologen einen Horizontalriss des Meniscus medialis bis zur Basis reichend, in der Längsausdehnung vom Hinterhorn bis in die lateralen Anteile sowie begleitende Protrusionen des Meniscus medialis. Dabei konnte kein Nachweis einer ligamentären Verletzung geführt werden. Begleitend habe ein mäßiger suprapatellarer Kniegelenkerguss bestanden, ohne Nachweis eines relevanten Knorpeldefektes.
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Am 6. August 2018 erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin in der A. in H. mit der Diagnose eines degenerativen Innenmeniskus-Hinterhornrisses mit komplexem Horizontalen- und Lappenriss, einer Hoffahypertrophie, eines Plica mediopatellaris sowie einer alten vorderen Kreuzband-Ruptur rechts.
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Im Operationsbericht vom 6. August 2018 führte der Operateur E. aus, dass im Bereich der Patella und des patellaren Gleitlagers glatte altersentsprechende Knorpelverhältnisse zur Darstellung kämen, ohne Verletzungszeichen. Im Übergang zum medialen Kompartiment, medial zeige sich ein frischer, glatter Innenmeniskus-Hinterhornriss und ebenfalls glatte Knorpelverhältnisse. Es zeige sich eine Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes am proximalen Drittel und ein intaktes hinteres Kreuzband. Im Übergang zum lateralen Kompartiment habe sich zunächst ein optisch intakter Außenmeniskus gezeigt sowie ebenfalls glatte Knorpelverhältnisse.
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Der Pathologiebefund vom 10. August 2018 führte als „klinische Angaben“ einen „klinisch degenerativen IM HH (Innenmeniskus Hinterhorn) Riss punktförmig“ auf. Der beauftragte Pathologe Dr. W. erklärte in seinem Kommentar, dass zur Frage einer degenerativen Vorschädigung in den vorliegenden riss-nahen Meniskusanteilen keine Aussage möglich sei. Es bestehe kein Anhalt für eine Malignität.
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In seinem Zwischenbericht vom 25. September 2018 erklärte Dr. K1, dass davon ausgegangen werde, dass der horizontale Einriss des Meniskus am medialen Kniegelenk rechts eine frische Unfallfolge sei. Auch die Commotio und die HWS-Zerrung seien Unfallfolgen des Sturzereignisses durch die Notbremsung des Busses. Zugleich sei ein alter vorderer Kreuzbandschaden rechts festgestellt worden. Mit weiterem Zwischenbericht vom 19. Oktober 2018 erklärte Dr. K1, dass eine MdE von rentenberechtigendem Ausmaße nicht verbleiben werde.
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Der Radiologe Professor Dr. G. erklärte nach der Durchführung einer Magnetresonanztomografie des rechten Kniegelenkes vom 9. Oktober 2018, dass bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik und Innenmeniskus-Teilresektion rechts die noch nicht vollständig eingeheilte Plastik imponiere. Es bestehe eine zunehmende narbig imponierende Hypertrophie des Hoffa-Körpers sowie Plicabildungen und weiterhin ein deutlicher Gelenkerguss.
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Mit Bescheid vom 13. November 2018 erkannte die Beklagte den Unfall vom 11. Juli 2018 als Arbeitsunfall an. Der Unfall habe zu einer Gehirnerschütterung und HWS-Distorsion geführt. Der während der stationären Behandlung im A. in H. festgestellte horizontale Meniskusriss sowie der Riss des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie seien keine Unfallfolge. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 5. August 2018 hinaus seien nicht zu erbringen. Bei dem im Operationsbericht vom 6. August 2018 festgestellte horizontale Meniskusriss und dem Riss des vorderen Kreuzbandes handele es sich um anlagebedingte Veränderungen, die bereits vor dem Unfall vom 11. Juli 2018 bestanden hätten. Über den 5. August 2018 hinaus bestehende Beschwerden seien nicht wesentlich unfallbedingt, sondern Folgen vorbestehender degenerativer Veränderungen.
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Der Widerspruch der Klägerin, mit welchem diese geltend machte, vor dem Unfall keine Knieprobleme gehabt zu haben, blieb erfolglos.
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Mit weiterem radiologischen Befundbericht von der radiologischen Allianz erklärte der Radiologe W1 nach einer MRT des rechten Kniegelenkes vom 4. März 2019, dass eine osteochondrale Traumafolge ausgeschlossen werden könne. Es lägen auch keine Hinweise auf degenerative Knorpelschäden vor. Es bestünden deutliche Auffaserungen in der Pars intermedia und im Hinterhorn des fast subtotal resezierten Innenmeniskus. Im Außenmeniskus bestehe ein feiner horizontaler Einriss in der Pars intermedia, der soeben an die Unterfläche perforiere. Zudem bestehe eine Insuffizienz der vorderen Kreuzbandersatzplastik mit einer Partialruptur. Die im Arztbrief des A. H. angegebene Interferenzschraube zur tibialen Fixation der vorderen Kreuzbandersatzplastik sei offensichtlich nicht implantiert worden. Insofern bestehe eine Diskrepanz zwischen den schriftlichen Angaben im Arztbrief und der bildgebenden Untersuchung. Weiter trete eine Zerrung und intraligamentäre Partialruptur des hinteren Kreuzbandes mit vorwiegend longitudinalen Fasereinrissen hervor. Ferner bestehe ein ausgeprägtes Granulations- und Narbengewebe nach ausgedehnter Teilresektion des Hoffa´schen Fettkörpers sowie eine hypertrophe generalisierte Synovitis. Bei entsprechender klinischer Symptomatik passe der Befund auch zur Entwicklung einer Arhtrofibrose.
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Im Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 ist ausgeführt, dass der Kreuzbandriss eindeutig als älterer Vorschaden einzustufen sei. Dies sei der Klägerin auch durch die Ärzte erläutert worden. Ein Zusammenhang mit dem angeschuldigten Unfallereignis sei daher ausgeschlossen. Der Meniskusriss sei zwar in zeitlicher Nähe zum Unfall aufgetreten, jedoch nicht rechtlich wesentlich auf diesen zurückzuführen. Der für einen traumatischen Meniskusschaden geeignete Hergang, nämlich, dass der Meniskus zwischen der Oberschenkelrolle und dem Schienbeinkopf eingeklemmt und zerrissen worden sei, habe nicht vorgelegen. Ein solcher Mechanismus sei nur bei Instabilität des Kniegelenkes durch eine Verletzung der Bänder möglich. Bei der Klägerin sei jedoch keine frische Bandverletzung festgestellt worden. Eine isolierte Meniskusverletzung ohne gleichzeitige Verletzung des Bandapparates sei äußerst selten und nur bei passiver Rotation des gebeugten Kniegelenkes oder bei plötzlicher passiver Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels möglich. Das bei der Klägerin vorliegende Anpralltrauma sei kein geeigneter Unfallhergang. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass Binnenschäden im rechten Knie zwar anlässlich des Unfalles festgestellt worden, aber nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Unfallfolgen, Gehirnerschütterung und HWS-Zerrung, seien nach 4 Wochen ausgeheilt gewesen.
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Mit der hiergegen am 30. April 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Unfall vom 11. Juli 2018 habe den eingetretenen Schaden in Gestalt des Meniskusrisses sowie des Risses des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie tatsächlich objektiv bewirkt. Sie habe bis zum Unfall keinerlei körperliche Einschränkungen im Alltag verspürt.
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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens durch den Chirurgen Z. vom 24. November 2020. Dieser hat ausgeführt, dass auf der Kernspintomografieaufnahme des rechten Kniegelenkes vom 13. Juli 2018 ein geringer Erguss vorhanden gewesen sei. Ein Knochenmarködem als Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung sei nicht erkennbar. Es zeigten sich Veränderungen am Innenmeniskus entsprechend einer Degeneration vor allem im Hinterhorn und im mittleren Bereich, die Unterfläche werde erreicht, nicht die Oberfläche. Die Seitenbänder seien unauffällig. Das hintere Kreuzband komme gestreckt zur Darstellung, als Hinweis auf eine vordere Instabilität. Das vordere Kreuzband sei nicht durchgängig, eine komplette Zusammenhangstrennung liege nicht vor. Das vordere Kreuzband sei nicht ödematös verändert, es liege dem hinteren Kreuzband zu Teilen an. Dies deute eindeutig auf eine ältere Schädigung des vorderen Kreuzbandes hin.
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Auch am Außenmeniskus kämen Texturstörungen zur Darstellung, mit Schäden am Hinterhorn und im mittleren Bereich, hier werde teilweise die Oberfläche erreicht.
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Bezüglich einer biomechanischen Gefährdungsrelevanz für das rechte Kniegelenk durch den Sturz könne keine sichere Aussage getroffen werden. Nach dem Erstbefund sei es zu einer Prellung gekommen. Eine Verdrehung des rechten Kniegelenkes unter Last werde nicht beschrieben. Dies sei Voraussetzung für eine Schädigung des vorderen Kreuzbandes.
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Eine traumatische Meniskusschädigung sei nur bei einer erheblichen Belastung des Kniegelenkes möglich. Nach der wissenschaftlichen Literatur sei eine traumatische Meniskusschädigung nur denkbar, wenn der Meniskus zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf eingeklemmt sei und durch eine gleichzeitige Verdrehung zerrissen werde. Es komme bei einem derartigen Ereignis begleitend zu einer Schädigung der Bandverbindungen. Mithin sei eine Voraussetzung für eine traumatische Schädigung eine gleichzeitig bestehende Schädigung der Bandverbindungen. Es komme hierbei zu einem sofortigen Schmerz des Kniegelenkes und zu einer erheblichen Schwellung. Die Meniskusschädigung der Klägerin sei damit eindeutig nicht auf das Ereignis zurückzuführen. Nur bei einer Knochenverletzung oder einer Bandverletzung habe es gleichzeitig zu einer Meniskusschädigung kommen können.
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Die vordere Kreuzbandschädigung, welche nachfolgend operativ behandelt worden sei, sei keine Unfallfolge. Eine vordere Kreuzbandruptur führe zu eindeutigen Signalen, welche mit Kernspintomografie festgestellt werden könnten. Es liege immer eine ödematöse Veränderung des vorderen Kreuzbandes vor und die Fasern seien nicht durchgängig. Zudem sei bei einer vorderen Kreuzbandruptur ein Knochenmarködem am Schienbeinkopf vorhanden. All diese Veränderungen hätten sich nicht gezeigt. Es müsse sich damit um eine vorbestehende, bislang stumme Schädigung des vorderen Kreuzbandes handeln.
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Unfallfolgen seien eine ausgeheilte Gehirnerschütterung, eine ausgeheilte Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine ausgeheilte Prellung des rechten Kniegelenkes. Unfallunabhängig seien eine Vorschädigung des rechten Kniegelenkes mit vorderer Kreuzbandruptur bzw. vorderer Kreuzbandinsuffizienz, eine Meniskusschädigung, eine operative Versorgung mit komplikationsbehafteten Heilverlauf, eine Muskelschwäche des rechten Beines, deren Ursache nicht eindeutig geklärt sei, eine Verminderung des Hörvermögens sowie eine Erkrankung der Nieren.
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Der Einschätzung der Ärzte des Klinikums H1-H. vom 25. September 2018, dass es sich um einen frischen Meniskuseinriss des Innenmeniskus gehandelt habe, könne sich nicht angeschlossen werden. Eine frische Meniskusschädigung sei nur bei einer frischen Bandschädigung zeitgleich möglich.
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Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Sachverständigen Z. im Widerspruch zu den Ausführungen der behandelnden Ärzte stünden. Diese hätten u.a. einen akuten Meniskusriss diagnostiziert und seien davon ausgegangen, dass dieser eine frische Unfallfolge sei. Zudem bewiesen die MRT-Aufnahmen des rechten Kniegelenkes, dass keine Hinweise auf degenerative Knorpelschäden bestanden hätten.
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Der Sachverständige Z. hat in seiner ergänzenden chirurgischen Stellungnahme vom 28. Juni 2021 noch einmal darauf hingewiesen, dass nach der aktuell gültigen wissenschaftlichen Lehrmeinung bei einer frischen Ruptur eines Meniskus eine begleitende Bandverletzung oder ein Knochenbruch im Bereich des Meniskus gefordert werde (z.B. Schönberger/Mehrten/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage oder Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 14. Auflage oder Thomann/Grosser/ Schröter, orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung 2019). Auch in den Befundberichten der Kernspintomografieuntersuchungen sei durch die Radiologen ausgeführt, dass ein Nachweis einer ligamentären Verletzung nicht geführt werden konnte, mithin konnten auch die befundenden Radiologen eine frische Bandverletzung nicht feststellen.
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Der Beweis der Degeneration sei bereits mit den 1. Röntgenaufnahmen geführt. Diese Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes zeigten Verschleißumformungen mit einer Sklerose-Verdichtung am Schienbeinkopf innenseitig mit einer winzigen Ausziehung an der inneren Oberschenkelrolle. Hinsichtlich der vorderen Kreuzbandschädigung hätten sowohl die befundenden Radiologen als auch der Unterzeichner keine Veränderungen feststellen können, welche auf eine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes hätten hinweisen können. Es seien eindeutige Signale in der Kernspintomografie immer vorhanden, wenn eine frische Verletzung der Seitenbänder, der Kreuzbänder oder ein Knochenbruch vorliege, welche im hiesigen Fall fehlten.
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Das Sozialgericht hat ferner auf Antrag der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welches Dr. K2 am 16. Februar 2022 erstellt hat. Dieser hat ausgeführt, dass im konkret zu beurteilenden Fall sich die Klägerin das rechte Kniegelenk verletzt habe, als es in einem Bus zu einer Vollbremsung gekommen und sie nach vorne geschleudert worden sei. Der Gutachter erklärt, dass sich letztlich die Beinhaltung und der Aufprall im konkreten Fall nicht rekonstruieren lasse. Sicherlich aber nicht auszuschließen sei, dass es bei dem besagten Unfallgeschehen zu einem komplexen Kniebinnenschaden kommen könne.
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Ein Gelenkerguss sei zwar nicht befundet worden. Ein sogenanntes Hämarthros sei jedoch nicht immer bei einer frischen Kreuzbandruptur vorhanden (Friedrich: „Die funktionelle Anatomie der Kreuzbänder“, 1991). Simmonsen („Accuracy of clinical examination of injury of the knee; bone & joint injury“, 16:96) habe bei 60 % der frisch Verletzten ohne Bluterguss mit Verdacht auf Kreuzbandläsion arthroskopisch eine vordere Kreuzbandruptur und ein subklinisches Hämarthros festgestellt. Im konkreten Fall sei zwar in der primären klinischen Untersuchung eine Gelenkergussbildung nicht beschrieben, allerdings sei in der MRT-Untersuchung vom 13. Juli 2018 eine Flüssigkeitsansammlung intraartikulär nachweisbar.
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Auch entsprechende Knochenkontusionszonen seien kernspintomografisch nicht bei jeder frischen Kreuzbandverletzung nachweisbar. So hätten sich lediglich bei 83 % der untersuchten Kontusionen am lateralen Condylus gefunden (Speer et al: „Oberservations on the injury mechanismen of anterior cruciate ligament“, 1995). Bedeutsam sei im konkreten Fall die wellige Konfiguration des vorderen Kreuzbandstumpfes im MRT. Bei einer alten Ruptur sei das Band in den sagitalen Schichten gar nicht sichtbar und können nur in den transversalen Schichten als retrahierter und vertikalorientierter Bandstumpf sichtbar werden oder es sei nicht mehr vorhanden (Lahm et al: „Die Deutung der Kernspintomographie für die gutachterliche Beurteilung von Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates“, DGU Mitteilung, 2004). Der Nachweis eines welligen Kreuzbandstumpfes nach dem Trauma in den kernspintomografischen Bildsequenzen spreche also eher für einen zeitnah zurückliegenden Unfallschaden.
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Als weiteres Indiz für ein frisches Unfallgeschehen seien die Formulierungen des Operationsberichtes zu werten. Am Innenmeniskus innenseitig sei durch den Operateur von einem frischen glatten Innenmeniskushinterhornriss berichtet worden.
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Ergänzend hat der Sachverständige Z. mit Stellungnahme vom 3. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass der blutig seriöse Gelenkerguss, welcher bei der Operation beschrieben worden sei, nicht allein dazu führe, dass die Diagnose einer frischen Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu stellen sei. Frische Blutauslagerungen auf dem vorderen Kreuzband würden im Operationsbericht nicht beschrieben. Es dürfe bezüglich der Kernspintomografie-Aufnahmen noch einmal darauf hingewiesen werden, dass diese von einem Radiologen ohne ligamentäre Verletzung befundet worden seien, mithin keine Ruptur des vorderen Kreuzbandes durch einen Facharzt für Radiologie beschrieben worden sei. Zudem resultiere die von Dr. K2 aufgeführte Untersuchung von SPEER aus dem Jahre 1995. Inzwischen seien erheblich bessere Geräte im Einsatz, die auch kleinste Verletzungen oder blutige Veränderungen der Bandstruktur, zum Beispiel des vorderen Kreuzbandes, nachweisen könnten.
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Eine wellige Konfiguration des vorderen Kreuzbandstumpfes mit Kernspintomografie sei kein Beweis für eine frische Verletzung. Die Kernspintomografie müsse eindeutige Beweise erbringen, die eine frische Verletzung des vorderen Kreuzbandes ergäben.
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Dr. K2 sei in seinem Gutachten nicht auf die ausführliche Diskussion bezüglich der eindeutig nachgewiesenen Vorschäden des Kniegelenkes eingegangen. Die 1. Röntgenaufnahmen nach dem Ereignis vom 11. Juli 2018 zeigten Verschleißumformungen des Kniegelenkes, die vor dem Ereignis aufgetreten sein müssten. Der Gutachter sei auch nicht darauf eingegangen, dass eine ödematöse Veränderung des vorderen Kreuzbandes nicht gefunden worden sei und dass auch der Radiologe, welcher die Aufnahme befundet habe, keine frische Schädigung der Bandstrukturen habe feststellen können. Mithin könne auch ein Beweis, dass es sich um eine frische Schädigung des Meniskus gehandelt habe, alleinig aus den Angaben im Operationsbericht, nicht abgeleitet werden.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 30. September 2022, abgewiesen und ausgeführt, die Unterscheidung und Zurechnung eines Unfallereignisses zum Gesundheitsschaden erfolge im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser seien als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich sei und welche nicht, müsse aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Als Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg seien neben anderen Kriterien insbesondere das Ereignis als solches, einschließlich der Art und Ausmaß der Einwirkung, der zeitliche Ablauf des Geschehens sowie die Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte mit heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei das von der Klägerin nach dem Unfall geschilderte Unfallereignis bereits nicht geeignet, die beschriebene Schädigung einer Innenmeniskushinterhornruptur oder eine vordere teilweise Zusammenhangstrennung des Kreuzbandes hervorzurufen.
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Geeignet, einen Meniskusschaden zu verursachen seien nach der medizinischen Literatur Unfallabläufe, bei denen die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Eine tatsächlich unfallbedingt eingetretene Meniskusverletzung sei eigentlich nur über ein sogenanntes „subluxation movement“ (Subluxation: Unvollständige Ausrenkung eines Gelenkes, Anm. d. Kammer) möglich, bedeute insofern eine schwere Gelenkschädigung, die dann naturgemäß auch mit einer unverkennbaren Sofortsymptomatik wie Gelenkschmerz, Gelenkblockierung und zunehmenden Gelenkschwellung einhergehen müsse (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 656 m.w.N.). Durch das bereits im Durchgangsarztbericht vom PD Dr. R. beschriebene direkte Aufschlagen des rechten Knies sei es bei der Klägerin nicht zu einer ausrenkenden Bewegung gekommen und es habe auch nicht den Nachweis einer entsprechenden schweren Gelenkschädigung oder einer Sofortsymptomatik gegeben. Denn der Aufnahmebefund durch den Durchgangsarzt beschreibe weder äußere Verletzungszeichen, noch insbesondere eine Schwellung, auch keinen Patellaverschiebeschmerz, sondern lediglich eine eingeschränkte Kniebeweglichkeit (0-10-50°), bei einer Druckschmerzhaftigkeit am medialen Seitenband, aber weiterhin ohne seitliche Aufklappbarkeit medial und lateral, ohne Druckschmerz am lateralen Seitenband und ohne Druckschmerz in der Kniekehle. Vor diesem Hintergrund könne bereits nicht von einem geeigneten Unfallereignis ausgegangen werden.
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Ausschlaggebend sei jedoch, dass ein struktureller Erstschaden im Rahmen von Einblutungen (nicht: ein seröser Erguss) und vor allem Kapselbandschäden an dem betroffenen Knie nicht habe nachgewiesen werden können. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung seien Menikusschäden nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten (Schönberger et al, S. 656, m.w.N.). Der Sachverständige Z. habe sowohl in seinem chirurgischen Gutachten vom 14. November 2020 als auch in seinen weiteren ergänzenden Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass eine traumatische Schädigung der Seitenbänder bzw. Kapselbänder am rechten Knie oder auch eine Knochenschädigung (Ödem, Kontusion, bone bruise) weder auf den Röntgen- noch auf den MRT-Aufnahmen habe nachgewiesen werden können, was ebenfalls eindeutig gegen eine traumatische Schädigung des Innenmeniskushinterhorns der Klägerin spreche. Auch die Art der festgestellten Innenmeniskusschädigung (Horizontal- und Lappenriss) spreche gegen eine traumatische Verursachung, sondern vielmehr für eine vorbestehende Texturstörung (s. Schönberger et al, a.a.O., ebenfalls S. 656)
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Insofern sei es für den Beweis bzw. Nachweis eines durch das Unfallereignis wesentlichen bedingten Schadens nicht erheblich, dass der Operateur E. vom A. Klinikum H. am 06. August 2020 auf einen frischen, glatten Innenmensikus-Hinterhornriss hingewiesen hat, zumal selbst PD Dr. R. (ebenfalls Arzt im A. Klinikum H.) im Rahmen seines zwei Tage nach der Operation am 08. August 2020 verfassten Arztbriefes als Diagnose einen „degenerativen IM-HH-Riß mit komplexen Horizontalen- und Lappenriss“ aufführt und im Übrigen auch auf eine „alte VKB-Ruptur rechts“ hinweist.
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Nachvollziehbar habe der Sachverständige Z. hinsichtlich der ebenfalls behandelten vorderen Kreuzbandruptur ausgeführt, dass eine solche zu eindeutigen Signalen führe, welche mit der Kernspintomografie festgestellt werden können. Danach sei zu fordern, dass eine ödematöse Veränderung des vorderen Kreuzbandes vorliege und die Fasern nicht durchgängig seien. Zudem zeige sich bei einer vorderen Kreuzbandruptur ein Knochenmarködem am Schienbeinkopf. All diese Veränderungen haben sich bei der Klägerin nicht gezeigt, so dass der Sachverständige, letztlich in Übereinstimmung mit der Diagnose von PD Dr. R. in seinem Arztbericht vom 8. August 2018, zu dem plausiblen Ergebnis komme, dass es sich damit um eine vorbestehende („alte“), bislang stumme Schädigung des vorderen Kreuzbandes gehandelt habe. Auch die radiologisch gesicherten Röntgenbefunde des rechten Knies vom 11. Juli 2018 hätten anlaufende Verschleißumformungen mit einer geringen Skleroseverdichtung am Schienbeinkopf innenseitig und einer winzigen Ausziehung an der inneren Oberschenkelrolle im Sinne von bereits vorbestehenden degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk ergeben.
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Vor diesem Hintergrund könne den abstrakten Hinweise von Dr. K2 auf einzelne, mitunter bereits überholte, ärztliche Auffassungen in medizinischen Aufsätzen oder abstracts keinerlei Bedeutung zukommen, da sie nichts zur Aufklärung des eigentlichen Unfallgeschehens und zu der Bewertung der röntgenologischen Befunde beitragen könnten. Zu Recht habe der Sachverständige Z. gegenüber der Auffassung von Dr. K2 zudem angeführt, dass dieser wesentliche medizinische Nachweise nicht berücksichtigt habe, dies gelte insbesondere für die positiv nachgewiesenen Vorschäden im rechten Kniegelenk der Klägerin sowie das Fehlen einer frischen Schädigung der Bandstrukturen, welche unabdingbar seien, um überhaupt eine traumatische Schädigung von Kniebinnenschäden zu diskutieren.
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Die Klägerin hat gegen die Entscheidung am 1. November 2022 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, an das Unfallgeschehen selbst keine Erinnerung zu haben. Aufgewacht sei sie im Krankenhaus mit starken Schmerzen und Übelkeit. Dass ihre Krankheit als degenerativ eingeschätzt werde, könne sie nicht nachvollziehen, denn sie habe vor dem Unfall alles machen können, Sport, joggen und klettern und nun sei sie seit 5 Jahren arbeitsunfähig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2022 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2019 als weitere Unfallfolgen einen Meniskusriss sowie einen Riss des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie anzuerkennen sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 5. August 2018 hinaus zu gewähren.
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Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18. September 2024 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen
Entscheidungsgründe
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Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 20. Juli 2023 die Berufung entsprechend übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
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Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung von Leistungen über den 5. August 2018 hinaus.
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Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird. Das Sozialgericht hat die vorliegenden medizinischen Unterlagen umfassend und zutreffend gewürdigt. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz gibt nicht zu einer ihr günstigeren Beurteilung Anlass.
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Dass der Wegeunfall der Klägerin 11. Juli 2018 im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ursächlich für den unzweifelhaft eingetretenen Meniskusschaden gewesen ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Konkurrierend lag allerdings eine degenerative Veränderung des Innen- und des Außenmeniskus mit deutlichen Auffaserungen in der Pars intermedia und im Hinterhorn des Innenmeniskus sowie feinen horizontalen Einrissen in der Pars intermedia des Außenmeniskus vor, welche im März 2019 mittels MRT gesichert wurde. Dies entspricht auch allgemeiner medizinischer Erkenntnis, wonach bei akuten Verletzungen vorwiegend vertikale Meniskusrisse auftreten, bei degenerativen Ursachen dagegen eher horizontale und/oder instabile Lappenrissbildungen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 656).
- 49
Dass darüber hinaus eine isolierte Meniskusschädigung – der Kreuzbandriss wird von allen zeitnah begutachtenden Ärzten als alt beurteilt – nur noch infolge eines wuchtigen Drehsturzes diskutiert wird, bei welchem das gebeugte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/ Fußpassiv in die Streckung gezwungen wird, so dass die physiologische Rotation nicht mehr ablaufen kann, entspricht aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meniskus gehört zu den absoluten Ausnahmen, da für die Entstehung einer Meniskusschädigung eine erhebliche Krafteinwirkung auf das flektierte und rotierte Knie erforderlich ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 657). Auch der Senat schließt sich folglich, wie schon das Sozialgericht zuvor, dem überzeugenden und ausführlich begründeten Gutachten der Herrn Z. an.
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Der Innenmeniskusriss war folglich degenerativ bedingt und hätte auch durch jedes andere beliebige Ereignis ausgelöst werden können. Die Ausführungen des Dr. K2, der meint es sei „nicht auszuschließen“, dass das Unfallgeschehen den Kniebinnenschaden habe auslösen können, sind nicht hinreichend, um den Senat entgegen der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem derartigen Zusammenhang zu überzeugen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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