Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 332/24
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
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dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag der Klägerin vom 26. Juni 2023 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 ab, da die Klägerin nicht hilfebedürftig sei.
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Am 17. Oktober 2023 stellte die Klägerin einen neuen Leistungsantrag. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 zur Vorlage verschiedener Unterlagen auf und versagte die Leistungen, nachdem die Klägerin erklärt hatte, der Aufforderung nicht nachkommen zu wollen, mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 ab dem 1. Oktober 2023.
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Gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2023 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2023 Widerspruch ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte den Widerspruch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das Schreiben wies keine qualifizierte elektronische Signatur auf.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2024 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordere nach § 36a Abs. 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine qualifizierte elektronische Signatur. Vorliegend sei das Schreiben lediglich einfach elektronisch signiert worden. Eine Ausnahme nach § 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I komme nicht in Betracht. In der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides sei darauf hingewiesen worden, dass bei der Übermittlung mittels elektronischen Dokuments über ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP-Postfach) oder das beA eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sei.
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Die Klägerin hat hiergegen am 2. Februar 2024 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat ihr Prozessbevollmächtigter vorgetragen, sämtliche Schriftstücke, die er über das beA versende, seien ausnahmslos automatisch elektronisch signiert.
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Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2024 aufzuheben und ihr die beantragten Leistungen in voller Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides verwiesen.
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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 2024 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Denn der Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2023 sei bestandskräftig geworden. Der Beklagte habe den klägerischen Widerspruch vom 18. Oktober 2023 zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG – hier in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung vom 5.7.2017 – a.F.) sei der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I (hier in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung vom 3.6.2021 – a.F.) sei ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diesen Anforderungen genüge der Widerspruch des Klägers vom 18. Oktober 2023 nicht. Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur ergebe sich auch nicht aus § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SGB I. Die Bundesregierung habe bislang nicht mit Zustimmung des Bundesrates weitere Verfahren im Sinne jener Norm festgelegt, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizierten und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisteten. Somit erfülle auch die bloße Übersendung des Widerspruchs über das beA nicht die genannten Formanforderungen.
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Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Oktober 2024 zugestellt worden.
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Die Klägerin hat am Montag, dem 18. November 2024 Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg, Az.: S 24 AS 1833/24, abzuändern und den Bescheid vom 12. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
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vom 5. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die beantragen Leistungen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf die Ausführungen in Gerichts- und Widerspruchsbescheid.
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Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass streitgegenständlich allein Leistungen für den Monat September 2023 sein dürften und dargelegt, weshalb die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
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II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage, deren Streitgegenstand wegen des erneuten Leistungsantrags vom 17. Oktober 2023 auf Leistungen für den Monat September 2023 begrenzt ist, zu Recht abgewiesen. Ihrem Erfolg steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 12. Oktober 2023 entgegen, vgl. § 77 SGG.
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Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (a.F.) ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
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Der mit einfachem Brief versandten Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2023, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Klägerin spätestens am 18. Oktober 2023, dem Datum des Widerspruchsschreibens des Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben. Der Lauf der Monatsfrist begann daher gemäß § 64 Abs. 1 SGG – bzw. gemäß § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (so Senger, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 64 Rn. 12) – am 19. Oktober 2023 und endete, da es sich bei dem 18. November 2023 um einen Samstag handelte, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG (bzw. gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X) am darauffolgenden Montag, dem 20. November 2023. Bis zu diesem Tag hatte die Klägerin keinen formgerechten Widerspruch eingelegt.
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Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das beA mit einfacher elektronischer Signatur eingelegte Widerspruch vom 18. Oktober 2023 war formwidrig.
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Bis zum 31. Dezember 2023 erforderte die formwirksame Einlegung des Widerspruchs über das beA gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (a.F.) i.V.m. § 36a SGB I (a.F.) die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I (a.F.) genügte der elektronischen Form ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Über das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur hatte der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2023 auch ausdrücklich belehrt. § 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I (a.F.) sah zwar außerdem die Ersetzung der Schriftform unter den Voraussetzungen der dortigen Nrn. 1 bis 4 vor, von denen vorliegend jedoch keine erfüllt war. Erst durch Art. 2a des im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) sind in Absatz 2a weitere und im Vergleich zum aufgehobenen Absatz 2 Satz 4 auch neue Möglichkeiten des Schriftformersatzes geregelt worden. Schriftformersetzende Wirkung hat seither auch das Versenden von Dokumenten gegenüber Behörden bei Nutzung des beA (§ 36a Abs. 2a Nr. 2 a) SGB I neue Fassung). Es genügt dann die Verwendung einer einfachen Signatur. Der Gesetzgeber hat damit die Formvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts weitgehend mit den Regelungen im Prozessrecht harmonisiert (dazu Müller, NZS 2024, 161, 165).
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Sind die Formvorschriften des Widerspruchs nicht eingehalten, können diese zwar innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt werden (Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 84 Rn. 47). Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 5. Januar 2024 findet sich in den Akten des Beklagten jedoch kein Schriftstück der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten, das als formgerechter Widerspruch gedeutet werden könnte.
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Der Beklagte hat allerdings zugunsten der Klägerin die Klageerhebung vom 2. Februar 2024 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet und darüber mit Bescheid vom 13. Februar 2024 (ablehnend) entschieden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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IV. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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Referenzen
- S 24 AS 1833/24 1x (nicht zugeordnet)