Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 224/23 D
Tenor
1. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 8. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018.
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Der im Jahr 1956 geborene Kläger betrieb als Tischlermeister eine eigene Tischlerei in der Leverkusenstraße 10, 22761 Hamburg, und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Kläger war privat kranken- und pflegeversichert. Am 12. September 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zur Untermiete in der xxxxx lebe, postalische Adresse bleibe seine Firmenadresse xxxxx. Am 18. Januar 2014 schloss der Kläger einen Untermietvertrag mit Frau G. über ein Zimmer in der Wohnung xxxxx zuzüglich Mitbenutzung von Küche und Bad mit einem Mietzins in Höhe von 210 Euro inkl. Heizung und Wasser. Im Juli 2014 reichte er eine Kontovollmacht vom 16. Oktober 2012 zu seinen Gunsten für das Konto der Frau G. bei der H., Kontonummer xxxxx, beim Beklagten ein und bat, die Leistungen auf dieses Konto zu überweisen.
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Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 5. Dezember 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2017 in der Form des vorläufigen Änderungsbescheids vom 26. Februar 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 888,91 Euro (532,58 Euro unter Anrechnung von Einkommen in Höhe von 93,42 Euro zzgl. 356,33 Euro Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung).
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Der Beklagte forderte mit Mitwirkungsschreiben vom 25. Juli 2018, 21. November 2018 und 6. Juni 2019 den Kläger auf, Unterlagen zur abschließenden Berechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum einzureichen unter Fristsetzungen bis zum 28. September 2018 bzw. 28. Januar 2019 bzw. 17. Juni 2019. Das Mitwirkungsschreiben vom 25. Juli 2018 enthielt den Hinweis das, soweit keine Nachweise vorliegen, festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestünde.
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Mit Bescheid vom 21. Juni 2019 stellte der Beklagte fest, dass in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 ein Leistungsanspruch nicht bestand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei den eingereichten Unterlagen keine saubere Trennung von privaten und betrieblichen Ausgaben vorgelegen habe, es sei nicht ersichtlich und auch nicht prüfbar gewesen, welche Belege/Nachweise sich auf welcher Angaben in der Anlage EKS bezogen. Die Unterlagen seien daraufhin wieder abgeholt worden und nicht wieder eingereicht worden. Es fehle an Nachweisen und Belegen zu allen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie vollständigen Kontoauszügen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 26. Juni 2019 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass er den Aktenordner dem Beklagten für ca. drei Monate zur Verfügung gestellt habe. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. März 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachzuweisen, ohne die Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Hilfebedürftigkeit festzustellen. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung die angeforderten Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben nicht in der gewünschten Art und Weise eingereicht, außerdem habe er die angeforderten Kontoauszüge nicht eingereicht.
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Der Kläger hat am 8. April 2020 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger einen vollständigen Aktenordner mit allen Belegen über den Zeitraum von drei Monaten dem Beklagten zur Verfügung gestellt habe, diesen habe der Beklagte offensichtlich nicht sachgerecht bearbeitet. Auch Kontoauszüge seien eingereicht worden. Der Kläger habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Verlust in Höhe von 2.211,45 Euro gemacht.
- 7
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Anlage EKS eingereicht sowie Journale, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Summen- und Saldenliste. Außerdem hat der Kläger einen Ordner mit Belegen für den streitgegenständlichen Zeitraum eingereicht.
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Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftlich beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
- 10
Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht schriftlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, dass bei den Unterlagen diverse Ungereimtheiten auffielen. Es gebe erhebliche Abweichung zwischen den eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen und der Anlage EKS. Es würden u.a. Arztrechnungen eingereicht. Die Unterlagen ermöglichten nicht zu prüfen, ob teilweise vermeidbare Ausgaben vorlägen.
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In einem weiteren Klageverfahren vor dem Sozialgericht, das unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1331/20 (L 4 AS 269/23) geführt worden ist, hat der Kläger in der Klageschrift vom 27. April 2020 vorgetragen, dass keine Bedarfsgemeinschaft mit der Vermieterin Frau G. bestehe. In einem Schreiben an den Beklagten vom 17. Juli 2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Betrieb derzeit keinen Gewinn erwirtschafte, da er viele Aufträge nicht ausführen könne, weil er sich um seine schwer kranke Lebensgefährtin (operierter Bauchspeicheldrüsenkrebs im fortgeschrittenen Stadium) kümmere und wenig Zeit für den Betrieb habe.
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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht der Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2023 stattgegeben und unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Bescheide sich im fortlaufenden Klageverfahren als rechtswidrig erwiesen hätten, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit habe die Kammer alle Erkenntnisse zugrunde zu legen, insbesondere auch die Angaben/Unterlagen, die der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens gemacht bzw. vorgelegt habe. Von einer Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sei auszugehen, denn den vom Kläger im Klageverfahren plausibel belegten Betriebseinnahmen in Höhe von 33.178,09 Euro stünden ebenfalls belegte Betriebsausgaben in Höhe von 35.429,54 Euro gegenüber, so dass dem Kläger kein Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Die vom Beklagten vorgenommene pauschale Festsetzung der abschließenden Leistung mit null Euro könne vor diesem Hintergrund keinen Bestand mehr haben. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines konkreten Betrages komme nicht in Betracht, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe, es komme nur eine Verurteilung dem Grunde nach in Betracht.
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Der Beklagte hat am 11. August 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er unter Verweis auf seine Berufungsbegründung in dem Parallelverfahren L 4 AS 216/23 D vor, es fehle bereits an der Feststellung der Vollständigkeit der nachgereichten Unterlagen im Klageverfahren. Das Sozialgericht hinterfrage auch nicht, wir Kläger den behaupteten Verlust decken könne. Der Gerichtsbescheid mache nichts anderes, als die Entscheidung an den Beklagten zurückzuverweisen, da er lediglich eine Entscheidung dem Grunde nach treffe. Ein Erstattungsbescheid sei bisher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht ergangen.
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Der Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Zur Begründung trägt er vor, dass der Gerichtsbescheid frei von Rechtsfehlern ergangen sei. Der Kläger habe hinreichend mitgearbeitet, insbesondere habe er im erstinstanzlichen Verfahren nochmals sämtliche ihm vorliegende Unterlagen dem Gericht und dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Das Sozialgericht habe festgestellt, dass die nachgereichten Unterlagen ausreichend und vollständig sein. Das Sozialgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem Kläger kein Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Es sei immer wieder vorgekommen, dass Kunden, für die der Kläger gearbeitet habe, nicht bezahlt hätten. Der Kläger habe teilweise von geliehenen Geldbeträgen gelebt, er habe teilweise seine Krankenversicherung nicht mehr bezahlen können. Es sei nicht ansatzweise davon auszugehen, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Dem Kläger seien in voller Höhe Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
- 22
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2024 auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
- 23
Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 24. September 2025 einen Überblick über die vorliegenden Akten gegeben und drauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zweifelhaft sei, inwieweit Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, ergänzend vorzutragen und weitere Unterlagen zum streitgegenständlichen Zeitraum einzureichen.
- 24
Am 13. November 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in der die Berichterstatterin den Kläger befragt hat. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass er in den Jahren 2016-2018 in der Werkstatt gewohnt und geschlafen habe, er hätte dort ein kleines Zimmer über der Werkstatt gehabt. Es habe dort kein Badezimmer gegeben, nur unten ein Waschbecken. In der xxxxx habe er ein Büro gemietet mit Bad- und Küchenbenutzung. Er habe Frau G., die Vermieterin in der xxxxx, bei einer Party kennengelernt, zeitnah nach der Party hätte man den Mietvertrag geschlossen. Frau G. sei im April 2022 verstorben an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Frau G. hätte ihm geholfen und ein Geschäftskonto für ihn eingerichtet, als er bei der H. gesperrt worden sei. Die Beziehung zu Frau G. habe sich in all den Jahren nicht verändert, er hätte sein Ding gemacht, sie habe ihr Ding gemacht und das sei auch gut so gewesen. Er könne nicht sagen, warum er in einem Schreiben vom 17. Juli 2020 die Wortwahl „Lebensgefährtin“ für Frau G. genutzt habe. Bzgl. der weiteren Ergebnisse der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. November 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Belegordner des Klägers und die sonstigen beigezogenen Akten, insbesondere die Akten S 16 AS 1331/20 (L 4 AS 269/23 D) und S 16 AS 2541/20 (L 4 AS 270/23 D), verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hatte.
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II. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid ist zulässig und begründet.
- 27
1. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
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2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass der Gerichtsbescheid vom 8. August 2023 keinen Bestand haben kann.
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Der Beklagte war befugt, abschließend über die Leistungsbewilligung zu entscheiden (hierzu unter a.) und der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 (hierzu unter b.).
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a. Der Beklagte war berechtigt und verpflichtet, die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, zu treffen. Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGB II liegen vor. Hiernach entscheidet der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Beklagte hat dem Kläger auch angemessene Fristen gesetzt und hinreichend im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt.
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b. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 7, 19 ff. SGB II.
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Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am 30. Juni 2018 ab. Die abschließende Entscheidung des Beklagten erging am 21. Juni 2019 und damit innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Der Senat konnte sich aber nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II überzeugen.
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Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
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Bei der Festsetzung des Bedarfs des Klägers ist für den Senat bereits fraglich, ob der Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe der Regelbedarfstufe 1 gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II oder der Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe der Regelbedarfstufe 2 gemäß § 20 Abs. 4 SGB II anzusetzen ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Senat hat Anhaltspunkte, dass die Beziehung zu Frau G., von der der Kläger vorträgt, dass sie lediglich Vermieterin seines Büros gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum eine § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II entsprechende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewesen ist. Der Senat hält bereits den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Zeit von Januar 2016 bis Juni 2018 durchgängig in einem Zimmer über seiner Werkstatt - ohne Badezimmer - gelebt hat und das Zimmer bei Frau G. lediglich als Büro genutzt hat, nicht für glaubhaft. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten im September 2013 selbst angegeben hat, er wohne zur Untermiete bei Frau G.. Die Aussagen des Klägers, er habe Frau G. Ende 2013 kennengelernt und dann zeitnah zum 1. Februar 2014 das behauptete Büro in ihrer Wohnung angemietet, überzeugen den Senat ebenfalls nicht. Die in den Akten vorliegende Kontovollmacht vom 16. Oktober 2012 für das Konto von Frau G. bei der H., Kontonummer xxxxx, zugunsten des Klägers zeigt, dass dieser Frau G. bereits 2012 kannte. Aufgrund der erteilten Kontovollmacht war auch bereits von einer hohen Vertrautheit mit dem Kläger auszugehen. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum wickelte der Kläger seine Geschäfte aus selbständiger Tätigkeit über das Konto von Frau G. bei der H., Kontonummer xxxxx, ab. Zumindest im Jahr 2020 betitelte der Kläger Frau G. auch in einem in den Verwaltungsakten vorliegenden Schreiben an den Beklagten als seine Lebensgefährtin (vgl. Schreiben des Klägers vom 17.7.2020). Weitere Ermittlungen des Gerichts sind nicht möglich, da Frau G. im April 2022 verstorben ist.
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Letztendlich kann die Frage einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II aber vorliegend dahinstehen, da auch unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Alleinstehende in Höhe von im streitgegenständlichen Zeitraum 416 Euro monatlich zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 210 Euro und eines Zuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von 356,33 Euro, d.h. monatlich insgesamt 982,33 Euro, der Senat nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugt ist. Zwar wäre bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen von Frau G. zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), hier hat der Kläger aber bereits sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht hinreichend nachgewiesen. Es bleibt unklar, in welchem Umfang dem Bedarf des Klägers ein zu berücksichtigendes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Tischler gegenüberstand.
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Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 11 ff. SGB II und § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-Verordnung (Alg II-VO) in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung vom 26. Juli 2016 (a.F.). Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit richtet sich nach § 3 Alg II-VO. Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-VO). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-VO). Gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-VO ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
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Der Senat kann sich anhand der Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren kein hinreichend sicheres Bild von den im Streitzeitraum vorliegenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben machen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Streitzeitraum sind bis zuletzt unklar geblieben.
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Es ergibt sich schon kein hinreichend sicheres Bild von den tatsächlichen Betriebseinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum. In der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Anlage EKS mit abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gab der Kläger Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 33.178,09 Euro an. In der eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum werden Betriebseinnahmen in Höhe von 32.571,16 Euro festgestellt.
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Auch die Betriebsausgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum lassen sich bereits nicht zweifelsfrei feststellen. In der Anlage EKS werden Betriebsausgaben in Höhe von 35.429,54 Euro angegeben, in der Einnahmen-Überschussrechnung in Höhe von 32.906,33 Euro. Im Übrigen lassen sich die angegebenen Betriebsausgaben auch nicht unter Beiziehung der Belegordner vertiefter substantiiert prüfen, denn in dem Belegordner für den streitgegenständlichen Zeitraum finden sich vielfach Belege, die keinen Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit als Tischler erkennen lassen. Zum Beispiel finden sich Zahlungen an den Sohn des Klägers für Schulgeld, Monatskarte und Schreibmaterial (vgl. z.B. Überweisung vom 3.5.2018 an Eddie Bo Spencer i.H.v. 100 Euro), Verwarnungsgelder der Freien und Hansestadt Hamburg wegen Ordnungswidrigkeiten (vgl. u.a. Verwarnung vom 17.5.2018) sowie Arztrechnungen (vgl. u.a. Rechnung der P. vom 22.5.2018 in Höhe von 152,90 Euro, Rechnung der P. vom 30.4.2018 in Höhe von 14,05 Euro, Mahnung des U. vom 25.4.2019 i.H.v. 2.981,49 Euro, Rechnung des Dr. N. vom 26.4.2018 i.Hv. 30,83 Euro, Rechnung der Frau L. vom 28.2.2018 i.H.v. 71,52 Euro).
- 41
Ob die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; Urteil des Senats vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier seine konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Der Kläger ist daher im gesamten streitigen Leistungszeitraum als nicht hilfebedürftig anzusehen und hat somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten.
- 43
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- S 16 AS 2541/20 1x (nicht zugeordnet)
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- SGG § 153 1x
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- SGG § 151 1x
- § 41a Abs. 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7, 19 ff. SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 20 ff. SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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- § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 20/10 1x
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- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x