Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 171/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 31. Mai 2024, S 62 AS 2988/16, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch darauf haben, dass die ihnen vom Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 als Darlehen bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss gewährt werden.

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Der am xxxxx 1964 geborene Kläger und die am xxxxx 1967 geborene Klägerin sind d. Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren sie erwerbsfähig. Sie lebten von November 2012 bis März 2015 in der S., wo der Kläger bis Juni 2013 bei der N. erwerbstätig war. Anschließend bezogen die Kläger ihren Angaben zufolge in der S. Leistungen der dortigen Sozialhilfe. Im März 2015 zogen sie nach H., wo sie zunächst bei der Mutter der Klägerin wohnten. Ab dem 13. März 2015 lagerten sie Hausrat und Möbel in einem angemieteten Lagerraum in H..

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Am 2. April 2015 beantragten die Kläger beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie legten bei Antragstellstellung und in der Folgezeit Unterlagen zu dem Vermögen des Klägers vor. Der Kläger verfügte zum Antragszeitpunkt über folgende Vermögenswerte:

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1991 hatte der Kläger Teileigentum an dem B. in G. erworben (ein Appartement), seinem Vortrag nach als steuerbegünstigte Anlage zur Altersvorsorge. Hierzu wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt, mit dem der Kläger (gemeinsam mit Frau T. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei das Beteiligungsverhältnis zwischen den beiden 99% beim Kläger und 1% bei Frau T. sah) die S1. zu einer Geschäftsbesorgung beauftragt hatte. Die Geschäftsbesorgung war auf den Erwerb des Teileigentums mit einem in dem Vertragstext angegebenen kalkulierten Gesamtaufwand von 128.000 DM gerichtet. Ein hierzu vorgelegter Kaufvertrag vom 13. Dezember 1991, bei dessen Abschluss sich der Kläger durch die S1. vertreten lassen hat, dokumentiert den Erwerb eines Eigentumsanteils von 468/100.000 (0,468 %) an dem Hotel zu einem Kaufpreis von 50.820 DM (ohne Grundbuch- und Notarkosten sowie Grunderwerbssteuer). Der Kläger und Frau T. wurden als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer des Teileigentums im Grundbuch eingetragen, wobei Frau T. 1999 aus der Gesellschaft ausschied. Der Kauf des Teileigentums wurde vom Kläger durch ein Darlehen der D. – später C. – in Höhe von 90.311 DM finanziert. Zur Sicherung des Darlehens wurde in das Grundbuch eine Grundschuld über 120.896 DM (= 61,813,14 Euro) eingetragen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens war vereinbart worden, dass diese in voller Höhe zum 1. April 2022 erfolgen sollte. Dementsprechend erbrachte der Kläger keine laufenden Tilgungsraten, zahlte aber laufend Zinsen. Im April 2015 bestand das Darlehen in Höhe von 46.174,15 Euro bei vierteljährlich fällig werdenden Zinsen von 538,08 Euro (Schreiben C. vom 24.4.2015). Bei vorzeitiger Auflösung des Darlehens und dem Verkauf des durch das Darlehen finanzierten Teileigentums an dem Hotel würde nach der Vereinbarung zwischen Kläger und C. eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werden in Höhe von 12.241,41 Euro (gerechnet auf eine Rückzahlung zum 30.9.2014) zuzüglich weiterer Kosten von 74,77 Euro (Schreiben der C. vom 11.9.2014). Aus dem Miteigentum hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Pachteinnahmen in Höhe von 154,50 Euro, wobei die Auszahlung alle zwei Monate erfolgte. Der Kläger reichte eine an ihn gerichtete E-Mail vom 9. September 2014 beim Beklagten ein, in der Herr K. ausführte, dass das Appartement des Klägers einen Verkehrswert von 14.200 Euro habe und für 12.000 Euro im Privatverkauf weiterverkauft werde könne; sollte der Kläger Interesse an einem Verkauf haben, so biete er, Herr K., ihm hierfür 12.000 Euro.

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Der Kläger war außerdem Berechtigter einer bei dem Versicherungskonzern D1. geführten Kapitallebensversicherung. Deren Rückkaufwert belief sich zum 1. Mai 2015 auf 45.527 Euro zuzüglich eines Gewinns von 4.376,76 Euro und einer Bewertungsreserve von 37,73 Euro, insgesamt 49.941,49 Euro (Schreiben von D1. vom 25.3.2015). Als Versicherungsablauf war der 1. April 2022 vorgesehen, ursprünglich sollten bis dahin Beiträge gezahlt werden, nach einem Änderungsnachtrag endeten die Beitragszahlungen allerdings zum 1. April 2015. Die Leistungssumme würde bei Tod der versicherten Person – dem Kläger –, spätestens jedoch bei Ablauf der Versicherung zum 1. April 2022 fällig werden. Der Kläger hatte die Lebensversicherung in Höhe von 46.175,28 Euro an die D. als Sicherheit und Tilgungsersatz für das bei dieser zur Finanzierung des Hotel-Teileigentums aufgenommene Darlehen abgetreten.

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Der Kläger verfügte ferner über eine Direktversicherung bei der A. mit einem vorgesehenen Ablauf zum 31. Dezember 2029, für die kein Verwertungsausschluss vereinbart war. Zum 1. Mai 2015 belief sich der Rückkaufwert der Versicherung auf 8.803,94 Euro (möglicherweise zuzüglich einer Beteiligung an den Bewertungsreserven, die jedoch erst bei Fälligkeit der Leistung im Rückkaufsfall feststehe) bei bis dahin eingezahlten Beiträgen von 8.688 Euro (Schreiben der A. Lebensversicherung vom 24.4.2015). Dieser Vertrag war ursprünglich – Vertragsbeginn war der 1. Januar 2009 – als Firmen-Direktversicherung über den damaligen Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen worden. Bis zum Ende jenes Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010 hatte der Arbeitgeber monatliche Beiträge entrichtet, zum 1. Januar 2011 hatte der Kläger die Versicherung privat übernommen und beitragsfrei gestellt. Seither waren keine Beiträge mehr eingezahlt worden.

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Darüber hinaus war der Kläger Eigentümer eines PKW F., Erstzulassung 1992. Ausweislich eines Einfuhrabgabebescheides des Hauptzollamtes H., Zollamt O., vom 20. März 2015 wies das Fahrzeug bei der Überführung nach H. deutliche Gebrauchsspuren auf bei einem Kilometerstand von 77.082 km. Der Zoll legte nach der Vornahme einer vollen Gesamtbeschau einen Wert von 2.500 Euro fest.

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Schließlich verfügte der Kläger über eine sog. Freizügigkeitspolice. Er war vor dem Bezug von Sozialhilfe in der S. erwerbstätig gewesen. Die Schweizerische Altersvorsorge erfolgt neben einer allgemeinen Pflichtversicherung (sog. AHV-Rente, geregelt im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHVG) durch die obligatorische berufliche Vorsorge (sog. BVG-Rente, geregelt im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – BVG). Die berufliche Vorsorge wird durch Pensionskassen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der S. durchgeführt. Neben Pflichtbeiträgen können in der BVG-Versorgung auch überobligatorische Beiträge erbracht und angespart werden. Der Kläger gehörte während seines Arbeitsverhältnisses bei der N. in der S. der Pensionskasse der A1. an. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verließ der Kläger diese Vorsorgeeinrichtung (sog. Freizügigkeitsfall nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – FZG) und erhielt eine Austrittleistung. Entsprechend der Abrechnung der Pensionskasse vom 5. September 2013 betrug zum 30. Juni 2013 diese Freizügigkeitsleistung 17.592,80 CHF, davon waren 5.966,80 CHF als „Altersguthaben nach BVG“ ausgewiesen. Die gesamte Freizügigkeitsleistung wurde in eine Freizügigkeitspolice (prämienfreie Lebensversicherung) bei der A1. überführt. Ausweislich des Schreibens der A1. vom 13. April 2015 belief sich das Altersguthaben zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 17.923,65 CHF, davon entfiel ein Teil in Höhe von 6.077,65 CHF auf das Altersguthaben „nach BVG“.

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Der Beklagte bewilligte den Klägern für die Zeiträume vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen (dies war Gegenstand der Parallelverfahren L 4 AS 167/24 und L 4 AS 169/24).

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Vom 13. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 waren die Kläger, nachdem sie auf Aufforderung der Mutter der Klägerin deren Wohnung verlassen mussten, zeitweise in einem Hotel untergebracht. Zum 1. September 2015 bezogen sie eine eigene Wohnung in der xxxxx in H..

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Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 18. März 2016 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 in Höhe von 2.056,14 Euro monatlich. Davon entfielen 764,88 Euro auf die Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, diesen Betrag zahlte der Beklagte direkt an die A1., bei der die Kläger versichert waren.

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Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 23. März 2016 Widerspruch und machten geltend, die Leistungen seien als Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren. Außerdem wandten sie sich dagegen, dass die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an das Versicherungsunternehmen überwiesen wurden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge über grundsätzlich zu verwertendes Vermögen, dessen sofortige Verwertung nicht möglich sei. Vermögen bestehe in Form des Hotelappartements sowie dem Wert der Versicherungsverträge sowie des PKW des Fabrikats xxxxx. Für die Kläger sei zusammen ein Grundfreibetrag von 14.700 Euro zugrunde zu legen. Ein zusätzlicher Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, sei in Höhe von 37.500 Euro für den Kläger und in Höhe von 36.000 Euro für die Klägerin anzusetzen (zusammen: 73.500 Euro). Schließlich sei ein Freibetrag von insgesamt 1.500 Euro gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen. Das Eigentum an dem Hotelappartement sei anknüpfend an den Kaufvertrag vom 9. November 1991 in Höhe von 65.445,36 Euro zu berücksichtigen. Ein aktueller Verkehrswert sei nicht bekannt, da der Kläger diesen nicht durch ein aktuelles oder höchstens drei Jahres altes Gutachten nachgewiesen habe. Soweit der Kläger eine E-Mail vom 9. September 2014 vorgelegt habe, wonach der Wert 14.200 Euro betrage, könne der Wert anhand dieses Dokuments nicht abschließend beurteilt werden. Die Kapitallebensversicherung D1. sei mit dem Rückkaufswert von 49.941,49 Euro zu berücksichtigen. Die A. Rentenversicherung sei mit 11.758,00 Euro anzusetzen. Der heutige Wert belaufe sich auf jedenfalls 8.803,94 Euro. Die Versicherung bei der A1. belaufe sich auf einen Gesamtbetrag von 17.684,80 SFR bzw. 16.119,69 Euro. Die Freibetragsgrenzen seien damit überschritten. Die Kläger hätten in der Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 insgesamt bereits darlehensweise Leistungen in Höhe von 31.303,32 Euro erhalten. Auch wenn man diese vom Vermögen abziehe, ergebe sich noch verbleibendes Vermögen (15.046,62 Euro), weshalb ab dem 1. April 2016 jedenfalls noch weitere sieben Monate Leistungen als Darlehen zu gewähren seien.

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Mit Änderungsbescheid vom 5. August 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Monat September 2016 um 39,17 Euro niedrige Leistungen wegen der Anrechnung eines im Juni 2016 ausgezahltes Betriebskostenguthaben. Diesen Änderungsbescheid hob der Beklagte später wieder auf (Bescheid vom 6.12.2016).

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Am 15. August 2016 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie ausgeführt, sie hätten einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, nicht lediglich als Darlehen. Das Vermögen des Klägers habe der zuschussweisen Gewährung von Leistungen nicht entgegenstanden. Das Eigentum an dem Hotelappartement habe der Kläger 1991 zu einem Preis von 128.000 DM erworben. Bei dem im Kaufvertrag angegebenen Betrag von 50.820 DM handele es sich nicht um den vollständigen Kaufpreis, sondern lediglich um Kosten für das anteilige Grundstück mit Altbausubstanz und Projektentwicklung. Bei dem Erwerb seien zusätzliche Kosten angefallen u.a. für Gebühren, Steuern, Konzeption, Werbung, Geschäftsbesorgung, Finanzierung, Steuer- und Rechtsberatung, Notar- und Gerichtskosten, wobei die einzelnen Beträge der Kalkulation von den Verkäufern nicht offengelegt worden seien. Der Betrag von 50.820 DM habe etwa die Hälfte des Kaufpreises ausgemacht. Das Teileigentum sei mit der Grundschuld zugunsten der D. bzw. nun C. belastet und daher unabhängig von dem Verkehrswert derzeit praktisch unverkäuflich. Der mögliche Verkaufswert sei mit 14.200 Euro zu veranschlagen und liege damit ganz erheblich unter dem Kaufpreis, sodass eine Verwertung auch unwirtschaftlich wäre.

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Hinsichtlich der Kapitallebensversicherung bei der D1. sei der Kläger infolge der Abtretung an die D. bzw. C. nicht verfügungsbefugt. Die Versicherung fungiere nicht nur als Sicherheit für das gewährte Darlehen, sondern auch als Tilgungsersatz. Ein Rückverkauf der Versicherung sei daher allenfalls mit Zustimmung der C. möglich. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass aus einem eventuellen Erlös das Darlehen zu tilgen sei. Geschehe dies vor dem regulären Ablauf (im Jahr 2022), so werde eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.241,41 Euro fällig. Zusammen mit der Kreditsumme von 46.175,28 Euro müsse der Kläger ggf. also Verbindlichkeiten in Höhe von 58.416,69 Euro begleichen. Bei einem Rückkaufswert von 49.941,49 Euro würden sich daher Schulden von 8.475,20 Euro ergeben.

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Der PKW sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen, weil sein Wert mit 2.500 Euro, wie vom Zoll festgestellt, die Angemessenheitsschwelle von 7.500 Euro nicht überschreite.

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Die Freizügigkeitspolice der A1. sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Sie stamme aus der Altersvorsorge der S.. Diese sei gesetzlich vorgeschrieben und entspreche der deutschen Altersvorsorge. Sie habe daher unberücksichtigt zu bleiben. Die Kläger müssten anderenfalls später Grundsicherung im Alter beantragen, es entstünde ein Schaden für die Allgemeinheit. Dies solle nach dem Zweck des Gesetzes gerade verhindert werden. Im Übrigen sei allenfalls ein Teilbetrag verwertbar, denn zumindest der sog. BVG-Anteil in Höhe von 6.077,65 CHF dürfe für in Deutschland weiterhin der obligatorischen Versicherung gegen Alter, Invalidität und Tod unterfallende Personen nicht ausbezahlt werden. Daher könne der Wert dieser Freizügigkeitspolice höchstens mit 11.846,00 CHF berücksichtigt werden. Aber auch dieser Restbetrag sei von den Klägern nicht einzusetzen, denn die Verwertung sei offensichtlich unwirtschaftlich. Der bei Auflösung der Police zu erzielende Wert stehe nämlich in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert, weil dem Kläger bei Auflösung der BVG-Anteil in Höhe von 6.077,65 CHF entgehen würde. Dies bedeute einen Verlust von ca. 34 %. Außerdem müsse die Klägerin als Ehefrau einer Auszahlung zustimmen, was aus ihrer Sicht unzweckmäßig und unwirtschaftlich sei, zumal sie selbst keine ausreichende Altersvorsorge habe aufbauen können.

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Die Direktversicherung bei der A.sei nicht zu verwerten, da diese wie eine sog. Riester- oder Rürup-Rente besonders geschützt sei. Jedenfalls aber würde die Verwertung eine besondere Härte für die Kläger bedeuten. Sie seien bei der ersten Antragstellung bereits 50 (Kläger) und 48 (Klägerin) Jahre alt gewesen. Die Rentenerwartung der Klägerin belaufe sich derzeit auf unter 300 Euro monatlich. Damit dürfte – auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin in Privatinsolvenz sei – die Möglichkeit, zukünftig ein angemessenes Rentenniveau aufbauen zu können, extrem eingeschränkt sein.

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Die Kläger haben weiter vorgetragen, die zum 1. Januar 2023 eingetretenen gesetzlichen Änderungen zur Berücksichtigung von Vermögen seien auch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Die Anwendung der früheren Regelungen sei unverhältnismäßig und widerspräche dem Willen des Bundesverfassungsgerichts und des Gesetzgebers.

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Die Kläger haben ursprünglich neben der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Wege eines Zuschusses noch die Verurteilung des Beklagten zu einem ordnungsgemäßen Umgang mit den persönlichen und Sozialdaten des Klägers und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung begehrt, außerdem die Auszahlung der bewilligten Leistungen für Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung an die Kläger. Die damit verbundenen Klageanträge haben die Kläger noch im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen.

22

Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Kläger über verwertbares Vermögen verfügten, das über den zu berücksichtigenden Freibeträgen gelegen habe.

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Das Sozialgericht hat am 30. Mai 2017 und am 14. September 2021 Erörterungstermine durchgeführt. Im Anschluss an den Termin am 14. September 2021 hat es einen Vergleich vorgeschlagen, dem die Beteiligten jedoch nicht zugestimmt haben.

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Mit Schreiben vom 28. März 2024 hat das Sozialgericht die Kläger unter Fristsetzung gem. § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere in Bezug auf eventuell vorhandene weitere Konten und im Zusammenhang mit erworbenen Rentenansprüchen. Hierzu haben die Kläger mitgeteilt, dass die angeforderten Erklärungen und Unterlagen teilweise bereits vorgelegt worden und teilweise unerheblich seien. Sie hielten die gerichtlichen Ermittlungen und Anforderungen für inhaltlich nicht gerechtfertigt und insbesondere auch aus datenschutzrechtlichen Gründen für rechtswidrig. Ferner sei die Hilfebedürftigkeit der Kläger bereits durch den Beklagten geprüft und unstrittig festgestellt worden. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

25

Das Sozialgericht hat sodann im Parallelverfahren S 62 AS 4060/15 (= L 4 AS 167/24) die Herren K. und M. schriftlich als Zeugen zum Wert des Hotelapartments befragt. Herr K. hat auf die Frage des Gerichts „Liegen Ihnen Informationen vor über Veräußerungen von vergleichbaren Apartments (mit entsprechenden Miteigentumsanteilen und Sondereigentum) aus dem Zeitraum 2013 bis 2020?“ geantwortet: „ja. Die Hotelzimmer werden zwischen 10.000 € und 15.000 € verkauft“. Herr M.hat mitgeteilt, dass das B. in G. seit 1993 durch die Firma A2. in seiner Person verwaltet werde. Im Zeitraum 2013 bis 2020 seien drei Teileigentumseinheiten mit gleichem Anteil wie die Einheit des Klägers (468/100.000) verkauft worden, 2018 für 8.000 Euro, 2013 für 12.000 Euro und 2017 für 13.500 Euro.

26

Am 31. Mai 2024 hat das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Kläger persönlich angehört. Mit Urteil vom 31. Mai 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss. Dem stehe bereits entgegen, dass das Gericht sich nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger habe überzeugen können. Denn die Kläger hätten weder vollständige Kontoauszüge für alle bekannten Konten eingereicht, noch eine Erklärung darüber vorgelegt, ob sie über weitere Konten, insbesondere in der S., verfügten. Daneben hätten sie aber auch über verwertbares Vermögen oberhalb der gesetzlichen Freibeträge verfügt. Jedenfalls sei verwertbares Vermögen in Form eines Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Altersguthabens aus der Freizügigkeitspolice sowie in Form der Versicherung bei der A.vorhanden gewesen, der Wert dieses Vermögens habe gut 25.000 Euro betragen. Bei der Prüfung des vorhandenen Vermögens komme es auf die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Rechtslage an, weshalb die veränderten Regelungen zum 1. Januar 2023 keine Bedeutung hätten.

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Der Kläger habe eine Forderung auf Barauszahlung der Freizügigkeitspolice gehabt, die auch verwertbar gewesen sei. Er habe nämlich nach dem maßgeblichen Schweizer Recht die Mög-lichkeit gehabt, sich die die sog. Austrittsleitung insgesamt auszahlen zu lassen. Nach Art. 5 Abs. 1 lit a Halbsatz 1 FZG in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung könne der Versicherte eine Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn er die S. endgültig verlasse, was der Kläger im März 2015 getan habe. Es sei auch eine Barauszahlung des vollständigen Betrags möglich. Eine Auszahlung des sog. BVG-Anteils sei gem. Art. 5 Abs. 1 lit a Halbsatz 2 i.V.m. Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG nur dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sei. Diese Voraussetzungen hätten bei dem Kläger nicht vorgelegen, da er seit dem 1. April 2015 Leistungen nach dem SGB II bezogen habe und damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei, § 3 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Einer Verwertung stehe auch nicht entgegen, dass für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich sei (Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG), denn der Kläger habe sich um eine Verwertung der Freizügigkeitspolice und um die Einholung der Zustimmung schon nicht ernsthaft bemüht. Eine Verwertung wäre bei rechtzeitiger Beantragung der Barauszahlung auch innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich gewesen. Nach Art. 2 Abs. 4 FZG sei die fällige Austrittsleistung binnen 30 Tagen auszuzahlen. Die Freizügigkeitspolice sei auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (Fassung vom 13.5.2011, im Folgenden: a.F.) geschützt. Diese Form der Vorsorge sei nicht nach deutschem Bundesrecht gefördert. Es seien auch keine völkerrechtlichen Verträge erkennbar, die eine Gleichstellung des Freizügigkeitsguthabens mit nach bundesdeutschem Recht geförderten Altersvorsorgevermögen förderten. Im Übrigen sehe auch das schweizerische Recht vor, dass ein Freizügigkeitsguthaben vorrangig vor der Inanspruchnahme bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zu verwerten sei (unter Bezugnahme auf BGE 135 I 288 S. 291, Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung I.S. X. gegen Zivilgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg vom 5. August 2009). Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die frühere Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten hätten im Protokoll zu Anhang II in dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 gerade vereinbart, dass die Austrittsleistung nach dem FZG ausgezahlt wird, sofern die betroffene Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens verlasse. Die Freizügigkeitspolice sei auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. von einer Verwertung ausgenommen. Denn diese Ausnahme setze eine vertragliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses voraus, welche hier gerade nicht getroffen worden sei. Und schließlich greife auch § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F. nicht ein, da die Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II oder § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. komme nicht in Betracht, insoweit fehle es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. nicht vor. Eine Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da das gesamte angesparte Guthaben – inklusive des BVG-Anteils – samt erzielter Zinserträge ohne Abzüge auszuzahlen gewesen wäre. Eine besondere Härte sei nicht gegeben. Die Annahme einer besonderen Härte sei nicht schon bei einem Verlust der Altersvorsorge gegeben, hinzukommen müsse, dass aufgrund einer atypischen Erwerbsbiographie eine Versorgungslücke entstehe. Eine solche Versorgungslücke habe das Gericht aber nicht feststellen können. Der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung keine Auskunft über die zu erwartenden Rentenansprüche erteilt und auch nicht zu seiner Erwerbsbiographie vorgetragen. Er habe lediglich angegeben, über viele Jahre überdurchschnittlich gut verdient zu haben, was das Bestehen bereits ausreichender Rentenanwartschaften als möglich erscheinen lasse. Hinzu komme, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt erst 51 Jahre alt gewesen sei, der Erwerb weiterer Rentenanwartschaften also möglich gewesen wäre.

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Daneben sei auch die Direktversicherung bei der A. mit einem Wert von mindestens 8.803,94 Euro als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Ein Rückkauf sei möglich gewesen, ein Verwertungsausschluss sei nicht vereinbart worden. Auch in Bezug auf diese Versicherung liege weder eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung noch eine besondere Härte vor.

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Hingegen seien die weiteren Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Lebensversicherung bei D1. sei an die C. abgetreten und deshalb nicht verwertbar gewesen. Eine Verwertung der Lebensversicherung durch Veräußerung des Teileigentums an dem Hotel in G. und einer sich hieran anschließenden Tilgung des Darlehens bei der C. komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Wert des Teileigentums an dem Hotel mit etwa 11.625 Euro zu veranschlagen sei. Das folge aus den schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen K. und M.. Die Angaben der Zeugen erschienen glaubhaft, aus ihnen errechne sich ein durchschnittlicher Kaufpreis von 11.625 Euro. Eine Verwertbarkeit des Teileigentums an dem Hotel sei auch nicht gegeben, denn dieses sei mit einer Grundschuld über 61.813,14 Euro belastet gewesen.

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Offenbleiben könne vor diesem Hintergrund, ob der PKW des Klägers noch ein angemessenes Kfz im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. dargestellt habe.

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Es ergäbe sich insgesamt verwertbares Vermögen von jedenfalls 25.197,44 Euro, dem Freibeträge der Kläger von insgesamt 16.500 Euro gegenüberstünden, sodass ein einzusetzendes Vermögen von 8.897,44 Euro verbleibe. Die den Klägern darlehensweise gewährten Leistungen seien hiervon nicht fiktiv wertmindernd abzuziehen. Auch die Privatinsolvenz der Klägerin sei nicht wertmindernd zu berücksichtigen, da Schulden nicht zur Reduzierung des Vermögens führten.

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Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 7. Juni 2024 zugestellt worden. Am 4 Juli 2024 haben die Kläger Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Sie tragen vor, das Sozialgericht habe seine Annahme, sie seien nicht hilfebedürftig, zu Unrecht auf die nicht vollständige Vorlage von Kontoauszügen gestützt. Das grundsätzliche Bestehen von Hilfebedürftigkeit sei vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden, nur deswegen hätte dieser Leistungen als Darlehen bewilligt. Auch im gerichtlichen Verfahren habe dies jahrelang keine Rolle gespielt, erst nach Kammerwechsel (von der Kammer 50 zur Kammer 62) sei dies thematisiert worden. Es gehe zu weit, wenn diese zwischen den Beteiligten unstreitigen Anspruchsvoraussetzungen vom Gericht viele Jahre nach Ablauf des streitigen Zeitraums einer Überprüfung unterzogen würden. Dennoch werde nun – vorsichtshalber für den Fall, dass das Landessozialgericht gleichwohl eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich halte – eine Einverständniserklärung der Kläger mit der Beiziehung von Kontounterlagen vorgelegt. Die Kläger hätten zudem über die bereits bekannten Konten im streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Konten gehabt, auch nicht im Ausland.

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Hinsichtlich der Freizügigkeitspolice sei deren Verwertung erstmals im Erörterungstermin im Mai 2017 thematisiert worden, selbst die damalige Terminsvertreterin des Beklagten sei verblüfft gewesen. Die Freizügigkeitspolice sei aufgrund der gesetzlichen S. Alterssicherung erworben, diese sei mit der deutschen gesetzlichen Altersvorsorge gleichzustellen. Konkreter sei die Police mit der deutschen beruflichen Altersvorsorge zu vergleichen und müsse wie diese geschützt sein. Anders als das Sozialgericht behaupte, sei der obligatorische BVG-Anteil der Freizügigkeitspolice nicht zu verwerten, seit einer Gesetzesänderung in 2007 werde dieser Anteil bis zum Renteneintritt in der S. sichergestellt. Das Sozialgericht unterstelle zudem ungeprüft, dass die Kläger nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. nicht von der Versicherungspflicht befreit seien. Das Bundessozialgericht habe in mehreren Entscheidungen für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich entschieden, dass sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Anteile der gesetzlichen beruflichen Altersvorsorge in der S. als „mit einer deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersvorsorge vergleichbare Einnahmen“ der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung unterliegen (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 23.2.2021 – B 12 KR 32/19 R und Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 22/14 R). Vor diesem Hintergrund sei das Guthaben aus der Freizügigkeitspolice auch im Rahmen des § 12 SGB II zu behandeln wie die deutsche gesetzliche Rente/betriebliche Altersvorsorge und daher nicht als verwertbares Vermögen zu qualifizieren. Der Verwertung des Guthabens aus der Freizügigkeitspolice stehe ferner entgegen, dass hier unstreitig keine Zustimmung der Klägerin zur Auszahlung vorgelegen habe und die Klägerin eine solche Zustimmung auch keinesfalls erteilt hätte. Das Sozialgericht habe insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Kläger sich um eine solche Zustimmung hätte bemühen müssen. Der Kläger sei hierzu noch nicht einmal vom Beklagten aufgefordert worden. Generell hätten die Kläger erstmals im gerichtlichen Verhandlungstermin am 31. Mai 2024 Kenntnis davon erlangt, dass sie sich im Jahr 2015 um eine Auszahlung des Guthabens aus der Freizügigkeitspolice hätten bemühen müssen.

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Ferner sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch die Direktversicherung bei der A. nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Es handele sich hierbei um einen Versicherungsvertrag im Rahmen einer vormals staatlich geförderten Altersvorsorge, für welche ausschließlich der ehemalige Arbeitgeber des Klägers Beiträge gezahlt habe. Unabhängig von der Frage, ob einer Vermögensberücksichtigung nicht bereits ein gesetzlicher Verwertungsausschluss nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG entgegengestanden hätte, hätte der maßgebliche Rückkaufswert mit 8.803,94 Euro zum 1. Mai 2015 jedenfalls deutlich unterhalb der Grundfreibeträge der Kläger gelegen.

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Einer Verwertung der Freizügigkeitspolice sowie der Versicherung bei der A. stünde im Übrigen entgegen, dass dies für die Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. bedeuten würde. So verfüge die Klägerin selbst über keine ausreichende Altersvorsorge und die voraussichtliche gesetzliche Altersvorsorge der Kläger zusammen erreiche nicht einmal einen monatlichen Betrag in Höhe der bereits heute von ihnen zu leistenden monatlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

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Selbst wenn wie vom Sozialgericht angenommen von verwertbarem Vermögen auszugehen sei, hätte dieses zudem nicht ausgereicht, um alle Bedarfe, in denen es in den diversen Parallelverfahren gehe, zu decken.

37

Die Kläger haben Renteninformationen der DRV Bund aus September 2023 eingereicht. Danach entsprechen die vom Kläger bislang erreichte Rentenanwartschaft nach damaligem Stand einer monatlichen Rente von 1.589,40 Euro, die von der Klägerin erreichte Rentenanwartschaft einer monatlichen Rente von 510,98 Euro.

38

Die Kläger beantragen,

39

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Darlehensbescheides vom 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Er beruft sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

43

Auf Anforderung des Senats haben die Kläger ihr Einverständnis mit der Einholung von Auskünften bezüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum vorhandenen Konten erklärt. Der Senat hat daraufhin Kontoauszüge beigezogen.

44

Der Senat hat den Kläger ferner aufgefordert, Nachweise über die behauptete Rentenversicherungspflicht des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen (Schreiben vom 30.7.2025). Ferner hat er die Kläger darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob die Freizügigkeitspolice unter Härtefallgesichtspunkten von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen ist, entscheidend darauf ankommen dürfte, welche Absicherung im Alter die Kläger insgesamt zu erwarten haben und sie deshalb gebeten, diesbezüglich weitere Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 12.8.2025, insbesondere: Lebensläufe mit Angaben zur Erwerbstätigkeit; Rentenauskünfte der Deutschen Rentenversicherung; Angaben zu bei ausländischen Rentenversicherungsträgern erworbenen Rentenansprüchen, insbesondere bei der S. AHV; Angaben dazu, ob die Grundschuld auf dem Hotel-Eigentum inzwischen gelöscht ist sowie zu den derzeitigen Pachteinnahmen aus dem Eigentum). Die Kläger sind dem nicht nachgekommen und haben mitgeteilt, aus ihrer Sicht könne es im Ergebnis nicht auf eine Ausnahme aus Härtefallgesichtspunkten ankommen. Das Guthaben aus der Freizügigkeitspolice sei als geschütztes Altersvorsorgevermögen bereits grundsätzlich von einer Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen. Die Kläger würden deshalb an ihrer hilfsweise vorgetragenen Argumentation bezüglich eines Härtefalls nicht festhalten. Deshalb würden die angeforderten Informationen/Unterlagen nicht übermittelt.

45

Im Mai 2021 wurde die Lebensversicherung bei der D1. gekündigt und aus deren Erlös das Darlehen, das der Kläger für die Finanzierung des Kaufs des Teileigentums am Hotel aufgenommen hatte, getilgt. Der Restbetrag aus der Versicherung in Höhe von 14.108,28 Euro wurde an den Kläger ausgezahlt.

46

Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten und die Akten der Parallelverfahren L 4 AS 167/24, L 4 AS 168/24, L 4 AS 169/24, L 4 AS 170/24 und L 4 AS 172/24 beizogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

47

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

II.

48

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die auf die Gewährung der bisher darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen die im streitgegenständlichen Zeitraum darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss bewilligt werden.

49

Die Kläger gehören zu dem nach § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, denn sie haben das 15. Lebensjahr vollendet, waren im Streitzeitraum erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnten die finanziellen Verhältnisse der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiter aufgeklärt werden, insbesondere umfassend Kontounterlagen beigezogen werden. Aus diesen ergibt sich nicht, dass die Kläger über laufendes Einkommen verfügt hätten, welches ihrer Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II entgegengestanden hätte. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil jedoch ausgeführt, dass die Kläger über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten, weshalb eine zuschussweise Gewährung von Leistungen ausgeschlossen war. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Zwar ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 24 Abs. 5 SGB II sind in diesem Fall Leistungen jedoch lediglich als Darlehen, nicht als Zuschuss, zu erbringen.

1.

50

Nach § 12 Abs. 1 SGB II a.F. sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten. Zum Vermögen gehören demnach Sachen, Sachgesamtheiten sowie Forderungen und Rechte. Vermögen ist tatsächlich verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. „Versilbern"; ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 46/06 R, Rn. 11; Urteil vom 18. September 2014, Az.: B 14 AS 58/13 R, Rn. 14), wobei die Verwertung innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums möglich sein muss.

51

Der Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über diverse Vermögenswerte, die allerdings nur teilweise im oben genannten Sinne verwertbar waren. Im Einzelnen:

a.

52

Das Teileigentum an dem Hotel in G. war nicht verwertbar in dem Sinne, als dass sein Verkauf dazu geführt hätte, dass den Klägern bereite Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Denn das Eigentum hätte nach den Ermittlungen des Sozialgerichts für einen Preis zwischen 8.000 und 15.000 Euro verkauft werden können. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass insbesondere die Angaben von Herrn M., der bei der für das Hotel zuständigen Verwaltungsgesellschaft tätig war, den erzielbaren Verkaufspreis realistisch wiedergeben. Gründe, an dem Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu zweifeln, sind nicht erkennbar, zumal die angeführten Kaufverträge auch mit Namen benannt wurden, sodass sie nachzuvollziehen wären. Ein Eigeninteresse an einer Angabe zu niedriger Verkaufspreise ist nicht ersichtlich. Das Teileigentum war im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der C. in Höhe von 61.813,14 Euro (120.896 DM) belastet, die der Sicherung der Darlehensforderung diente, welche im April 2015 noch in Höhe von 46.174,15 Euro bestand. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Ablösung des Darlehens zum damaligen Zeitpunkt eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.241,41 Euro fällig gewesen wäre, hätte ein Verkauf des Teileigentums an dem Hotel keinen Gewinn erbracht; im Übrigen selbst dann nicht, wenn ein deutlich höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können.

b.

53

Die Kapitallebensversicherung bei der D1. war ebenfalls nicht verwertbar. Dies folgt bereits daraus, dass sie an die C. zur Sicherung des o.g. Darlehens abgetreten war.

54

Auch eine Zusammenschau von Hoteleigentum und Kapitallebensversicherung unter Außerachtlassung des Abtretungsverbots bzw. unter Annahme der Zustimmung der C. zum Verkauf der Versicherung würde lediglich einen geringen erzielbaren Gewinn ergeben: Für Darlehenstilgung und Vorfälligkeitsentschädigung hätten insgesamt 58.415,56 Euro aufgewendet werden müssen. Die Kapitallebensversicherung hätte bei einer Veräußerung im März 2015 einen Erlös von 49.941,49 Euro erbracht. Unter Zugrundelegung eines erzielbaren Verkaufspreises des Hoteleigentums von 11.625 Euro wären bei einem Verkauf nur 3.150,93 Euro bei den Klägern verblieben. Damit wäre eine Verwertung aber unwirtschaftlich, denn dieser Wert liegt deutlich unter dem Wert des Hoteleigentums bzw. der Kapitallebensversicherung.

c.

55

Hinsichtlich des PKW ist davon auszugehen, dass dessen Wert vom Zoll – der eine volle Gesamtbeschau des Fahrzeugs vorgenommen hatte – mit 2.500 Euro zutreffend eingeschätzt worden war, sodass er als angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. nicht als Vermögen zu berücksichtigen war.

d.

56

Hingegen war die Freizügigkeitspolice der A1. verwertbar (aa.) und auch nicht als Schonvermögen (bb.) geschützt; auch sonstige Verwertungshindernisse sind nicht erkennbar (cc.).

aa.

57

Verwertbar war die Police durch Barauszahlung des Vermögens. In der Freizügigkeitspolice selbst ist kein Verwertungsausschluss geregelt. Es wird darauf verwiesen, dass die Versicherung den beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice, Ausgabe 2011, unterliege. Diese Allgemeinen Bestimmungen sehen in Ziffer 5 vor, dass die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden kann. Dort heißt es wörtlich: „Sie können das Altersguthaben auch auf eine andere Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Eine vorzeitige Barauszahlung des Altersguthabens ist ferner möglich, wenn […] b) Sie den Wirtschaftsraum S. und L.n endgültig verlassen. Ziehen Sie in einen EU-/EFTA-Staat und sind nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Risiken Alter, Invalidität und Tod weiterhin obligatorisch versichert, ist keine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens möglich. […] Sind sie verheiratet, so bedarf die Barauszahlung der beglaubigten Unterschrift Ihres Ehegatten.“

58

Hiermit wird die Gesetzeslage nach S. Recht wiedergegeben: Die Freizügigkeitspolice gehört zur in der S. obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem BVG. Die Versicherung nach dem BVG wird aus Beiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers finanziert (Art. 66 BVG). Hier war der Kläger während seiner Erwerbstätigkeit über seine Arbeitgeberin, die N., bei der Pensionskasse A1. versichert. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger die Pensionskasse verlassen. Verlassen Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, bevor der Vorsorgefall eintritt, ist dies ein sog. Freizügigkeitsfall, der im Freizügigkeitsgesetz geregelt ist (FZG, alle Zitate aus dem FZG im Folgenden beziehen sich auf die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Gesetzesfassung). Im Freizügigkeitsfall haben Versicherte gem. Art. 2 FZG Anspruch auf eine Austrittsleistung. Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung ohne Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung haben Versicherte nach Art. 4 FZG mitzuteilen, „in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen“ – die Freizügigkeitspolice, die der Kläger erhalten hat, gehört zu den zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz eine Barauszahlung der Austrittsleistungen zu. Geregelt ist das in Art. 5 FZG, dieser lautet:

59

Art. 5 Barauszahlung

60

1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

61

a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;

62

b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder

63

c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

64

2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.

65

3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund

66

verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

67

Nach Art. 25f FZG können Versicherte die Barauszahlung im Umfang des Altersguthabens nach Art. 15 BVG nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind.

68

Im Fall des Klägers betrug die Austrittsleistung zum 30. Juni 2013 ausweislich der Abrechnung der Pensionskasse (vom 5. September 2013) 17.592,80 CHF, davon entfielen 5.966,80 CHF auf das Altersguthaben nach Art. 15 BVG. Da der Kläger im März 2015 die S. endgültig verlassen hat, konnte er die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen und zwar des gesamten Betrags einschließlich des Altersguthabens nach Art. 15 BVG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er nach Verlassen der S. in D2. entsprechend Art. 25f FZG versicherungspflichtig war. Der Kläger stand nach dem Umzug nach D2. im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, für Leistungsbezieher bestand 2015 keine Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er sei rentenversicherungspflichtig gewesen, auf die Bitte des Senats, diesbezügliche Nachweise vorzulegen, hat er aber nicht reagiert.

69

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass eine Verwertbarkeit der Freizügigkeitspolice an der fehlenden Zustimmung der Klägerin als Ehefrau scheitert. Wie schon das Sozialgericht dargelegt hat, steht dem bereits entgegen, dass der Kläger sich um die Zustimmung der Klägerin nie ernsthaft bemüht hat. Die später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens getätigten Angaben der Klägerin, sie hätte einer Barauszahlung nicht zugestimmt, sind vor diesem Hintergrund rein hypothetisch und stehen der Annahme von Verwertbarkeit nicht entgegen. Letztlich hätte der Kläger die Zustimmung auch gerichtlich einklagen können, Art. 5 Abs. 3 FZG. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass vorliegend auch die Klägerin selbst Leistungen für sich beantragt hat und diesbezüglich gehalten war, an der Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken. Auch deshalb kann sie sich nicht darauf berufen, ihre Zustimmung zur Barauszahlung der Freizügigkeitspolice nicht erteilt haben zu wollen.

70

Die Freizügigkeitspolice wäre innerhalb des Bewilligungszeitraums zu verwerten gewesen, Art. 2 Abs. 4 FZG sieht vor, dass die Austrittsleistung innerhalb von 30 Tagen zu überweisen ist.

bb.

71

Die Freizügigkeitspolice gehörte auch nicht zum sog. Schonvermögen. In Betracht kommt hier ein Schutz gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 6 SGB II a.F.

72

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. war vom Vermögen abzusetzen „Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet“. Hierunter lässt sich die Freizügigkeitspolice nicht subsumieren, denn erfasst ist nur Altersvorsorgevermögen, das nach deutschem Bundesrecht gefördert ist, wozu die Austrittsleistung nach dem schweizerischen FZG nicht gehört.

73

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. waren geschützt „geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt“. Auf diese Vorschrift können sich die Kläger nicht berufen, denn es liegt kein unwiderruflicher vertraglicher Verwertungsausschluss vor.

74

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F. waren als Vermögen nicht zu berücksichtigen „von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist“. Diese Regelung greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren. Zwar waren die Kläger nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche-rung, dies ist jedoch mit einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gleichzustellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in § 6 SGB VI geregelt und setzt gerade voraus, dass eine Versicherungsplicht besteht – nur dann ist eine „Befreiung“ von dieser Pflicht nötig bzw. denklogisch möglich. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei versicherungspflichtig gewesen, auf die Bitte des Senats, einen Nachweis hierüber vorzulegen, ist jedoch keine Antwort erfolgt. Erst recht ist kein Nachweis über eine Befreiung von einer vermeintlichen Versicherungspflicht vorgelegt worden.

75

Eine analoge Anwendung der Vorschriften zum Schutz von Altersvorsorgevermögen auf das Altersguthaben kommt nicht in Betracht, der Senat schließt sich auch insoweit der Auffassung des Sozialgerichts an. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Nr. 3 SGB II ein ausdifferenziertes System geschaffen, welches genau bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Vermögen als Altersvorsorge geschützt ist. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke kann angesichts dessen nicht angenommen werden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2015 – L 1 AS 2015/14, juris Rn. 49 f). Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet keine Gleichstellung, das auszahlbare Guthaben aus der Freizügigkeitspolice unterscheidet sich maßgeblich von den nicht verwertbaren Altersvorsorgeansprüchen und auch von den staatlich geförderten Produkten, bei denen die Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich-rechtlich überwacht wird (so zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 4.3.2009 – B 11 AL 2/07 R).

76

§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II a.F. bestimmt, dass als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind „Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde“. Auch auf diese Vorschrift können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, denn der bei einer Barauszahlung der Freizügigkeitspolice erzielbare Wert steht nicht im Missverhältnis zum „wirklichen Wert“, sondern entspricht diesem. Das gesamte Guthaben einschließlich der erzielten Zinsgewinne wäre auszuzahlen gewesen. Das betrifft auch den sog. BVG-Anteil, wie oben bereits dargelegt.

77

Eine besondere Härte ist ebenfalls nicht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 52/06 R; Urteil vom 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R), der sich der Senat anschließt, richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit einer Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall z. B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749 S 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II a.F. darzustellen. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Voraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte beim Einsatz von Altersvorsorgevermögen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat auch insoweit anschließt, zunächst, dass das Vermögen subjektiv zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach Eintritt in den Ruhestand bezweckt ist. Der bloße Wille des Leistungsberechtigten reicht jedoch nicht aus, vielmehr muss diese Zweckbestimmung sich durch eine entsprechende Vermögensdisposition nach außen objektiv feststellen lassen (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 und Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 52/06 R). Diese Disposition muss sicherstellen, dass ein Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand zumindest erheblich erschwert ist (BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14 AS 27/07 R). Daneben ist eine Versorgungslücke aufgrund einer atypischen Erwerbsbiographie erforderlich. Die Versorgungslücke ist allerdings nur dann relevant, wenn keine Chance auf einen weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit besteht, wobei es entscheidend auf das Lebensalter ankommt (BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 52/06).

78

Vorliegend ist die Freizügigkeitspolice zwar subjektiv zur Altersvorsorge bestimmt und lässt sich diese Zweckbestimmung auch nach außen objektiv feststellen. Allerdings ist der Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand nicht erheblich erschwert im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Eine Auszahlung ist möglich, erschwert wird sie nur durch die Zustimmungspflicht der Ehefrau. Vor allem aber ist hier keine relevante Versorgungslücke erkennbar. Einen vollständigen Überblick über die Alterssicherung der Kläger konnte der Senat nicht gewinnen, da sie die diesbezüglichen Anfragen nicht beantwortet haben. Die vorhandenen Informationen und Unterlagen sprechen allerdings nicht für eine relevante Versorgungslücke: Der Kläger hat angegeben, während seiner Erwerbstätigkeit überdurchschnittlich gut verdient zu haben. Aus den vorgelegten Renteninformationen der DRV Bund vom 1. und 29. September 2023 ergibt sich, dass der Kläger bis dahin Rentenanwartschaften in einer Höhe erreicht hatte, die einer monatlichen Rente von 1.589,40 Euro (nach damaligem Stand) entsprächen, die von der Klägerin erreichten Anwartschaften entsprächen einer monatlichen Rente in Höhe von 510,98 Euro. Offen ist, in welcher Höhe der Kläger aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der S. Rentenansprüche nach dem AHV erworben hat. Und schließlich stehen den Klägern im Alter auch die Einnahmen aus der Verpachtung des Hotelappartements zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass der Kläger im April 2016 erst 51 Jahre alt war, die Klägerin 49 Jahre alt. Es bestand also noch reichlich Gelegenheit, weitere Rentenanwartschaften zu erwerben.

79

Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass das BSG in mehreren Entscheidungen die BVG-Leistungen als vergleichbar mit einer deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersvorsorge angesehen habe (Urteile vom 23. 2.2021 – B 12 KR 32/19 R – und 30.11.2016 – B 12 KR 22/14 R), können sie damit im hiesigen Rechtsstreit nicht durchdringen. In den vom BSG entschiedenen Fällen ging es um die Frage, ob laufende Rentenzahlungen, die der dort Betroffene von einer S. Pensionskasse erhielt, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterfallen. Diese Frage hat das BSG bejaht mit der Begründung, dass die Leistungen der Pensionskasse mit Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen sind. Diese Fälle betrafen aber im Unterschied zum hiesigen Fall die Leistungen, die aus diesen Systemen nach Erreichen der Altersgrenze erbracht werden, und nicht die Frage, wie das im S. System angesparte Vermögen in der Phase vor der Auszahlung als Rente einzustufen ist.

80

Die Kläger berufen sich ferner auf das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2008 (B 11 AL 32/07). Auch in diesem Urteil hatte das BSG ausgeführt, dass eine Altersrente nach dem schweizerischen BVG mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Die Erbringung von BVG-Leistungen führe deshalb zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Auch hieraus können die Kläger nichts ableiten, was für ihren Fall günstig wäre. Auch in dieser Entscheidung ging es um die Bewertung von Leistungen, die aus der BVG-Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls monatlich ausgezahlt wurden. Wie in den oben genannten Fällen lässt sich auch hier aus dem Befund der Vergleichbarkeit der nach Eintritt des Versorgungsfalls erbrachten BVG-Leistung mit einer deutschen Alters- oder Betriebsrente nichts herleiten für die Frage, ob vor Eintritt des Versorgungsfalls ein Barauszahlungsanspruch als Vermögen bei der Inanspruchnahme von SGB II – Leistungen zu berücksichtigen ist.

81

Die Kläger können sich schließlich nicht darauf berufen, dass § 12 SGB II in seiner seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anwendbar ist, wonach nicht zu berücksichtigen sind „für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden“ (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II). Außerdem gilt nach dieser Rechtslage eine Karenzzeit von einem Jahr nach Antragstellung, innerhalb derer ein großzügigeres Schonvermögen gilt. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Zeiten vor ihrer Geltung kommt jedoch nicht in Betracht, eine Rückwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

cc.

82

Ein Verwertungsausschluss ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung von § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). § 2 Abs. 2 BetrAVG regelt, was mit Anwartschaften in der deutschen betrieblichen Altersversorgung passiert, wenn ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet und bestimmt in Satz 4 (für den Fall einer Direktversicherung des Arbeitnehmers), dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht abtreten oder beleihen und den Rückkaufswert nicht in Anspruch nehmen darf. Unabhängig von der Frage, ob hier eine planmäßige Regelungslücke in Bezug auf im Ausland erworbene Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung überhaupt gegeben ist, greift der Verwertungsausschluss jedoch nicht ein. Denn Voraussetzung für ein Verwertungsverbot ist, dass es sich um eine unverfallbare Anwartschaft i.S.v. § 1b Abs. 1 BetrAVG handelt, was nach der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Norm wiederum voraussetzte, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers mindestens fünf Jahre bestanden hat. Der Kläger war bei dem S. Arbeitgeber aber nicht so lange beschäftigt.

83

Einer Pflicht zur Verwertung des Altersguthaben stehen schließlich auch internationale Be-stimmungen nicht entgegen. Insbesondere ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 nicht verletzt. Nach diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien zur Koordinierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, was durch die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 bzw. (ab dem 1.4.2012) der VO (EG) 883/2004 erfolgt (s. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2015 – L 1 AS 2015/14; BSG, Urteil vom 4.3.2009 – B 11 AL 2/07 R, Rn. 23). Die dortigen Regelungen stehen einer Auszahlung des Altersguthabens aber nicht entgegen (so auch BSG Urteil vom 4.3.2009 – B 11 AL 2/07 R, Rn. 23). Das Protokoll I zu Anhang II des Freizügigkeitsabkommens enthält vielmehr eine Regelung, wonach ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Austrittsleistung nach dem FZG auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Sc. endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt wird, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt. Das macht deutlich, dass eine Auszahlung gerade weiter möglich sein sollte. Art 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 regelte im Übrigen auch lediglich, dass dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig ist, dass der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, diese Voraussetzung als nicht erfüllt gilt, solange er auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Das stand einem Auszahlungsanspruch des Klägers ohnehin nicht entgegen, da er wie dargelegt in D2. nicht pflichtversichert war.

84

Auch mit ihrem Vorbringen, sie seien vom Beklagten nie zur Verwertung der Freizügigkeitspolice aufgefordert worden, können die Kläger keinen Erfolg haben, denn bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung kommt es allein darauf an, ob bei Antragstellung tatsächlich verwertbares, zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden war und einem Anspruch auf (zuschussweise) Leistungen entgegenstand.

e.

85

Auch die Direktversicherung bei der A. war verwertbares Vermögen. Es war kein Verwertungsausschluss vereinbart. Auch hier sind die Voraussetzungen, unter denen Altersvorsorgevermögen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F. von der Verwertungspflicht ausgenommen ist, nicht erfüllt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

86

Ferner galt kein Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben der A. vom 24. April 2015, dass es sich um eine Firmendirektversicherung handelt, die mit Vertragsbeginn zum 1. Januar 2009 über den damaligen Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen wurde. Voraussetzung für ein Verwertungsverbot ist jedoch, dass es sich um eine unverfallbare Anwartschaft i.S.v. § 1b BetrAVG handelt, was nach der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Norm wiederum voraussetzte, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers mindestens fünf Jahre bestanden hat. Aus dem Schreiben der A. vom 24. April 2015 ergibt sich jedoch, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010 (also bereits zwei Jahre nach Versicherungsbeginn) endete und zum 1. Januar 2011 der Kläger die Versicherung privat übernommen und beitragsfrei gestellt hat.

87

Und schließlich liegt auch keine Unwirtschaftlichkeit und keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II a.F. vor. Zum 1. Mai 2015 belief sich der Rückkaufwert der Lebensversicherung auf 8.803,94 Euro (möglicherweise zuzüglich einer Beteiligung an den Bewertungsreserven, die jedoch erst bei Fälligkeit der Leistung im Rückkaufsfall feststehe) bei bis dahin eingezahlten Beiträgen von 8.688 Euro (Schreiben der A. Lebensversicherung vom 24.04.2015). Zur Härte gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

2.

88

Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zum Antragszeitpunkt zu bewerten, § 12 Abs. 4 SGB II a.F., wobei es nicht auf das Antragsdatum, sondern wegen der Rückwirkung gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Beginn des Antragsmonats ankommt. Der Wert der Freizügigkeitspolice betrug zum 13. April 2015 ausweislich des Schreibens der A1. 17.923,65 CHF, mindestens diesen Wert hatte die Police auch noch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. April 2016. Am 1. April 2016 lag der Wechselkurs bei 1 : 0,9136 (ausweislich der Internetseite der Europäischen Zentralbank unter https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html), sodass sich ein Wert von 16.375,05 Euro errechnet. Die A. hat den Rückkaufswert der Direktversicherung zum 1. Mai 2015 mit 8.803,94 Euro angegeben. Damit verfügten die Kläger Anfang April 2016 insgesamt über verwertbares Vermögen in Höhe von ca. 25.178,99 Euro.

89

Dieser Betrag lag deutlich über dem zu berücksichtigenden Freibetrag. Vom Vermögen abzusetzen sind ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F.). Hinzu kommen Freibeträge für notwendige Anschaffungen von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II a.F.). Die Grundfreibeträge kommen den Partnern wechselseitig zugute, insgesamt aber nicht über die Summe der jeweiligen Höchstbeträge hinaus. Dies gilt unabhängig davon, ob jeder Partner über eigenes zu berücksichtigendes Vermögen verfügt (BSG 13.5.2009 – B 4 AS 58/08 R). Damit kommen bei einem Partner nicht verbrauchte Freibetragsreste dem anderen zugute (LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011 - L 5 AS 80/08). Zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums betrug der Freibetrag insgesamt 16.500 Euro (7.650 Euro für den damals 51 Jahre alten Kläger, 7.350 Euro für die damals 49 Jahre alte Klägerin und 1.500 für Anschaffungen), ab Juli 2016 infolge des Geburtstags des Klägers 16.650 Euro.

3.

90

Zu Recht hat das Sozialgericht befunden, dass die den Klägern seit April 2015 als Darlehen gewährten Leistungen nicht wertmindernd vom Vermögen abzuziehen sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (L 4 AS 82/21) zu der Frage der Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs ausgeführt:

91

„Der Senat hält eine wertmindernde Berücksichtigung der dem Kläger vom Beklagten darlehensweise in den Vorjahren gewährten Leistungen für nicht sachgerecht, da diese nicht dinglich gesichert sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik, nach der bestehende Schulden nicht bei der Feststellung von Vermögenswerten berücksichtigt werden, sondern nur unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastende Verbindlichkeiten – wie z.B. eine Grundschuld auf einem Hausgrundstück. Die bloße drohende Vollstreckung reicht hingegen zur Berücksichtigung der Schulden nicht aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verknüpfung des durch den Beklagten bewilligten Darlehens mit dem Hausgrundstück als Vermögen des Klägers enger ist als andere Schulden, weil sie gerade im Hinblick auf das aus Sicht des Beklagten zu verwertende Vermögen gewährt werden. Letztlich würde man dann von einem „fiktiven“ Vermögensverbrauch ausgehen und eben die Systematik durchbrechen, dass nur auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten wertmindernd zu berücksichtigen sind.“

92

Hieran hält der Senat fest. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass die Freizügigkeitspolice und die Direktversicherung bei der A.hier sehr zeitnah, wenn nicht sogar sofort, verwertbar gewesen wären. Sie kommen damit sofort verwertbarem Vermögen zumindest sehr nahe, für das auch das BSG die Berücksichtigung eines fiktiven Verbrauchs ausgeschlossen hat (Urteil vom 20.2.2020 – B 14 AS 52/18 R, Rn. 32):

93

„Hiermit korrespondiert, dass - in der Situation der Leistungsbewilligung - vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es tatsächlich vorhanden ist; ein "fiktiver Vermögensverbrauch" also ebenso wenig stattfindet […]. Solange Vermögen zu berücksichtigen ist, steht es dem Leistungsanspruch im Sinne eines "Alles-oder-nichts" entgegen.“

III.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

95

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.


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