Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 32/25
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Nullfestsetzung nach § 41a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Der 1959 geborene Kläger war seit 2009 selbständig im Bereich Dienstleistung für Film und Veranstaltung tätig. Seit einem Schlaganfall im Jahr 2022 erhielt der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum betrugen seine Kosten der Unterkunft für die Grundmiete 373,73 Euro, die Nebenkosten 54,20 Euro und die Heizkosten 35,78 Euro.
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Im Weiterbewilligungsantrag vom 14. November 2022 gab der Kläger in der vorläufigen EKS an, keine Einnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 zu erzielen, aber Betriebsausgaben – einzeln aufgeschlüsselt – in Höhe von insgesamt 12.933,74 Euro zu haben. Mit Bescheid vom 15. November 2022 und Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 in Höhe von monatlich 1.424,06 Euro ohne Anrechnung von Einkommen. Die Leistungen setzten sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 502 Euro, der Grundmiete in Höhe von 373,73 Euro, den Heizkosten in Höhe von 35,78 Euro, den Nebenkosten in Höhe von 54,20 Euro sowie einem Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 384,58 Euro und einem Zuschuss zur Pflegeversicherung von 73,77 Euro zusammen.
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Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2024 auf, abschließende Angaben zu seiner Selbständigkeit zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:
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- Anlage EKS mit abschließenden Angaben,
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- Belege für die Angaben über Einnahmen und Ausgaben anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Rechnungen, Quittungen, Kassenbücher, etc.),
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- bei Geltendmachung von Kosten für einen Steuerberater das Ergebnis seiner Dienstleistung mit allen dazugehörigen Anlagen (z. B. Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Gewinn- und Verlustrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Summen-/Saldenlisten),
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- Kopien der Kontoauszüge aller vorhandenen geschäftlichen und privaten Konten (auch Kreditkartenkonten, P.-Konten u. ä.) vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 vollständig, lückenlos und chronologisch sortiert.
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Die Aufforderung zur Mitwirkung enthielt folgenden Hinweis: "Sollten Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum unten genannten Termin der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Absatz 3 SGB II). Dies bedeutet, dass die in diesem Zeitraum nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten sind. Bitte reichen Sie mir diese Nachweise bis 22.04.2024 ein."
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Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.
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Mit Bescheid vom 7. Juni 2024 stellte der Beklagte fest, dass dem Kläger für den Bewilligungszeitraum keine Leistungen zugestanden hätten (Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II). Der Kläger habe die mit Schreiben vom 15. Februar 2024 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht.
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Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 legte der Kläger Widerspruch ein und legte BWAs für Januar 2023 bis Juni 2023 vor. Er reichte auch eine abschließende EKS für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 ein, füllte aber die Tabelle nicht aus. Mit E-Mail vom 26. Juni 2024 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein: einen Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 über den Kauf von zwei Toilettenwagen, einen Kaufvertrag über den Verkauf eines Toilettenwagens am 3. Mai 2023 für 24.990 Euro, einen Nachweis über die Gutschrift des Kaufpreises auf seinem Konto am 5. Mai 2023, den Verkauf eines zweiten Toilettenwagens im August 2023 und einen Nachweis über die Aussetzung der Tilgung für einen Darlehensvertrag bei der H. vom 30. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Ab dem 31. März 2023 betrugen die Darlehensraten vierteljährlich 1.528 Euro. Ergänzend erklärte der Kläger, dass der Verkaufserlös zur Tilgung von Schulden, insbesondere beim Steuerberater, sei und zur Ratentilgung der noch laufenden Darlehen eingesetzt werde.
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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2024 zurückgewiesen. Der Kläger habe die für die abschließende Sachentscheidung erforderlichen Unterlagen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sich anhand der tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum ermittele, trotz angemessener Fristsetzung und vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht beigebracht. Insbesondere fehle es an einer abschließenden Anlage EKS, da die eingereichte Anlage EKS nur die Seiten 1 und 2 enthalten habe. Ebenfalls seien die Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 nicht nachgereicht worden.
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Am 2. Oktober 2024 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat eine Nullfestsetzung für rechtswidrig gehalten, denn er habe – spätestens im Klageverfahren – alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt bzw. nachgereicht. Zum 1. Juli 2024 habe er sein Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen ruhen lassen, weil er seit 2022 an schweren Folgen eines Schlaganfalls gelitten und keine Einnahmen mehr erzielt habe.
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Mit Erstattungsbescheid vom 14. November 2024 forderte der Beklagte vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 eine Erstattung in Höhe von 8.544,36 Euro.
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Das Sozialgericht hat vom Kläger Kontoauszüge aller bestehenden Konten für den streitigen Zeitraum und eine ausgefüllte EKS angefordert. Der Kläger hat wie bereits im Verwaltungsverfahren eine vorläufige EKS, eine abschließende EKS ohne ausgefüllte Tabelle und BWAs, einschließlich der Summen- und Saldenlisten, vorgelegt. Des Weiteren hat der Kläger Kontoauszüge für das Geschäftsgirokonto bei der H. ... und Kontoumsatzanzeigen für das Girokonto bei der P1. ... eingereicht.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 hat der Beklagte hinsichtlich der übersandten Unterlagen erklärt, dass nicht ihm die Prüfung obliege, ob die im Klageverfahren eingereichten Unterlagen vollständig und ausreichend seien. Es liege in der freien Entscheidungsfindung des Gerichts, die vorliegenden Unterlagen zu würdigen und zu berücksichtigen.
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Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 hat das Sozialgericht dem Beklagten mitgeteilt, dass das Gericht nach § 106a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer richterlich gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht für die Prüfung und Berechnung des möglichen Leistungsanspruchs des Klägers durch verwaltungsseitige Auswertung des Beklagten der nunmehr vollständig vorgelegten Unterlagen zur Feststellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und einer möglichen korrigierten Leistungsfestsetzung eine Frist bis zum 21. Januar 2025 gesetzt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
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Eine Stellungnahme oder Neuberechnung eines etwaigen Leistungsanspruches des Klägers durch den Beklagten ist nicht erfolgt.
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Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2025 den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die an den Kläger vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 in der ursprünglich bewilligten Höhe des Ausgangsbescheides vom 15. November 2022 und des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2022 abschließend festzusetzen. Nach der gebotenen Auslegung des Antrages des Klägers und im Sinne des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" sei davon auszugehen, dass der Kläger eine Erweiterung der Klage um die Verpflichtung des Beklagten begehre, die Leistungen in der bisher gezahlten Höhe festzusetzen, um infolgedessen die bereits gezahlten Leistungen behalten zu dürfen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, die ursprünglich vorläufigen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 in der bewilligten Höhe der Ursprungsbescheide abschließend festzusetzen. Grundsätzlich habe das Gericht festzustellen, in welchem Umfang – also ggf. auch nur teilweise – ein Verwaltungsakt rechtswidrig sei. In der vorliegenden Konstellation ergebe sich, dass die Nullfestsetzung als solche rechtswidrig und eine Neubescheidung (nach Neuberechnung) erforderlich sei. Nach Auffassung des Gerichts stehe vorliegend fest, dass im Hinblick auf eine Neubescheidung nur die Festsetzung in gleicher Höhe wie vorläufig erfolgen könne, weil der Beklagte nach § 106a SGG auch im nachfolgenden Verwaltungsverfahren der Neubescheidung nichts Neues mehr vorbringen könne. Denn aufgrund der Weigerung des Beklagten, seiner Verpflichtung einer möglichen (Neu-)Berechnung der abschließenden Leistungen des Klägers nachzukommen und die (ggf. neu) vorgelegten Tatsachen zu prüfen, bestehe der Anspruch auf Festsetzung der Leistungen in ursprünglich bewilligter Höhe. Der Beklagte sei nunmehr hinsichtlich weiterer Tatsachenprüfungen präkludiert. Für das Gericht ergebe sich nach der rechtlichen Prüfung der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Unterlagen, dass in der EKS bzw. in den BWAs und den dazugehörigen Kontoauszügen nur sehr geringe Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nachgewiesen seien. Insbesondere habe der Kläger erhebliche Kredit- bzw. Darlehensverpflichtungen aus den vorherigen Zeiträumen der selbständigen Tätigkeit, die seine "hohen" Ausgabenpositionen belegten. Das Gericht weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger bereits vor dem streitigen Zeitraum unter den gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Leistungen vom Beklagten erhalten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Änderung in den – sicherlich vom Beklagten geprüften – Verhältnissen eingetreten sei. Dies sei beim Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes weder zu erwarten, noch wahrscheinlich. Das Gericht stelle fest, dass beim Kläger ein gesetzlicher Bedarf nach dem SGB II im streitigen Zeitraum bestanden habe. Das Gericht müsse nicht den konkreten (tatsächlichen) Bedarf bzw. die genaue Höhe der Hilfebedürftigkeit des Klägers summenmäßig feststellen, denn dieses obliege als originäre Aufgabe dem Beklagten im Sinne einer ordnungsgemäßen Leistungsverwaltung.
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Vorliegend sei im Rahmen der Klage gerichtlich im ersten Schritt festzustellen, ob die angefochtenen Bescheide des Beklagten hinsichtlich eines vollständigen Leistungsentzuges rechtmäßig seien und welche rechtliche Verpflichtung hieraus möglicherweise für den Beklagten folge. Ergebe diese gerichtliche Prüfung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig sei, so sei es nicht die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts, den "restlichen" Inhalt eines Verwaltungsaktes für die Behörde "zu retten" und ggf. festzustellen, ob möglicherweise ein "Restanteil des Bescheides" rechtmäßig sein könnte. Im Rahmen des SGB II sei der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dafür zuständig, über den Leistungsanspruch abschließend zu entscheiden (vgl. u. a. § 41a Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Dies gelte auch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei einer Verpflichtungsklage, bei der das Gericht den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu verpflichte, über den Leistungsanspruch, ggf. nach der Rechtsauffassung des Gerichts, neu und abschließend zu entscheiden. Die Sozialgerichtsbarkeit sei daher als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz folge nicht, dass ein Gericht jedes Detail, jede einzelne Berechnungsposition, inhaltlich hinterfragen bzw. von Amts wegen prüfen müsse, es sei denn, diese seien konkret angegriffen worden. Im zweiten Schritt sei der Beklagte im Rahmen der Verpflichtungsklage zur Neubescheidung im Sinne der Festsetzung der ursprünglichen vorläufig bewilligten Leistungen, ohne ein weiteres inhaltliches Prüfungsrecht, zu verurteilen. Vorliegend greife nunmehr die Präklusionswirkung nach § 106a SGG zum Nachteil des Beklagten. Die konkreten Berechnungen über den Umfang der Leistungen nach dem SGB II seien Tatsachen bzw. tatsächliche Vorgänge im Sinne dieser Vorschrift.
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Der Beklagte hat gegen den ihm am 30. Januar 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. Februar 2025 Berufung eingelegt. Soweit das Sozialgericht Hamburg die Auffassung vertrete, den Beklagten durch die Anwendung der Präklusionsnorm des § 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Berechnung eines etwaigen Leistungsanspruchs eines säumigen Klägers zwingen zu können, so verkenne es schon den Tatbestand der Norm. Wolle sich ein Leistungsempfänger gegen einen Bescheid über die abschließende (Null-)Festsetzung nach § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II wehren, so habe er alle für die Feststellung einer behaupteten Hilfebedürftigkeit erforderlichen Nachweise vorzulegen. Tue er dies nicht oder nicht vollständig sei die Klage schlicht unbegründet. Tatsachen im Sinne des § 106a SGG seien jedenfalls keine Rechtsansichten oder -auslegungen. Es sei nicht ersichtlich, wie hier die vom Sozialgericht geforderte Berechnung der Leistungen aus den erst im – vom Kläger mutwillig angestrengten, da vermeidbaren – Klageverfahren nachgereichten Unterlagen zu einer Präklusion im Sinne des § 106a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGG führen solle. Abschließend zeige bereits ein flüchtiger Blick auf die vom Kläger nachgereichten Unterlagen folgendes: Ausdrucke aus Buchhaltungsprogrammen von Steuerberatern seien in Verfahren nach dem SGB II irrelevant. Die Umsatzübersichten der P1 zeigten regelmäßige Zuflüsse aus Abbuchungen von einem P.-Konto. Mithin habe der Kläger nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Konten nachgewiesen. Die Angaben des Klägers zu den Betriebseinnahmen in der Anlage EKS seien offensichtlich falsch, da die Zuflüsse auf dem Geschäftskonto bei der H. (ohne die Zuflüsse der Allianz Krankenversicherung) bereits einen fünfstelligen Eurobetrag ergäben. Zudem fänden sich auf dem Privatkonto des Klägers bei der P1. Zuflüsse aus Umsatz- und Einkommenssteuererstattungen. Im Rahmen der abschließenden Bewilligung seien alle Leistungsvoraussetzungen nachzuweisen wie bei einer anderen Antragstellung für die Zukunft ohne Vorläufigkeit. Dies werde wörtlich auch dadurch deutlich, dass es im Ergebnis keinen Unterschied mache, ob der Beklagte – wie hier – eng am Wortlaut des Gesetzes, § 41a Abs. 3 SGB II, "feststelle, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand" oder ob er den Antrag abschließend "ablehnt".
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Der Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 28. Januar 2025 aufzuheben
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und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte die eingereichten Unterlagen bereits in der ersten Instanz hätte prüfen und die jetzigen inhaltlichen Einwände hätte vorbringen können.
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Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass er bislang nicht die mit Mitwirkungsschreiben des Beklagten vom 15. Februar 2024 angeforderten Unterlagen vorgelegt habe. Es fehlten weiterhin die Kontoauszüge für das P.-Konto und das Konto bei der P1. sowie sämtliche Nachweise für die geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum.
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Der Kläger hat daraufhin Kontoauszüge der P1. von Januar bis Juni 2023, eine Kreditkartenabrechnung vom 5. Dezember 2022 bis 3. Februar 2023 und vom 3. März 2023 bis 4. Mai 2023 sowie eine Transaktionsübersicht von P. vorgelegt.
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Der Kläger ist seitens des Senats am 24. Juni 2025 erneut darauf hingewiesen worden, dass weiterhin u. a. sämtliche Nachweise zu den geltend gemachten Betriebseinnahmen und -ausgaben fehlten. Kurz vor dem Termin hat der Kläger noch weitere Kreditkartenabrechnungen eingereicht, jedoch keine Belege zu seinen Betriebseinnahmen und -ausgaben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 23. März 2026 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 7. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2024 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Leistungen des Klägers für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 auf Null festgesetzt.
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Vorab und entgegen der Auffassung des Sozialgerichts weist der Senat daraufhin, dass Beteiligte bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht nach § 106a SGG davon ausgeschlossen werden können, Rechtsansichten und Berechnungen in das Verfahren einzubringen. Ebenfalls entbindet § 106a SGG nicht das Gericht, von Amts wegen eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel vorzunehmen. Geht es – wie hier – nicht lediglich um die Anfechtung einer Behördenentscheidung, hat das Gericht möglichst Spruchreife herzustellen; mag das auch im Erlass eines Grundurteils sein Bewenden finden können (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2025 – L 4 AS 285). Dennoch ist zu erwarten, dass der Beklagte entsprechend seiner Verwaltungsaufgabe und aus eigenem Interesse – insbesondere bei neuem Tatsachenvortrag im gerichtlichen Verfahren – von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht, eine eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage vornimmt und im Verfahren mitwirkt.
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Nach § 41a SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
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Der Beklagte hat dem Kläger für den streitigen Zeitraum vorläufig Leistungen gewährt. Nach Ablauf des Leistungszeitraums hat der Beklagte den Kläger mit Mitwirkungsschreiben vom 15. Februar 2024 aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. Der Kläger ist zwar mit der Nachreichung von Unterlagen weder im Widerspruchsverfahren noch im Klage- und Berufungsverfahren präkludiert, jedoch liegen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin nicht alle Unterlagen vollständig vor. Es fehlen weiterhin vollständige Kreditkartenabrechnungen für den streitigen Zeitraum sowie Nachweise zu den geltend gemachten Betriebseinnahmen und -ausgaben. Lediglich die Rechnung für den Verkauf eines Toilettenwagens im Streitzeitraum liegt vor. Die Anforderung der noch fehlenden Unterlagen durch den Beklagten entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 65 SGB I). Sowohl die Vorlage von vollständigen Kontoauszügen, einschließlich von Kreditkartenabrechnungen, als auch von Belegen für die Betriebseinnahmen und -ausgaben ist dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 SGB I zumutbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, über weitere Belege zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben zu verfügen, hat es aber nicht für erforderlich gehalten, diese zu kopieren und einzureichen, wenn der Steuerberater schon alles geprüft habe. Der Kläger ist mehrfach im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Betriebseinnahmen und -ausgaben zu belegen sind. Die Einreichung von BWAs, auch wenn sie durch einen Steuerberater erstellt worden sind, entbindet nicht vom Nachweis der gebuchten Beträge gegenüber dem Beklagten und ggfs. dem Gericht. Ein Steuerberater übernimmt schon – anders als ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung – keine Gewähr für die Richtigkeit einer BWA, sondern bucht lediglich aufgrund der ihm vom Mandanten zur Verfügung gestellten Beträge. Die Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung enthielt zudem eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen sowie eine angemessene Fristsetzung von knapp zwei Monaten. Die Festsetzung auf Null erfolgte auch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den vorläufig Leistungen gewährt worden sind.
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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man – auch wenn sie nicht nachgewiesen sind – die Angaben des Klägers in der BWA zugrunde legt, seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Für den streitigen Zeitraum gibt der Kläger in der BWA Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 28.598,20 Euro an. Die hohen Einnahmen ergeben sich daraus, dass der Kläger im Bewilligungszeitraum einen Teil seines Anlagevermögens in Form eines Toilettenwagens verkauft hat. Im Rahmen der Berechnung des Einkommens Selbständiger im SGB II ist der Verkauf von Anlagevermögen während des noch laufenden Geschäftsbetriebs als Betriebseinnahme zu berücksichtigen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2025 – L 4 AS 15/24). Die in der BWA gebuchten Betriebsausgaben belaufen sich auf 25.853,40 Euro. Hiervon sind die in der BWA berücksichtigten Buchwerte für Abschreibungen in Höhe von 2.640,47 Euro und für den Anlagenabgang in Höhe von 15.112 Euro abzuziehen, da es sich hierbei nicht um tatsächliche Betriebsausgaben handelt. Damit ergibt sich ein Gewinn von 20.497,27 Euro, der den Bedarf des Klägers in Höhe von monatlich 1.424,06 Euro auch nach Abzug von Freibeträgen gedeckt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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