Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (14. Senat) - L 14 AS 128/18 NZB

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Kläger stehen seit 2005 im Leistungsbezug der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger. Über mehrere Jahre bis zum Umzug der Kläger zum 01.07.2017 wurden die von den Klägern zu zahlenden Heizkosten (monatlich 200 €) wegen Unangemessenheit nur teilweise übernommen.

2

Vorliegend begehren die Kläger die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem ihre Klage auf weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II insbesondere auf höhere Heizkosten für die Zeit vom 01. Dezember 2013 bis 30. September 2014 und vom 01. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 abgewiesen worden ist.

3

Das Sozialgericht hat in der Entscheidungsbegründung ausgeführt, dass ein höherer Heizkostenanspruch in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestehe. Die Kläger seien von dem Beklagten wiederholt und ausreichend über die angemessenen Heizkosten belehrt worden. Abweichend von der regelmäßig zu fordernden Sechsmonatsfrist für Kostensenkungsmaßnahmen sei hier die sofortige Leistungsabsenkung zulässig, weil sich den Klägern die Pflicht zur Heizkostensenkung hätte aufdrängen müssen. Zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei der im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt veröffentlichte Bundesheizkostenspiegel heranzuziehen, wobei nicht auf die tatsächliche, sondern auf die abstrakt angemessene Wohnfläche abzustellen sei, welche für die 3 Personen Bedarfsgemeinschaft der Kläger bei 75 qm liege. Die Kläger bewohnten in diesem Zeitraum bei schwankenden Angaben hierzu mit 95 oder 146 qm indes eine deutlich größere Wohnfläche. Aus der vorhandenen Bausubstanz seien keine Rückschlüsse auf einen erhöhten Heizbedarf zu ziehen, weil Energiesparmaßnahmen, wie die Ausstattung mit neuen Fenstern und eine Neueindeckung des Daches vom Vermieter bestätigt worden seien. Ein etwaig weitergehender unterdurchschnittlicher Energiestandard sei in den aus dem Heizspiegel entnommenen Grenzwerten bereits berücksichtigt. Der Wohnungswechsel sei deshalb nicht die einzige Alternative der Heizkostensenkung, weshalb auch eine andere Fallgestaltung vorliege, als in der Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2013, Az. B 14 AS 60/12 R. Die Kläger hätten, vergleichbar mit dem Sachverhalt in dem Beschluss des LSG vom 23. Januar 2018, Az. L 14 AS 537/14 NZB, aufgrund der Betriebskostengutschriften für die vorangegangenen Jahre Anlass dazu gehabt, eine Absenkung der Vorauszahlungen bei dem Vermieter zu bewirken und darüber hinaus ihr Heizverhalten anzupassen. Das Sozialgericht belehrte dahingehend, dass das Urteil mit der Berufung anfechtbar sei.

4

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem den Klägern am 14. März 2018 zugestellten Urteil wenden sie sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 09. April 2018. Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen worden.

II.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

6

Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 € mit 707,08 € nicht erreicht ist. Dieser Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz zwischen den vom Beklagten in dem streitigen Zeitraum bewilligten und den begehrten Heizkosten. Auch die Verbindung der streitigen Bewilligungszeiträume über insgesamt mehr als ein Jahr führt nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Senat folgt insoweit der überwiegenden Rechtsmeinung, nach der die Zusammenfassung von zwei oder mehr Bewilligungsabschnitten, die zusammengerechnet die Dauer eines Jahres übersteigen, die Anforderung der laufenden und wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs.1 S.2 SGG nicht erfüllt, da es sich nicht um ein einheitliches oder fortwährendes Rechtsverhältnis unabhängig von weiteren SGB II Anspruchsvoraussetzungen handelt, vgl. Wehrhan in: Schlegel/Voelzke jurisPK SGG § 144 Rn. 27 m.w.N.. Der Senat schließt sich der dort u.a. zitierten Rechtsprechung des 8. Senats des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 05.12.2011 – L 8 B 430/10 NZB) an.

7

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

11

Keiner der vorgenannten Gründe liegt vor.

12

Ein Verfahrensmangel ist bereits nicht geltend gemacht worden.

13

Soweit grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen sind, ist für das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nichts ersichtlich. Insbesondere hat das Sozialgericht keinen von ober- oder höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Ob vorliegend tatsächlich ein zur Absenkung berechtigendes ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren stattgefunden hat, unterliegt zwar erheblichen Zweifeln, welche jedoch nicht zur Berufungszulassung führen. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht die materiell-rechtliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

14

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

17

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Absatz 4 Satz 4 SGG.

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