Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (9. Senat) - L 9 AY 22/19 B ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 5. Dezember 2019 aufgehoben. Der Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 3. Dezember 2019 Leistungen nach den §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Gründe
I.
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Der 1992 geborene Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger. Nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages ist er vollziehbar ausreisepflichtig und im Besitz einer Duldung. Er lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt. Zuletzt bezog der Antragsteller ungekürzte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG a.F.), die ihm nach erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilweise in Höhe von 827,23 € (für Februar bis Mai 2019) und 196,33 € (für den 12. bis 30. November 2019) am 3. Dezember 2019 nachgezahlt wurden.
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Bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers am 3. Dezember 2019 erhielt der Antragsteller vom Antragsgegner für Dezember 2019 Leistungen in Höhe von 310,00 € im Hinblick auf die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz (bereits) zum 1. September 2019 in Kraft getretene Neufestsetzung der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das heißt hier konkret wegen der neu geschaffenen Bedarfsstufe nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft leben.
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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 wurden dem Antragsteller Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bedarfssätze nach den §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz iHv 310,- € monatlich für die Zeit ab 01. Dezember 2019 bis auf weiteres bewilligt. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 12. Dezember 2009 wurde dem Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 für Dezember 2019 Leistungen nach § 3 AsylbLG alte Fassung bewilligt, der darüber hinausgehende Widerspruch für die Zeit ab 1. Januar 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die geänderte Rechtslage, wonach für den Antragsteller als alleinstehenden Erwachsenen, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebe, nunmehr eine neue Bedarfsstufe vorgesehen sei, weswegen lediglich Anspruch auf 90 % der Bedarfsstufe 1 bestehe. Hinsichtlich des Dezembers sei dem Widerspruch stattzugeben, da mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2019 insoweit zu Unrecht eine Aufhebung für die Vergangenheit erfolgt sei.
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Am 3. Dezember 2019 hat der Antragsteller einen Eilantrag beim Sozialgericht (SG) Stralsund gestellt. Er hat die Leistungsgewährung nach der Bedarfsstufe 1 mit der Begründung begehrt, die neu geregelte Bedarfsstufe sei verfassungswidrig. Sie verletze das durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht Rechnung getragen. Er habe bereits keinerlei Ermittlungen zum spezifischen Bedarf der betroffenen Leistungsberechtigten angestellt. Er gehe einfach davon aus, dass bei einer Gemeinschaftsunterbringung sich für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte ergeben, die denjenigen von Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Die Anforderungen an ein gemeinsames Wirtschaften gingen weit über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus. Es könne nicht schlicht vermutet werden, dass Fremde in der Anonymität von Gemeinschaftsunterkünften irgendwie gemeinsam wirtschaften. Der Schaffung der neuen Regelbedarfsstufe dürften wohl eher finanzielle Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen. Die neue Regelbedarfsstufe solle offenbar die drei Jahre unterlassene Anpassung der Grundleistungen finanzieren. Hinzu komme, dass unklar sei, welche anderen Leistungen die Mitbewohner des Antragstellers tatsächlich beziehen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie abgesenkte Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz hinnehmen müssen. Die Eilbedürftigkeit folge aus der grundrechtsrelevanten Kürzung der Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums.
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Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,
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der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 3. Dezember 2019 Leistungen nach dem AsylbLG nach § 3 AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren.
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Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 hat das SG den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Erlass der begehrten Regelungsanordnung komme nicht in Betracht. Es liege offensichtlich kein Anordnungsgrund im Sinne der erforderlichen Eilbedürftigkeit vor. Soweit der Antragsteller weitergehende Leistungen für den Dezember 2019 von 34,00 € - etwaig auch für die Folgezeit ab Januar 2020 - begehre, sei sein soziokulturelles Existenzminimum durch die Auskehr der Nachzahlungsbeträge von insgesamt 1.023,56 € bzw. mit den Dezemberleistungen von 1.333,56 € am Tage des Antragseingangs nicht gefährdet. Zugleich hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
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Mit der am 6. Dezember 2019 gegen den am 16. Dezember 2019 zugestellten Beschluss - vorab den Beteiligten am 5. Dezember 2019 per Fax zugeleitet - erhobenen Beschwerde hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Zu Unrecht verneine das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Den Nachzahlungsbetrag habe der Antragsteller erhalten, weil ihm in der Vergangenheit rechtswidrig Leistungen gekürzt bzw. ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden seien. Insoweit habe er am 3. Dezember 2019 nur die Leistungen halten, welche ihm in der Vergangenheit bei der Aufrechterhaltung seines soziokulturellen Existenzminimums gefehlt haben. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller seine erstinstanzliche Argumentation.
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Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
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der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stralsund vom 5. Dezember 2019, Aktenzeichen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihm ab dem 3. Dezember 2019 Leistungen nach dem AsylbLG nach § 3 AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen der neuen Bedarfsstufe. Die vorgetragenen Erwägungen bezüglich der Leistungshöhe seien im konkreten Verfahren unerheblich. Der Antragsgegner sei an Gesetz und Recht gebunden, Art. 20 Abs. 3 GG, und könne Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur in der gesetzlich vorgegebenen Höhe auszahlen. Auch ein konkreter Anordnungsgrund bestehe nicht. Der Antragsteller habe bei Antragstellung über eine bedarfsdeckende Ausstattung mit Finanzmitteln verfügt, eine konkrete Bedarfsunterdeckung werde nicht dargelegt
II.
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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
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Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. In der Hauptsache wäre die Berufung zulässig, § 144 Absatz 1 SGG. Zwar ist nur die Differenz der Leistungen in Höhe von derzeit monatlich 34,- € streitig. Der Antragsgegner hat jedoch mit Bescheid vom 06. Dezember 2019 die Leistungen bis auf weiteres bewilligt, mithin einen Dauerverwaltungsakt für unbestimmte Zeit erlassen und die Leistungsdauer nicht begrenzt.
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Zu Unrecht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers abgewiesen. Der Antrag ist auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da kein Fall des § 86b, Abs. 1 SGG vorliegt. Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel - vorläufige Gewährung höherer Leistungen - nicht vollständig mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2020 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2020 erreichen. Der Widerspruch gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung zum 1. Januar 2020 hat gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz keine aufschiebende Wirkung. Aus einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nicht bereits die Verpflichtung des Antragsgegner zur Gewährung höherer Leistungen entgegen der Neufestsetzung der Bedarfssätze durch den Gesetzgeber führen, da zuvor für den streitigen Zeitraum keine höheren Leistungen bewilligt worden sind.
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Der Antrag ist auch begründet, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, vgl. § 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 ZPO. Der Antragsteller gehört unstreitig zu den Leistungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach §§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz haben. Der Senat teilt die bereits in Rechtsprechung und Kommentierung vertretene Auffassung, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz geregelten neuen besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte bestehen, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass der Gesetzgeber die ihm vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Vorgaben - vgl. Urteile vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - zutreffend umgesetzt hat. Danach ist der Gesetzgeber zu einer transparenten und bedarfsgerechten Bemessung der Leistungssätze und deren Fortschreibung verpflichtet. Die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz müssen in einem inhaltlich transparenten, sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen und jeweils aktuellen Bedarf, d.h. realitätsgerecht bemessen, begründet werden können.
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Zwar ist dem Gesetzgeber dieses Anliegen ausweislich der ausführlichen Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. Drucksache 19/10052) durchaus bewusst gewesen, gleichwohl lässt die gesetzgeberische Begründung jegliche empirische Grundlagen zur Feststellung der tatsächlichen Bedarfe alleinstehender Erwachsener in Sammelunterkünften und ähnlichen Unterkünften vermissen. Der Gesetzgeber stellt schlicht die Behauptung auf, der Gedanke des gemeinsamen Wirtschaftens aus „einem Topf“ für Paarhaushalte könne auch auf Leistungsberechtigte übertragen werden, die lediglich bestimmte Räumlichkeiten in Sammelunterkünften (wie Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume) gemeinsam nutzen. Für die behaupteten konkreten Synergieeffekte fehlt jedoch jeder Nachweis. Die gemeinsame Beschaffung von Lebensmitteln oder Küchengrundbedarf, sowie gemeinsames Kochen werden vom Gesetzgeber pauschal unterstellt. Insoweit ist auf die bereits vom Sozialgericht Hannover in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (S 53 AY 107/19) zitierte Stellungnahme des Deutschen Caritas-Verbandes zu verweisen, wonach aufgrund langjähriger Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit die Annahme eines derartigen Wirtschaftens „aus einem Topf“ lebensfremd sei. In der Regel sei eine derartige Solidarisierung in Massenunterkünften zwischen Fremden realitätsfern. Auch dem Senat erscheint nicht nachvollziehbar, warum Fremde, oftmals aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und Kulturkreisen, ähnlich wie Paare gemeinsam wirtschaften sollten. Hier mag sich auch jeder selbst der Nächste sein. Zu Recht weist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch darauf hin, dass völlig unklar ist, welche konkreten Leistungen die Mitbewohner überhaupt beziehen, ob sie zum Beispiel abgesenkte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz hinnehmen müssen. Die Annahme von Synergie- und Einspareffekten erscheint jedenfalls spekulativ und ist ausweislich der gesetzgeberischen Begründung durch keinerlei Erhebung belegt, so dass mangels realitätsabbildender, plausibler Belegung und Berechnung des Bedarfs den Anforderungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an eine ordnungsgemäße Bedarfsfestsetzung offensichtlich nicht Rechnung getragen wird.
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Die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b Asylbewerberleistungsgesetz kann nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (vgl. bereits ähnliche Rechtsauffassung Frerichs, in juris PK - SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a, Rz. 44; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020, S 42 AY 82/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 28. Januar 2020 – S 11 AY 3/20 ER; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019, S 53 AY 107/19). Wenn also Leistungsberechtigte tatsächlich mit anderen Personen in der Gemeinschaftsunterkunft zusammen wirtschaften in Gestalt gemeinsamer Einkäufe und Essenszubereitung, wodurch Synergie-Effekte durch geringe Kosten beim Einkauf der Lebensmittel etc. anfallen, so ist diese Bedarfsstufe einschlägig. Hierfür liegt allerdings nach den allgemeinen Beweisregeln die objektive Darlegungs- und Beweislast beim Leistungsträger. Für ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften des Antragstellers mit anderen Untergebrachten ist nichts ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt.
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Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. Grundsätzlich dürfen die Anforderungen an den Anordnungsgrund bei dieser existenzsichernden Leistung auf quasi aller geringstem Niveau der denkbaren Sozialleistungen der Bundesrepublik Deutschland nicht übertrieben hoch angesetzt werden. Hier ist eine Dringlichkeit auch im Hinblick auf die erheblichen im Dezember 2019 zugeflossenen Nachzahlungen von insgesamt rund 1.000,00 € gleichwohl gegeben. Zum einen handelt es sich hierbei um dem Antragsteller über einen längeren Zeitraum vorenthalte Leistungen. Ein Nachholbedarf aufgrund dieser Bedarfsunterdeckung für einen nicht nur kurzen unerheblichen Zeitraum kann zugunsten des Antragstellers – auch ohne konkreten Vortrag - unterstellt werden. Zum anderen sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund hier gering zu bemessen, da der Senat den Anordnungsanspruch mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.
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Referenzen
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- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x
- § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 144 1x
- SGG § 86 1x
- SGG § 86b 1x
- Prozesskostenhilfebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 10/10 1x
- 1 BvL 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- 53 AY 107/19 2x (nicht zugeordnet)
- 42 AY 82/19 1x (nicht zugeordnet)
- 11 AY 3/20 1x (nicht zugeordnet)