Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 EG 6/18

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. März 2018 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2017 zuerkannten Elterngeldes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu berechnen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 17. Oktober 2016 geborenen dritten Kindes F. im ersten Lebensjahr, d.h. für den Zeitraum vom 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2017.

2

Bis Ende 2013 war die Klägerin als selbständige Gewerbetreibende beruflich tätig. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes G. vom 3. März 2015 erzielte sie 2013 zu versteuernde Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer Gesamthöhe von 14.980 €.

3

Am 4. Februar 2014 wurde das zweite Kind der Klägerin H. geboren. Im Hinblick auf die bevorstehende Niederkunft hatte die Klägerin ihren Gewerbebetrieb zum Jahresende 2013 aufgegeben; die förmliche Abmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde erfolgte am 2. Januar 2014.

4

Ausgehend von den im Jahr 2013 erzielten Einkünften der Klägerin aus Gewerbetrieb bewilligte der beklagte Landkreis der Klägerin mit Bescheid vom 27. April 2015 für die Betreuung ihres zweiten Kindes H. im ersten Lebensjahr vom 4. Februar 2014 bis zum 3. Februar 2015 Elterngeld in Höhe von monatlich 874,82 € für die ersten elf Lebensmonate und in Höhe von 795,29 € für den zwölften Lebensmonat.

5

Seit Januar 2014 ging die Klägerin keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, sondern widmete sich der Betreuung ihrer damals zwei Kinder (vgl. auch die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes G. vom 28. Juli 2015 für das Jahr 2014 und vom 19. April 2016 für das Jahr 2015, die auf Seiten der Klägerin jeweils keine steuerpflichtigen Einnahmen ausweisen).

6

Im Zuge der erneuten Schwangerschaft erkundigte sich die Klägerin Ende Mai 2016 bei dem beklagten Landkreis nach der Höhe des erneut zu erwartenden Elterngeldes. Dieser teilte ihr mit Email vom 1. Juni 2016 mit, dass aufgrund des Eingreifens sog. „Verschiebemerkmale“ im Sinne des Bezuges von Elterngeld für ein älteres Kind weiterhin das Einkommen der Klägerin aus dem Jahr 2013 als Berechnungsgröße heranzuziehen sei, so dass für das dritte Elterngeld in etwa der Höhe zu gewähren sei, wie dies bereits für das zweiter Kind H. erfolgt sei.

7

Auf den nach der Geburt des dritten Kindes von der Klägerin am 1. November 2016 gestellten Elterngeldantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 für den beantragten Bewilligungszeitraum vom 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2017 Elterngeld jedoch lediglich in Höhe des Grundbetrages von monatlich 300 € nach § 2 Abs. 4 BEEG zuzüglich des Geschwisterbonus in Höhe von 75 € gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG.

8

Zur Begründung erläuterte der beklagte Landkreis, dass die Klägerin 2014 weder Einnahmen noch Ausgaben aus dem früheren Gewerbebetrieb gehabt habe. Bei dieser Ausgangslage komme eine Zurückverlagerung des der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legenden Gewinnermittlungszeitraums in Anwendung des § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG auf das Jahr 2013 nicht in Betracht. Die E-Mail-Auskunft des Sachbearbeiters vom 1. Juni 2016 sei inhaltlich unzutreffend gewesen, vermöge aber keinen Vertrauensschutz zu vermitteln.

9

Zur Begründung der am 19. Dezember 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG ihre im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Elterngeldberechnung zugrunde zu legen seien.

10

Mit Urteil vom 8. März 2018, der Klägerin zugestellt am 7. April 2018 (der Vermerk des Zustellers auf der PZU „070318“ beinhaltet offenbar einen Schreibfehler; das Urteil ist erst am 5. April 2018 zur Post gegeben worden), hat das Sozialgericht Lüneburg die Klage abgewiesen. Zwar seien die Monate des Bezuges von Elterngeld in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2015, d.h. die Monate Januar und Februar 2015, nach § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG, nicht zu berücksichtigen, so dass sich der Bemessungszeitraum um zwei Monate verschiebe. Auch unter Berücksichtigung dieser zweimonatigen Verschiebung müsse jedoch im Ergebnis festgehalten werden, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum kein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielt habe. Sie habe vielmehr ihren Gewerbebetrieb bereits zum Jahresende 2013 aufgegeben.

11

Mit ihrer am 9. April 2018 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Gesetzgeber habe für Fallgestaltungen der vorliegenden Art bewusst die Möglichkeit einer mehrfachen Verschiebung des Bemessungszeitraums eröffnet, wobei nach den gesetzlichen Vorgaben ohnehin nur eine Verschiebung um ganze Kalenderjahre in Betracht komme.

12

Sie beantragt,

13

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. März 2018 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 zu ändern und

14

2. den beklagten Landkreis zu verpflichten, die Höhe des ihr für den Zeitraum 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2017 zuerkannten Elterngeldes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu berechnen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

In Abstimmung mit dem zuständigen Landesministerium trägt der Beklagte vor, dass nach den Vorgaben des § 2b Abs. 2 BEEG in dem „zu berücksichtigenden Bemessungszeitraum“ und damit im vorliegenden Zusammenhang im Jahr 2015 Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein müssten; solche Gewinne habe die Klägerin 2015 jedoch nicht erwirtschaftet.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung beider Beteiligten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juni 2018 und Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juni 2018) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Beklagte hat den Elterngeldanspruch der Klägerin fehlerhaft berechnet. Richtigerweise hätte er ihre im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Elterngeldberechnung zugrunde legen müssen.

20

1. Zutreffend gehen die Beteiligten im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin dem Grunde nach im streitbetroffenen Zeitraum vom 17. Oktober 2016 bis zum 16. Oktober 2017 die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 BEEG für einen Bezug von Elterngeld für die Betreuung ihres dritten Kindes erfüllt hat, da sie als deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, mit ihren drei Kindern in einem Haushalt lebte, diese Kinder und insbesondere auch ihr jüngstes Kind selbst betreut und erzogen hat und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

21

2. Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

22

In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent nach § 2 Abs. 2 BEEG um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

23

Nach der – von der Beklagten herangezogenen -. Vorschrift des § 2 Abs. 4 BEEG wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

24

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums zur Ermittlung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens trifft § 2b Abs. 2 BEEG in Bezug auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie es von der Klägerin vor der Geburt ihres jüngsten Kindes zuletzt erzielt worden ist, folgende Vorgaben: Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

25

Im Ausgangspunkt wäre demnach nach dem Grundsatz des § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG das Jahr 2015 und damit der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen jüngsten Kindes heranzuziehen. Im diesem Jahr 2015 hat die Klägerin jedoch in einem Teilzeitraum, und zwar vom 1. Januar bis zum 3. Februar 2015, Elterngeld für ein älteres Kind, und zwar für ihre am 4. Februar 2014 geborene Tochter H., bezogen. Dies hat nach den klaren Vorgaben der Ausnahmevorschrift des § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG zur Folge, dass entsprechend ihrem (jedenfalls im Zuge der Widerspruchsbegründung gestellten) Antrag als Bemessungszeitraum die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

26

Da der Bezug von Elterngeld für die Tochter H. auch im Jahr 2014 erfolgte (bezogen auf den Teilzeitraum 4. Februar bis 31. Dezember 2014), ist der „diesen Ereignissen vorangegangene“ abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum das Jahr 2013, in dem die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.980 € erzielt hatte. Mit der Formulierung „diesen Ereignissen“ bezieht sich der Gesetzgeber auf die in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen, die hier in Bezug des erläuterten Elterngeldbezuges für das zweite Kind gegeben waren. Die gesetzlich angeordnete Maßgeblichkeit des „vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum“ verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine Zurückverlagerung auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr vorsieht, nur bezüglich eines solchen kommen im Hinblick auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeiträume in Betracht.

27

Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Trennung der Regelungen zur Bestimmung des Bemessungszeitraums einerseits (§ 2b Abs. 2 bzw. 3 BEEG) und zur Berechnung der Höhe des Einkommens im Bemessungszeitraum andererseits (§ 2d BEEG) entschieden (vgl. ebenfalls BSG, U.v. 27. Oktober 2016 – B 10 EG 5/15 R –, BSGE 122, 102).

28

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung überdies ausdrücklich klargestellt, dass diese Vorverlagerung des Bemessungszeitraums in entsprechenden Fallgestaltungen auch „mehrfach erfolgen“ kann (BT-Drs. 17/9841, S. 21); auf Antrag des Berechtigten ist der Bemessungszeitraum ausgehend von diesem Ansatz solange zurückzuverlegen, bis ein Kalenderjahr erreicht wird, in dem keine Zeiten im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG zurückgelegt worden sind.

29

Dieser Ansatz entspricht den gesetzgeberischen Zielvorstellungen: Der Gesetzgeber wollte einerseits bezogen auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Interesse der Verwaltungsvereinfachung nur abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeiträume berücksichtigt sehen; die Elterngeldbehörde sollte sich an den „Angaben im Einkommensteuerbescheid“ ausrichten können (BT-Drs. 17/9841, S. 21).

30

Andererseits war es gleichermaßen auch ein erklärtes Ziel des Normgebers zu vermeiden, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereicht (BSG, Urteil vom 16. März 2017 – B 10 EG 9/15 R – SozR 4-7837 § 2b Nr. 4). Entsprechend wollte er vermeiden, dass das Risiko einer Einkommensminderung während des (regulären) Bezugszeitraums von Elterngeld für ein älteres Kind den Eltern zum Nachteil gereichte.

31

Beide Ansätze konnte der Gesetzgeber nur in der Weise miteinander in Einklang bringen, dass (auf Antrag des Berechtigten) die Rückrechnung solange vorzunehmen ist, bis ein Kalenderjahr ohne einen Tatbestand im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG erreicht ist.

32

Die vom Sozialgericht befürwortete Rückverlagerung um nur einzelne Monate findet im Gesetzeswortlaut ohnehin keine Stütze (vgl. auch BSG, aaO); sie würde überdies auch der gesetzlichen Systematik widersprechen. Der Gesetzgeber wollte die Einkommensermittlung und damit den Elterngeldvollzug durch Rückgriff auf Feststellungen der Steuerbehörden maßgeblich vereinfachen (BSG, aaO); eine Zurückverlagerung des Bemessungszeitraums um nur einzelne Monate würde jedoch dazu führen, dass Teilzeiträume einzelner Kalenderjahre maßgeblich wären, für die gerade keine Feststellungen der Steuerbehörden mehr heranzogen werden könnten.

33

Soweit der Beklagte geltend macht, dass nach den Vorgaben des § 2b Abs. 2 BEEG in dem „zu berücksichtigenden Bemessungszeitraum“ und damit im vorliegenden Zusammenhang im Jahr 2015 Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein müssten; übersieht er bereits, dass im vorliegenden Zusammenhang aufgrund der erläuterten Ausnahmevorschrift des § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG das Jahr 2013 (und nicht das Jahr 2015) den zu berücksichtigen Bemessungszeitraum beinhaltet. Im Jahr 2013 hat die Klägerin aber – unstreitig – Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

 


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