Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (11. Senat) - L 11 AS 122/19 B ER

Tenor

Der die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2019 wird geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahren S 22 AS 167/10 – SG Osnabrück sowie Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 16. April 2019) für den Monat Dezember 2018 273,00 Euro und für die Monate Januar bis Juli 2019 650,00 Euro pro Monat zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

2

Der 1961 geborene Antragsteller bezog in der Vergangenheit vom Antragsgegner laufende SGB II-Leistungen. Er betreibt als freischaffender Künstler das Atelier für Auftragskunst „F.“ und bezieht nach seinen Angaben eine Opferrente iHv 300,00 Euro monatlich (lt. Kontoauszügen nach § 17a StrRehaG; im „Ergänzungsbogen E 3 - Einkommen“ vom 5. November 2018 sowie auf Seite 2 der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wurde diese Rente dagegen nicht angegeben).

3

Im Juni 2014 kaufte der Antragsteller einen Pick Up Truck der Marke Ford (USA) Modell F 150 Basic. Das Kfz weist einen Hubraum von 4.605 cm³ und eine Leistung von 218 kW auf (Modelljahr 2010; damaliger km-Stand: 49.500 km). Es handelt sich um ein zunächst in den USA zugelassenes Fahrzeug, welches anschließend von dem Kfz-Handelsunternehmen „G. Motors“ nach Deutschland importiert und für die Zulassung in Deutschland umgebaut worden war. Der Kaufpreis betrug laut Kaufvertrag 21.000,00 Euro. In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller zudem eine von ihm unter dem 26. Juni 2014 erstellte schriftliche Erklärung vor, wonach er von seinen Eltern einen Bargeldbetrag iHv 20.000,00 Euro zum Kauf des Kfz erhalten habe, um „weiterhin mobil meiner beruflichen Tätigkeit nachgehen“ zu können. Für die Dauer von 10 Jahren bleibe der Fahrzeugbrief im Besitz der Eltern.

4

In der Folgezeit wertete der Antragsgegner den Pick Up Truck als verwertbares Vermögen iSd SGB II und lehnte für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2018 die Gewährung von SGB II-Leistungen ab. Diesbezüglich führen die Beteiligten vor dem SG Osnabrück erstinstanzliche Klageverfahren (ua unter dem Aktenzeichen S 22 AS 348/18; vgl. zu dem vom Antragsteller im Jahre 2017 gestellten und erfolglos gebliebenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 21. April 2017 – S 22 AS 89/17 ER – und des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2017 – L 9 AS 407/17 B ER -).

5

Am 26. Oktober 2018 beantragte der Antragsteller erneut beim Antragsgegner die Gewährung von SGB II-Leistungen. In seinem Antrag gab er an, im März 2018 bei Herrn H. ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgenommen und als Sicherheit den Kfz-Brief des Pick Up Trucks an den Darlehensgeber übergeben zu haben (ursprünglicher Darlehensbetrag: 2.000,00 Euro; derzeitiger Schuldenstand: 800,00 Euro; vgl. im Einzelnen: Darlehensvertrag vom 4. März 2018). Sein Barvermögen betrage lediglich noch 64,25 Euro. Über weiteres Bargeld oder weitere Bankkonten verfüge er nicht. Das Eigentum an dem Kfz stehe einer Leistungsgewährung nicht entgegen, weil das Kfz bereits im September 2017 nur noch 12.500,00 Euro wert gewesen sei (vgl. hierzu das vom Antragsteller in Auftrag gegebene Gutachten der Kfz-Prüfstelle I. vom 12. September 2017).

6

Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag erneut wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das vorhandene Vermögen übersteige den Vermögensfreibetrag. Das Kfz des Antragstellers sei von einem örtlich ansässigen Kfz-Händler bei einem Km-Stand von ca. 89.106 km mit einem Wert bei Inzahlungnahme iHv 20.000,00 Euro bewertet worden. Bei einem Privatverkauf sei von einem noch höheren Verkehrswert auszugehen. Die Wertermittlung der Kfz-Prüfstelle sei als viel zu gering anzusehen. Aktuelle Angebote auf der Internet-Plattform www.mobile.de würden für Fahrzeuge desselben Modells, Baujahrs und ungefähr gleicher Laufleistung einen Verkehrswert von durchschnittlich 22.790,00 Euro ausweisen. Der Wert des Kfz übersteige somit den dem Antragsteller zustehenden Freibetrag (angemessener Kfz-Wert von 7.500,00 Euro zzgl. der für den Antragsteller geltenden Vermögensfreibeträge von 9.300,00 Euro = 16.800,00 Euro) um 5.990,00 Euro. Aus diesem Vermögen könne der monatliche Bedarf für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2019 gedeckt werden (Bescheid vom 15. November 2018).

7

Im Widerspruchsverfahren machte der Antragsteller geltend, das Kfz mittlerweile an Herrn J. sicherungsübereignet zu haben, nachdem dieser die vom Antragsteller bereits zurückgezahlten 1.300,00 Euro erneut an den Antragsteller ausgezahlt habe (vgl. „Sicherungsübereignungsvertrag“ vom 10. Dezember 2018). Der Antragsteller könne das Kfz zwar weiterhin nutzen, nicht jedoch veräußern. Die vom Antragsgegner vorgenommenen Preisvergleiche bezögen sich auf anders ausgestattete Fahrzeuge. Das Kfz-Modell des Antragstellers (K.) sei auch nicht zB in der sog. Schwacke-Liste gelistet. Der Wert des Fahrzeugs ergebe sich vielmehr aus dem bereits vorgelegten Gutachten der Kfz-Prüfstelle.

8

Am 19. Dezember 2018 hat der Antragsteller beim SG Osnabrück um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat geltend gemacht, dass der Antragsgegner den Wert des Kfz entgegen den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht mittels eines Wertermittlungsprogramms ermittelt habe. Im Jahr 2010 seien bei Ford USA insgesamt 10 verschiedene Modelle des Pick Up Trucks auf den Markt gekommen. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im vorangegangenen Eilverfahren sei offensichtlich „in Unkenntnis der verschiedenen Modelle im Internet nach irgendwelchen Modellen gesucht“ worden. Der Antragsteller habe sich bei verschiedenen Ford-Händlern um einen Verkauf des Kfz bemüht. Es sei jedoch kein Händler zum Ankauf bereit gewesen. Er sei dringend auf die Gewährung von SGB II-Leistungen angewiesen. Seit Oktober 2018 erziele er keine Einnahmen mehr aus seiner selbständigen Tätigkeit. Das noch offene Darlehen gegenüber Herrn J. betrage nach Abschluss des „Sicherungsübereignungsvertrages“ nunmehr wieder 2.000,00 Euro (1.300,00 Euro Auszahlungsbetrag zzgl. der noch offenen Restschuld iHv 700,00 Euro). Mit dem Darlehensbetrag habe der Antragsteller zwei offene Mieten nachgezahlt; der Rest des Darlehensbetrags sei mittlerweile (d.h. Anfang Februar 2019) für den Lebensunterhalt verbraucht worden.

9

Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Er habe nicht plausibel dargelegt, wovon er die letzten zwei Jahre gelebt habe, obwohl er für diesen Zeitraum Klageverfahren mit der Begründung führe, dass sein Einkommen nicht bedarfsdeckend sei. Gleichwohl habe er bislang weder sein Kfz verwertet noch in der Zeit von April 2017 bis Ende 2018 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Für die Zeit von Mai bis Oktober 2018 habe er einerseits angegeben, nicht hilfebedürftig gewesen zu sein. Im nachgereichten EKS-Bogen habe dies dann „schon wieder anders“ ausgesehen. Die Darlehensverträge seien sehr kritisch zu würdigen, da sie mit der angeblichen Sicherungsübereignung an die Eltern nicht zu vereinbaren seien und zudem die Darlehensforderung völlig übersichert sei. Der Ursprung einzelner Bareinzahlungen auf dem Bankkonto des Antragstellers sei ebenfalls unklar (vgl. hierzu: Seite 5 des angefochtenen Beschlusses). Beim Antragsteller sei ein Barbestand in unbekannter Höhe zu vermuten (Beschluss vom 18. Februar 2019).

10

Gegen den dem Antragsteller am 21. Februar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 7. März 2019 eingelegte Beschwerde. Das SG habe die Darlehensabwicklung missverstanden. Der Antragsteller habe auf den ursprünglichen Darlehensvertrag zunächst 1.100,00 Euro (am 11. Juni 2018) sowie 100,00 Euro (am 6. August 2018) an Herrn J. zurückgezahlt, dann aber aufgrund des „Sicherungsübereignungsvertrages“ vom 10. Dezember 2018 erneut 1.300,00 Euro ausgezahlt bekommen. Den Kfz-Preisrecherchen des Antragsgegners könne nicht gefolgt werden. Stattdessen sei entweder auf das vom Antragsteller eingeholte Wertgutachten oder aber auf eine Wertermittlung über US-amerikanische Kfz-Bewertungsportale abzustellen, woraus sich ein Händlereinkaufspreis von 10.611,00 USD = 9.339,00 Euro bzw. ein Privatverkaufspreis von 13.106,00 USD = 11.534,00 Euro ergebe. Seit Oktober 2018 habe der Antragsteller seinen Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der Rechnung vom 1. Oktober 2018 (Nettobetrag: 1.000,00 Euro), dem „Darlehensausgleich“ vom 10. Dezember 2018 (1.300,00 Euro) sowie der laufenden Opferrente bestritten. Wegen der noch andauernden Leistungsversagung sei die Darlehenssumme zwischenzeitlich um weitere 2.000,00 Euro auf 4.000,00 Euro erhöht worden (vgl. Änderungsvertrag mit Herrn J. vom 25. Februar 2019).

11

Der Antragsgegner hält die Kfz-Sicherungsübereignung wegen Übersicherung für nichtig. Der ortsansässige Ford-Händler (Autohaus L. GmbH) bestätige aktuell einen Inzahlungnahmepreis von 18.000,00 Euro inkl. Mwst. (vorbehaltlich der technischen sowie optischen Prüfung). Da Pick Up Trucks momentan sehr gefragt seien, sei von einem Verkehrswert von über 20.000,00 Euro auszugehen. Der Antragsteller habe auch seine Einkommensverhältnisse bislang nicht plausibel dargelegt. Es würden lediglich Rechnungen mit geschwärzten Rechnungsempfängern vorgelegt. Trotz Aufforderung sei kein ordentlich geführtes Kassenbuch vorgelegt worden.

12

Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller mitgeteilt, die Kfz-Unterlagen im September 2017 von seiner damals schwer kranken Mutter ausgehändigt bekommen zu haben. Dies sei erfolgt, um spätere Komplikationen mit dem Vater, der der Finanzierung nur widerwillig zugestimmt habe, zu vermeiden. Eine schriftliche Erklärung zur Aufhebung des Verfügungsverbotes sei nicht gefertigt worden.

13

Am 19. Februar 2019 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2018 zurückgewiesen. Hiergegen führt der Antragsteller vor dem SG Osnabrück das Klageverfahren S 22 AS 167/19. Einen erneuten Leistungsantrag vom 28. Februar 2019 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. April 2019 abgelehnt (wiederum unter Hinweis auf das Kfz als verwertbares Vermögen). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 2019 Widerspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden ist.

14

Der Senat hat am 13. Mai 2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Auf Hinweis des Senats hat der Antragsteller mehrere eidesstattliche Versicherungen zur Gerichtsakte gereicht.

II.

15

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

16

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

1.

17

Ein Anordnungsanspruch liegt vor, da die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers glaubhaft gemacht worden ist.

18

Die Gewährung von SGB II-Leistungen setzt Hilfebedürftigkeit voraus, d.h. die Unmöglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestreiten zu können (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht das Kfz nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Annahme von Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.

19

Zwar sind nach § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Gegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist jedoch ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein von Arbeitsuchenden genutztes Kfz nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn dessen Verkehrswert bei realitätsnaher Betrachtung zumindest die Summe aus dem Wert für ein angemessenes Kraftfahrzeug (7.500,00 Euro) und den Grundfreibeträgen nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (hier: 9.300,00 Euro) nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R -).

20

Nach der im sozialgerichtlichen Eilverfahren gebotenen lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass das Kfz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum (d.h. ab 19. Dezember 2018) einen Wert von mehr als 16.800,00 Euro hatte (= Vermögensfreibeträge iHv 9.300,00 Euro zzgl. 7.500,00 Euro).

21

Obwohl der Antragsgegner bereits seit Februar 2017 die Gewährung von SGB II-Leistungen unter Hinweis auf das aus seiner Sicht unangemessene Kfz abgelehnt hat bzw. ablehnt, hat er bislang kein Wertgutachten über das Kfz eingeholt. Dies wertet der erkennende Senat als Verletzung der dem Antragsgegner obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X), da die erfolgten Internet-Recherchen sowie die vom Antragsgegner bislang eingeholten relativ pauschalen Auskünfte für eine tragfähige Wertbestimmung nicht ausreichen.

22

Der Antragsteller hat das Kfz im Juni 2014 – d.h. vor ca. fünf Jahren - für 21.000,00 Euro bei einem km-Stand von ca. 49.500 km gekauft. Dass der Antragsteller keine weiteren Zahlungen geleistet und der Verkäufer (oder ein Dritter) im Zusammenhang mit diesem Kfz-Kauf auch keine weiteren wirtschaftlichen Vorteile erhalten hat, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eidesstattlich versichert (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 2. Mai 2019). Zudem ist der damalige Kaufvertrag, der diesen Kaufpreis ausweist, aktenkundig.

23

Da es sich bei einem Kfz um einen Gebrauchsgegenstand handelt, der sowohl durch Zeitablauf als auch durch Nutzung erhebliche Wertverluste erleidet, ist in besonderem Maße begründungsbedürftig, wenn ein Kraftfahrzeug nach Ablauf von ca. 5 Jahren und einer weiteren Laufleistung von mehr als 70.000 km nicht nur keinen Wert verloren haben soll, sondern sogar wertvoller geworden sein soll (22.790,00 Euro, vgl. Ablehnungsbescheid vom 15. November 2018). Die vom Antragsgegner vorgenommenen diversen Wertbestimmungen werden durch das vom Antragsteller in Auftrag gegebene Wertgutachten des Kfz-Sachverständigen von M. (Kfz-Prüfstelle N.) erheblich in Frage gestellt. Schließlich wies dieses Gutachten bereits im Jahr 2017 einen deutlich niedrigeren Wert aus. Unabhängig davon, ob dieses Wertgutachten tatsächlich insgesamt überzeugt, stellt es einen substantiierten Vortrag des Antragstellers zum tatsächlichen Wert des Kfz dar. Die vom Antragsgegner eingeholten relativ pauschalen Auskünfte sowie die bislang durchgeführten Internetrecherchen sind nicht geeignet, das von einem Kfz-Sachverständigen erstellte Wertgutachten vollständig zu entkräften. So lässt die Recherche von Angebotspreisen anderer Ford Pick Up-Modelle nur begrenzte Rückschlüsse auf das sehr spezielle Fahrzeug des Antragstellers zu (Gebrauchtwagen-Einzelimport aus den USA; Basis-Ausstattung ohne Vierradantrieb oder Ledersitze; kleine Fahrgastkabine bei entsprechend größerer Ladefläche). Ebenso wenig ist das Fahrzeug in gängigen Gebrauchtwagen-Datenbanken gelistet. Eine hinreichend valide Wertbestimmung dürfte im vorliegenden Einzelfall somit wohl nur mittels eines Wertgutachtens möglich sein. Dies gilt auch deshalb, weil die Autohaus L. GmbH auf Nachfrage des Antragsgegners zwar immer wieder deutlich höhere Wertangaben gemacht hat, nach dem Vorbringen des Antragstellers im Erörterungstermin jedoch nicht bereit gewesen sei, das Kfz des Antragstellers auch tatsächlich anzukaufen.

24

Es besteht kein Anlass, die bereits mehrjährigen Defizite in der Amtsermittlung des Antragsgegners im lediglich summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachzuholen. Das sozialgerichtliche Eilverfahren dient weder der Ausermittlung bislang nicht hinreichend ermittelter Tatsachen noch lässt sich die Einholung von Gutachten mit dem das Eilverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot vereinbaren.

25

Dem Senat bleibt für das vorliegende Eilverfahren daher lediglich die Möglichkeit des Versuchs einer Wertbestimmung anhand von Erfahrungswerten (vgl. zur Schätzungsbefugnis des Gerichts: § 202 SGG iVm § 287 ZPO).

26

Ausgangspunkt für die Schätzung ist die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, wonach das Kfz im Juni 2014 für 21.000,00 Euro gekauft worden ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der damalige Kaufpreis in etwa dem damaligen Verkaufswert entsprach, welcher somit im Juni 2014 ebenfalls bei ungefähr 21.000,00 Euro gelegen haben dürfte. Auch der Antragsgegner hat keine Tatsachen ermittelt, aus denen geschlossen werden könnte, dass das Kfz im Juni 2014 erheblich unter Wert verkauft worden sein könnte.

27

Bei einem Verkehrswert von 21.000,00 Euro im Juni 2014 (damalige Laufleistung: ca. 49.500 km) hält es der erkennende Senat für ausgeschlossen, dass das Kfz nach Ablauf von fast 5 Jahren und bei einem derzeitigen km-Stand von 122.478 km (Stichtag: 2. Mai 2019) noch immer einen Verkehrswert von „über 20.000,00 Euro“ oder sogar 22.790,00 Euro aufweisen soll (so aber: Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. April 2019 bzw Ablehnungsbescheid vom 15. November 2018). Schließlich beträgt der Wertverlust von Kraftfahrzeugen im ersten Jahr nach Zulassung bis zu 25 % und in den Folgejahren idR 5 bis 6 % pro Jahr (vgl. hierzu etwa: https://www.allianz.de/auto/kfz-versicherung/wertverlust-auto/). Selbst bei einem durchschnittlichen Wertverlust von lediglich 5 % pro Jahr (= 1.050,00 Euro) dürfte der Verkehrswert des Kfz somit im Dezember 2018 einen Betrag von 16.800,00 Euro (als Gesamtbetrag der dem Antragsteller zustehenden Vermögensfreibeträge zzgl. 7.500,00 Euro) nicht mehr überstiegen haben.

28

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller über weiteres einzusetzendes Vermögen oder über bedarfsdeckendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit verfügt. Auf die Aufforderung des Senats, sämtliche im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit seit September 2018 (bis laufend) erstellten Rechnungen vorzulegen, hat der Antragsteller Rechnungen aus der Zeit vom 19. September 2018 bis 24. Januar 2019 vorgelegt. Die Vollständigkeit dieser Rechnungen wird auch vom Antragsgegner nicht bezweifelt (vgl. Erklärung des Antragsgegners im Erörterungstermin vom13. Mai 2019). Somit ist für die Zeit von Oktober 2018 (Antragsmonat) bis Ende April 2019 von Einnahmen iHv lediglich insgesamt 1.469,58 Euro auszugehen. Bei Verteilung dieses Erwerbseinkommens auf den Bewilligungszeitraum (vgl. hierzu: § 3 Abs 4 Alg II-V) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der grundsicherungsrechtliche Bedarf des Antragstellers gedeckt war bzw ist. Insoweit hat der Antragsteller auch hinreichend glaubhaft gemacht, auf welche Weise er trotz Leistungsablehnung seinen Lebensunterhalt bestritten hat (laufende Opferrente sowie die ihm von seinem Schwager im Dezember 2018 und Februar 2019 gewährten Darlehen).

2.

29

Der Anordnungsgrund (Eilbedürfnis) ergibt sich aus der schwierigen finanziellen Situation des Antragstellers, der trotz seiner nur geringen Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (zzgl. Opferrente) auf seinen bereits im Oktober 2018 gestellten Antrag bislang keinerlei SGB II-Leistungen erhalten hat. Trotz der dem Antragsteller von seinem Schwager gewährten Darlehen sind bereits Zahlungsrückstände iHv derzeit 792,68 Euro entstanden (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 2. Mai 2019).

3.

30

Die Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von SGB II-Leistungen erfolgt für die Zeit ab dem 19. Dezember 2018 als dem Tag der Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz beim SG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann grundsätzlich erst für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim SG einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, nicht dagegen für die Vergangenheit (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats u.a. vom 26. Juli 2010 - L 11 AY 128/09 B ER, vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; vom 19. September 2011 - L 11 AL 105/11 B ER - m.w.N.). Eine besondere, sich auch derzeit noch auswirkende Notlage, aufgrund derer ausnahmsweise auch für die Zeit vor der Antragstellung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könnte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden.

4.

31

Bei der Höhe der dem Antragsteller vorläufig zu zahlenden Leistungen berücksichtigt der Senat einerseits den Bedarf des Antragstellers (Regelbedarf nach § 20 SGB II zzgl. Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung) und andererseits sein schwankendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Insoweit stimmt der Senat dem Antragsgegner zu, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem Erwerbseinkommen nicht widerspruchsfrei sind. So befinden sich in der Verwaltungsakten zB zwei vom Antragsteller gefertigte Gewinn- und Verlustrechnungen, die - obwohl sie einen identischen Zeitraum betreffen (1. Januar bis 5. November 2018) - unterschiedliche Gewinne ausweisen (einerseits: 6.105,09 Euro - Gewinn- und Verlustrechnung vom 5. November 2018, Bl. 70 der Verwaltungsakte; andererseits: 4.191,79 Euro - Gewinn- und Verlustrechnung vom 9. November 2018, Bl. 175 der Verwaltungsakte). Auch hat der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019 vortragen lassen, dass er seit Oktober keine Einnahmen mehr erzielt habe, obwohl er am 1. Oktober 2018 einen Betrag von 1.000,00 Euro, am 8. November 2018 einen Betrag von 439,58 Euro und am 24. Januar 2019 einen Betrag von 30,00 Euro vereinnahmt hat. Insgesamt hält der Senat daher im Wege einer Schätzung (vgl. hierzu erneut: § 202 SGG iVm § 287 ZPO) einen vorläufigen monatlichen Betrag von 650,00 Euro für geboten, aber auch für ausreichend (dh für den 19. bis 31. Dezember 2019 zeitanteilig 273,00 Euro). Die dem Antragsteller laufend gezahlte Opferrente nach § 17a StrRehaG bleibt von der Einkommensanrechnung ausgenommen (§ 16 Abs 4 StrRehaG).

32

Die vom Senat ausgesprochene Befristung (bis Juli 2019) gibt dem Antragsgegner Gelegenheit, die erforderlichen weiteren Ermittlungen durchzuführen (insbesondere: Einholung eines Kfz-Wertgutachtens). Je nach Ausgang der Ermittlungen wird der Antragsgegner sorgfältig zu prüfen haben, ob dem Antragsteller auch über den 31. Juli 2019 hinaus SGB II-Leistungen zu gewähren sind (ggf. nach § 41a SGB II).

5.

33

Die Verpflichtung zur Leistungsgewährung erfolgt lediglich vorläufig, d.h. vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits in der Hauptsache (Klageverfahren S 22 AS 167/19 – SG Osnabrück sowie des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 16. April 2019). Bestätigt sich der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig zugesprochene Zahlungsanspruch im Hauptsacheverfahren nicht, resultiert hieraus ein entsprechender Erstattungsanspruch des Antragsgegners (in entsprechender Anwendung des § 50 Abs 2 SGB X bzw iS eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs).

34

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung maßgeblich auf den Angaben des Antragstellers zu dem von ihm für das Kfz gezahlten Kaufpreis, zur Höhe seines seit September 2018 erzielten Erwerbseinkommens und zu den von seinem Schwager gewährten Darlehen beruht. Sollten sich diese vom Senat als wahr zugrunde gelegten Angaben als unwahr erweisen, hätte dies für den Antragsteller uU auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 263 Strafgesetzbuch (StGB) – Prozessbetrug –; § 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides statt -).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 


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