Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 62/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 22. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.


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