Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 RJ 19/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.


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