Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 V 27/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.05.2001 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger die Auszahlung der Kleiderverschleißzulage begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen