Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 57/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges nicht zu erstatten sind. Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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