Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 B 20/02 KA

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.09.2002 abgeändert. Die Klägerin trägt dem Grunde nach ein Viertel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) für das Verfahren S 7 KA 17/01 (SG Aachen). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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