Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 142/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07. Mai 2003 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2001 wird aufgehoben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge für Führerscheinkosten bezüglich des Beigeladenen zu 2) in Höhe von 1.006,57 Euro (= 1.968,68 DM) festgesetzt wurden. Die Beklagte trägt die dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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