Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 V 32/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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