Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 (2) U 5/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.09.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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