Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 B 2/06 KA ER

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern auferlegt wird, die vertragsärztliche Tätigkeit ausschließlich in den von ihnen angemieteten Praxisräumen unter der Adresse X, D- Str. 00 auszuüben. Die Beigeladene zu 8) hat 3/5 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Die Antragsteller haben 2/5 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8) für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.


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