Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 115/06 AS ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.09.2006 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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