Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AS 67/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Anschlussberufung insoweit sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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