Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 41/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2008 - S 17 AS 175/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Regelleistungen für die Zeit vom 01.05. - 30.11.2005 und 01.06. - 31.12.2006 begehrt. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2008 - S 17 AS 168/07 - wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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