Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 55/09 SO NZB

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 17.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.


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