Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 195/07

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 15. und 16.08.2007, vom 18. und 19.09.2007 und vom 12.11.2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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