Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1683/10 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts I wird abgelehnt.


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