Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 406/11 B ER RG und L 6 AS 409/11 B RG

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers (ASt) gegen den Beschluss des Senats vom 03.03.2011 - Az L 6 AS 279/11 B ER und L 6 AS 280/11 B - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


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