Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1903/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2010 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 12.07.2010 bewilligt und Rechtsanwalt T aus L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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