Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 551/11 B

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.03.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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