Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 34/12 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 22.11.2011 - S 21 AS 413/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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