Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1915/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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