Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 55/13 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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