Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 2280/13 B

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren hat nicht zu erfolgen.


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