Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 73/14 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) ab dem 02.12.2013 bis zum 31.05.2014 Sozialgeld nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten.


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