Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 595/14 B

Tenor

Die Beschwerde der Kläger vom 27.03.2014 über die fehlende Bescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. D, E, wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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