Beschluss vom Landessozialgericht NRW - 19 AS 984/14 B ER und L 19 AS 985/14 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 07.04.2014 bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2014, längstens bis zum 30.09.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 391 EUR monatlich zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.


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