Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1105/14 NZB

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.


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