Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1260/15 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 22.04.2015 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zum 31.10.2015 den Regelsatz für alleinstehende Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB II zu erbringen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, E, beigeordnet.


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