Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1403/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 15.07.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 und begehrt für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2011 höhere als die bislang bewilligten Krankenversicherungsbeiträge. Bislang sei von dem Beklagten nur der Tarif E100 seiner bei der I D bestehenden privaten Krankenversicherung in Höhe von 260,47 EUR monatlich beglichen worden. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge jedoch in Höhe des Basistarifs (monatlich 575,44 EUR).
3Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Bescheid vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.3012 bestandskräftig geworden sei. Der Klageantrag könne daher außergerichtlich lediglich als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gedeutet werden, was jedoch schon deshalb erfolglos bleiben müsse, da die Jahresfrist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X abgelaufen sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er im streitigen Zeitraum höhere als die monatlich bewilligten 260,47 EUR Krankenversicherungsbeiträge gehabt habe. Das Sozialgericht wies den Kläger darauf hin, dass die Klage unzulässig sei, da der streitige Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 bestandskräftig sei. Dem Kläger wurden für den Fall des Festhaltens an der unzulässigen Klage Mutwillenskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 200,00 EUR angedroht. Die Beteiligten waren mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden.
4Das Sozialgericht Duisburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 05.08.2015 abgewiesen, da die Klage bereits unzulässig sei. Zur Begründung nahm es Bezug auf seinen Hinweis sowie die ausführliche Darstellung des Beklagten im Klageerwiderungsschreiben vom 29.07.2015. Die Entscheidung, dem Kläger Verfahrenskosten aufzuerlegen, folge aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht würden, dass er den Rechtsstreit fortführe, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sei. Eine entsprechende Belehrung sei mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 30.07.2015 gegenüber dem Kläger erfolgt. Die Kammervorsitzende habe ihn darauf hingewiesen, dass im Falle des Festhaltens an der unzulässigen Klage Mutwillenskosten verhängt werden würden. Angesichts dieser Belehrung sei das Festhalten an der Klage missbräuchlich im Sinne von § 192 SGG. Ein Missbrauch sei dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet sei und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsse. Diese Auslegung entspräche der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Missbrauchsgebühr in § 24 Abs. 2 BVerfG (vgl. BVerfG in JW 1996, Seite 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG sei auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften würden übereinstimmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.06.2004, - L 12 AL 59/03 -; LSG Thüringen, Urteil vom 18.09.2003 - L 2 RA 379/03 -). Der Beklagte habe in seinem Klageerwiderungsschreiben vom 29.07.2015 ausführlich dargestellt, dass die Klage unter keinen in Betracht kommenden Umständen Erfolg haben könne. Die Vorsitzende habe mit gerichtlichem Hinweisschreiben nochmals betont, dass die Klage aufgrund der Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 unzulässig sei. Die Kammervorsitzende halte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Auferlegung von Verschuldenskosten für gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der fast täglich eingehenden Schriftsätze des Klägers und dem dadurch verursachten enormen Bearbeitungsaufwand einschließlich der Notwendigkeit einer Gerichtsbescheid-Abfassung erscheine ein Betrag von 200,00 EUR durchaus angemessen.
5Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 07.08.2015 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 09.08.2015 sinngemäß Berufung eingelegt. Diese beziehe sich auf die Unzulässigkeit. Aus dem gerichtlichen Hinweisschreiben gehe keine gerichtliche Belehrung hervor. Die Verschuldenskosten Höhe von 200 EUR würden zurückgewiesen. Wenn nun der Beklagte meine, dass kein Nachweis erbracht worden sei, sei dies richtig, jedoch sollten im streitigen Zeitraum Behandlungen durchgeführt werden. Aufgrund der Eigenbeteiligung von 100 EUR seien aber keine Behandlungen durchgeführt worden, da ein Eigenanteil von 100 EUR einem Hilfebedürftigen von dem Regelbedarf nicht zumutbar sein könne.
6Der Beklagte entgegnet, dass er für die streitige Zeit den vom Kläger nachgewiesenen Krankenversicherungsbetrag in Höhe von 260,47 EUR monatlich berücksichtigt habe. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die der Beklagte nicht bereits bei seiner Stellungnahme im Klageverfahren berücksichtigt habe. Die Klage des Klägers könne unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 abzuändern und ihm den Differenzbetrag aus den bislang erbrachten Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. monatlich 260,47 EUR zum Basistarif i.H.v. monatlich 575,44 EUR = 3 x 314,97 EUR = 944,91 EUR nebst 4 % Zinsen ab Klagedatum zu gewähren und die ihm auferlegten Verschuldenskosten in Höhe von 200,00 EUR aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte.
12Entscheidungsgründe:
13Das Landessozialgericht konnte die Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, da hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.
14Gemäß § 124 Abs. 2 SGG darf ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Beteiligten ausdrücklich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGG vom Gericht angehört wurden und hierzu von ihnen auch ausdrücklich ein Einverständnis mit dieser Entscheidung erklärt wurde. Das Einverständnis muss schriftlich erfolgen und muss sich unmissverständlich auf eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erstrecken. (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014 § 124 Rdnrn. 3 ff. m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.09.2015 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.10.2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
15Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
16Die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2015 ist auch unter Berücksichtigung des Klägervortrages im Berufungsverfahren (weiterhin) zutreffend.
17Der Kläger hat keinen Anspruch für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2011 auf höhere als die bislang von dem Beklagten bei der I D beglichenen 260,47 EUR monatlich. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des Basistarifs (monatlich 575,44 EUR). Denn der Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Bewilligungsbescheid vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 ist bestandskräftig geworden. Es fehlt (offensichtlich) an einem zwingend notwendigen Vorverfahren (vgl. § 78 SGG).
18Bezüglich der Erfolgsaussichten eines möglichen außergerichtlichen Antrages auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird auf das Schreiben des Beklagten vom 29.07.2015 Bezug genommen, mit welchem der Kläger sich bis heute nicht auseinandergesetzt hat.
19Soweit sich der Kläger gegen die Verhängung von Verschuldenskosten wendet, hat er mit seinem Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Denn er ist mit dem gerichtlichen Schreiben vom 30.07.2015 von der Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Verfahrens, die Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von 200 EUR hingewiesen worden.
20Der Kläger hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden muss (LSG NRW, Urteil vom 20.01.2010 - L 11 KR 80/07 -; vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 -). Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und trotz eindeutiger entsprechender Hinweise des Gerichts der Rechtsstreit fortgeführt wird (LSG Sachsen, Urteil vom 05.12.2013 - L 1 KR 231/12 -). Vorliegend war kein sachlicher Grund gegeben, das offensichtlich aussichtslose Klageverfahren fortzuführen. Auch hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten (Mindestgebühr gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG) ist die von dem Sozialgericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 KR 231/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- SGG § 144 1x
- § 24 Abs. 2 BVerfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1255/02 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 192 4x
- 12 AL 59/03 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 143 1x
- 11 KR 80/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RA 379/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 184 1x
- SGG § 151 1x
- SGG § 78 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 124 3x
- SGG § 160 1x