Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1836/20 B ER, L 12 AS 1837/20 B

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.12.2020 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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