Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 587/21 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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