Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 1854/20 NZB
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund.
4Die Klägerin macht in dem zugrundeliegenden Verfahren einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von 380,80 Euro geltend. Das Sozialgericht hat die diesbezügliche Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht mehr Inhaberin des Anspruchs, weil sie diesen wirksam an ihren Prozessbevollmächtigten abgetreten habe. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
5Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.12.2020 zugestellte Urteil am 22.12.2020 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei gegeben. Die Abtretung sei unwirksam und es seien zudem die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft gegeben. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob ein auf Null festgesetzter Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X vom Widerspruchsführer an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten werde könne, sei in einer Vielzahl von Verfahren streitig und gerade in der vorliegenden Konstellation ungeklärt. Da die kostenlose Erstberatung in Verbindung mit einer Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs üblich sei, liege die Klärung der Frage im allgemeinen Interesse.
6Der Beklagte ist der Auffassung, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten. Die Akten haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
8II.
9Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
10Die Beschwerde ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 Euro nicht, weil Streitgegenstand des Verfahrens die Erstattung von Kosten in Höhe von 380,80 Euro ist. Die Berufung bedarf deshalb nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.
11Die Beschwerde ist unbegründet, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
12Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anhaltspunkte für eine Abweichung des Sozialgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich. Ein diesbezüglicher Zulassungsgrund wird von Klägerin auch nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
18Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 28).
19Eine solche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird von Klägerin in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufgezeigt. Sie begründet ihre Beschwerde unter Punkt II. zunächst damit, dass das Sozialgericht ihre Aktivlegitimation zu Unrecht abgelehnt habe. Sie wendet sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts im konkreten Einzelfall, die einer grundsätzlichen Klärung gerade nicht zugänglich ist und keinen Zulassungsgrund begründen kann.
20Auch die von der Klägerin unter III. abgegebene Begründung rechtfertigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Voraussetzungen, unter denen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X vom Widerspruchsführer an seinen Prozessbevollmächtigten abtreten werden kann, sind höchstrichterlich geklärt. Sie richten sich nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 4/19 R, Rn. 14 ff. bei juris) und führen dazu, dass der Prozessbevollmächtigte Inhaber des geltend gemachten Zahlungsanspruchs wird und diesen aus eigenem Recht einklagen kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 4/19 R, Rn. 14 ff. bei juris). Unter welchen Voraussetzungen eine Vorausabtretung künftiger Forderungen im Rahmen des § 398 BGB wirksam ist, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Es ist diesbezüglich ausreichend, aber auch erforderlich, dass die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (st.Rspr. des Bundesgerichthofs
21– BGH – vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.10.1999 – XI ZR 24/99, MDR 2000, 139, 140 m.w.N.). Ob dies hinsichtlich des hier streitigen Kostenerstattungsanspruchs der Fall war, ist erneut eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
22Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
24Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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Referenzen
- 14 AS 4/19 2x (nicht zugeordnet)
- § 63 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 24/99 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 144 4x
- SGG § 145 1x
- SGG § 193 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- SGG § 177 1x