Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 10/17
Tenor
Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine bei Professor Dr. L in München vom 31.01.2018 bis zum 02.02.2018 und vom 03.06.2018 bis zum 09.06.2018 wird auf 371,65 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Über die von der Antragstellerin beantragte richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine bei Professor Dr. L im Universitätsklinikum München vom 31.01.2018 bis zum 02.02.2018 und vom 03.06.2018 bis zum 09.06.2018 entscheidet der Senat in der Besetzung durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 1. HS JVEG). Eine Übertragung auf den Senat kommt nicht in Betracht, weil weder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
3Nach § 191 1. HS SGG werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Diese Vorschrift gilt auch, wenn ein Prozessbeteiligter zu einer Untersuchung durch einen Sachverständigen aufgrund dessen Einladung, der eine gerichtliche Anordnung zugrunde liegt, erscheint (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 23.06.2009 – L 2 SF 54/08 –, juris Rn. 11; Thüringer LSG, Beschl. v. 26.08.2011 – L 6 SF 84/11 –, juris Rn. 14; H. Lange, in: jurisPK-SGG, § 191 Rn. 13 m.w.N.). Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).
4In Anwendung dieser Vorschriften steht der Antragstellerin für die Untersuchungstermine vom 31.01.2018 bis zum 02.02.2018 und vom 03.06.2018 bis zum 09.06.2018 im Universitätsklinikum München ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 371,65 Euro zu.
51. Die Antragstellerin hat den Entschädigungsanspruch mit ihrem am 27.05.2021 beim Senat eingegangenen Schriftsatz nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG fristgerecht geltend gemacht. Zwar beginnt die entsprechende Frist bei einer von Amts wegen veranlassten Begutachtung nach § 106 SGG schon mit Beendigung der Zuziehung, d. h. mit der Entlassung durch den Sachverständigen (vergleiche insoweit LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.07.2012 – L 12 KO 01.06.2008/12 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht bei einer Begutachtung nach § 109 SGG, da der bzw. die zu Begutachtende nach dieser Vorschrift die Kosten der Begutachtung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 191 1. HS SGG kommt in diesen Fällen nur und erst dann in Betracht, wenn und soweit das Gericht gemäß § 109 Satz 2 2. Teilsatz SGG beschließt, dass die Kosten der Begutachtung auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Eine solche Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 10.05.2021, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 20.05.2021 zugestellt worden ist, getroffen. Die Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat dementsprechend erst am 20.05.2021 begonnen (vgl. insoweit auch Thüringer LSG, Beschl. v. 26.08.2011 – L 6 SF 84/11 –, juris Rn. 18; H. Lange, in: jurisPK-SGG, § 191 Rn. 21).
62. Die Antragstellerin hat zunächst Anspruch auf Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG i.H.v. 174,10 Euro.
7a) Der Antragstellerin steht gemäß § 5 Abs. 1 JVEG der Ersatz der insoweit geltend gemachten Kosten für zwei Hin- und Rückfahrten von Köln Hauptbahnhof bis München Hauptbahnhof i.H.v. 173,60 Euro zu. Für die Fahrten in der zweiten Wagenklasse hat die Klägerin insoweit insgesamt 154,60 Euro (44,80 Euro für eine Hin- und Rückfahrkarte bezogen auf den ersten Aufenthalt vom 31.01.2018 bis zum 02.02.2018, 89,90 Euro für die Hinfahrt nach München am 03.06.2018 und 19,90 Euro für die Rückfahrt nach Köln am 09.06.2018) als tatsächliche Aufwendungen geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie 19,00 Euro für die Anschaffung einer vorläufigen Probe BahnCard 25, die vom 31.01.2018 bis zum 30.03.2018 gültig war, aufgewendet. Zwar sind die Kosten für die Anschaffung einer BahnCard grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, weil sich die Anschaffung der BahnCard regelmäßig nicht der konkreten gerichtlichen Heranziehung zuordnen lässt, sondern regelmäßig aus Motiven erfolgt, die nichts mit dem gerichtlichen Verfahren zu tun haben (hierzu ausführlich Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine lediglich vorläufige Probe BahnCard mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich zwei Monaten gehandelt hat und die Antragstellerin diese offensichtlich gerade deswegen angeschafft hat, weil sie am 31.01.2018, dem ersten Gültigkeitstag der BahnCard, die Reise nach München auf Einladung des Sachverständigen Professor Dr. L vorzunehmen hatte. Dementsprechend handelt es sich hier um tatsächlich entstandene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 1 JVEG, die gerade im Hinblick auf die Reise zu dem Sachverständigen, die aufgrund gerichtlicher Anordnung erfolgte, getätigt wurden und die deshalb erstattungsfähig sind.
8b) Für die Fahrt mit dem Taxi vom D-Hotel München City zum Münchener Hauptbahnhof am 09.06.2018 erhält die Antragstellerin nicht die von ihr geltend gemachten tatsächlichen Kosten i.H.v. 8,00 Euro, sondern lediglich einen Fahrtkostenersatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung i.H.v. 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer und damit insgesamt von 0,50 Euro.
9Taxikosten können nach § 5 Abs. 3 JVEG lediglich dann in vollem Umfang erstattet werden, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Insoweit ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
10Wenn, wie hier, öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich nicht benutzt wurden und ein Taxi als nicht erforderliches Verkehrsmittel benutzt wurde, kommt nur eine Entschädigung für die gefahrene Fahrtstrecke gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Betracht (so auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14 –, juris Rn. 71 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 01.07.2020 – 4 StE 1/17 u.a. –, juris Rn. 22 m.w.N.). Die von der Antragstellerin am 09.06.2018 zurückgelegte Strecke beträgt laut Google MAPS 1,8 km, sodass der Antragstellerin insoweit eine Entschädigung von 0,50 Euro zuzusprechen ist.
113. Darüber hinaus hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für zwei Übernachtungen im D-Hotel München City in Höhe von jeweils 75,20 Euro (ohne Frühstück), d. h. insgesamt 150,40 Euro gemäß § 6 Abs. 2 JVEG.
12Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird nach dieser Vorschrift ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt. Nach § 7 Abs. 1 BRKG erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
13Eine auswärtige Übernachtung war hier lediglich vom 31.01.2018 auf den 01.01.2018 sowie vom 03.06.2018 auf den 04.06.2018 notwendig, weil die Antragstellerin am 01.01.2018 und am 04.06.2018 jeweils morgens in der Uniklinik München zu erscheinen hatte und ihr deshalb eine Anreise am jeweiligen Untersuchungstag nicht möglich bzw. nicht zumutbar war (vgl. insoweit auch Ziffer 3.1.4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) das Bundesministerium des Innern vom 01.06.2005, Az.: D I 5 - 222 101 - 1/16, wonach Dienstreisen grundsätzlich nicht vor 6:00 Uhr anzutreten sind; siehe insoweit auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14 –, juris Rn. 99 ff.).
14Demgegenüber vermag der Senat nicht zu erkennen, dass und warum eine Übernachtung auch vom 08.06.2018 auf den 09.06.2018 notwendig gewesen sein soll. Ausweislich des zu den Akten gereichten schriftlichen Sachverständigengutachtens von Professor Novak vom 29.10.2018 hat am 08.06.2018 um 12:13 Uhr noch eine Lungenfunktionsprüfung stattgefunden (siehe Seite 46 des Gutachtens). Außerdem erfolgte an diesem Tag noch eine Überprüfung der Blutgasparameter (siehe Seite 47 des Gutachtens). Nach Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass die Untersuchung der Antragstellerin mittags bzw. am frühen Nachmittag beendet war. Die Klägerin hätte deshalb ohne weiteres schon am 08.06.2018 den Zug nehmen können, den sie dann am 09.06.2018 genommen hat und der um 15:28 Uhr in München Hauptbahnhof abfuhr und um 21:05 Uhr in Köln Hauptbahnhof ankam. Dass und warum der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen eine Rückreise noch am 08.06.2018 unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten vom 29.10.2018 enthält insoweit keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass die Klägerin am 08.06.2018 bereits um 5:21 Uhr stabil von Seiten der Herz-Kreislauf-Reaktion und der Atemwegssituation war. Den gutachterlichen Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, dass ursprünglich ein stationärer Aufenthalt bis zum 08.06.2018 abends spät geplant war. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf Veranlassung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen eine weitere Übernachtung vom 08.06.2018 auf den 09.06.2018 gebucht hat, weil ihr wegen des späten Entlassungstermins eine Rückreise noch am 08.06.2018 nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.
15Was die Höhe der Kosten für eine Übernachtung anbetrifft, hat der Senat im Hinblick auf die üblichen Hotelkosten in München keine Zweifel an deren Notwendigkeit (vgl. insoweit auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.01.2019 – 4 M 18.2683 –, juris Rn. 7).
164. Die Antragstellerin kann ferner die Erstattung von Verpflegungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 47,15 Euro verlangen.
17Nach § 6 Abs. 1 JVEG erhält, wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
18Nach dieser Vorschrift kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich entstandenen Kosten für Verpflegung nicht an (so zutreffend Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14 –, juris Rn. 164). Die Klägerin hätte deshalb grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung für die erste Reise vom 31.01.2018 bis zum 02.02.2018 ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 48 Euro und für die Dauer der nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Abwesenheit vom 03.06.2018 bis zum 08.06.2018 ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 120 Euro, abzüglich der in der Universitätsklinik München zur Verfügung gestellten Mahlzeiten in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, verlangen können.
19Die Antragstellerin hat jedoch für die Reise vom 01.01.2018 bis zum 02.02.2018 lediglich 35,85 Euro (31,05 Euro gemäß den eingereichten Belegen sowie 4,80 Euro für das Frühstück am 01.02.2018) und für die Reise vom 03.06.2018 bis zum 08.06.2018 lediglich 11,30 Euro (6,50 Euro gemäß den eingereichten Belegen sowie 4,80 Euro für das Frühstück am 04.06.2018), also insgesamt 47,15 Euro an Verpflegungsaufwendungen geltend gemacht. Über dieses insoweit beschränkte Begehren kann der Senat im Verfahren der richterlichen Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG nicht hinweggehen, zumal die Antragstellerin auch im Festsetzungsverfahren anwaltlich vertreten ist. Vielmehr gilt auch in diesem Verfahren der Dispositionsgrundsatz mit der Folge, dass das Gericht der Antragstellerin nicht mehr zusprechen kann, als sie beantragt. Es ist auch nicht möglich, andere von der Antragstellerin geltend gemachte, aber nicht erstattungsfähige Aufwendungen, z.B. für die nicht erforderliche Übernachtung vom 8.06.2018 auf den 09.06.2018, den Aufwendungen für Verpflegung zuzuschlagen und der Antragstellerin deshalb eine höhere Entschädigung insoweit zu gewähren. Bei den im Gesetz im Einzelnen als erstattungsfähig aufgeführten Aufwendungen handelt es sich um jeweils selbstständige Teile eines Streitgegenstandes, die der jeweilige, nach dem JVEG berechtigte Antragsteller im Rahmen der Dispositionsmaxime jeweils selbst zu bestimmen hat. Eine Erweiterung des Teilstreitgegenstandes könnte nur die Antragstellerin selbst innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 2 Abs. 1 JVEG vornehmen, was hier jedoch unterblieben ist (vgl. insoweit auch dem Beschluss des Senats vom 03.02.2020 – L 15 KR 690/19 B –, juris Rn. 13).
20Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für das Frühstück am 09.06.2018 (4,80 Euro), weil, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich ist, warum die Antragstellerin auch noch an diesem Tage von ihrer Wohnung abwesend sein musste. Vielmehr hätte die Antragstellerin bereits am 08.06.2018 zurückreisen können (siehe hierzu oben 3.).
215. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung.
22Nach dieser Vorschrift beträgt die – auf 10 Stunden pro Tag beschränkte (§ 19 Abs. 2 Satz 3 JVEG) – Entschädigung für Zeitversäumnis 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
23Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis steht der Antragstellerin danach nicht zu, weil ihr durch die Teilnahme an den Untersuchungen durch Professor Dr. L ersichtlich kein Nachteil entstanden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen hat, dass und in welcher Hinsicht sie die in München bei Professor Dr. L verbrachte Zeit anderweitig sinnvoll verwendet hätte (vergleiche insoweit Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.11.2014 – L 15 SF 198/14 –, juris Rn. 174 f.). Dass sie, wie sie in ihrem Antrag auf richterliche Festsetzung vorgetragen hat, während der Untersuchung nicht ihr normales Leben geführt hat, genügt nicht, um annehmen zu können, dass die Antragstellerin in irgendeiner Hinsicht Zeit versäumt hätte, die sie ansonsten anderweitig sinnvoll verwendet hätte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Antragstellerin aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und ohnehin frei über ihre Zeit verfügen kann. Ohne konkrete Angaben dazu, was sie im Zeitraum vom 31.01.2018 bis zum 02.02.2018 und vom 03.06.2018 bis zum 08.06.2018 ohne die Untersuchung bei Professor Dr. L gemacht hätte, ist daher kein Nachteil erkennbar (vgl. insoweit Thüringer LSG, Beschl. v. 28.11.2019 – L 1 JVEG 967/19 –, juris Rn. 16 m.w.N.) Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, wie ihre aktenkundigen persönlichen Anmerkungen zeigen, zweifellos erhebliche Zeit dafür aufgewendet hat, sich um ihren Gesundheitszustand und vor allem die daraus möglicherweise resultierenden Ansprüche gegen die Beklagte zu kümmern. Die Zeit, die die Antragstellerin bei Professor Novak in München verbracht hat und die gerade auch dazu diente, ihren Ansprüchen gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung zu verhelfen, stellt sich deshalb von vornherein nicht als „versäumte Zeit“ im Sinne von § 20 JVEG dar. Schon gar nicht war diese Zeit für die Klägerin im Hinblick auf die von ihr im Übrigen aufgewendete Zeit für die Verfolgung ihrer Ansprüche mit irgendwelchen Nachteilen verbunden. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Antragstellerin selbst die Begutachtung bei Professor Dr. L in München gemäß § 109 SGG beantragt hat. Die Lage von Prozessbeteiligten, die in eigener Sache und zudem in den Fällen des § 109 SGG auf eigenen Antrag hin bei einem Sachverständigen erscheinen, unterscheidet sich grundlegend von der Situation eines Zeugen, der ohne eigenes Interesse an dem Ausgang eines Rechtsstreits vor Gericht erscheinen muss. Eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Durchführung einer Beweiserhebung in eigener Sache nach § 109 SGG können bei einem Prozessbeteiligten deshalb jedenfalls ohne konkreten Vortrag zu etwaigen, wegen der Untersuchung nicht wahrgenommenen Aktivitäten grundsätzlich nicht als entschädigungspflichtige Nachteil angesehen werden (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 23.06.2009 – L 2 SF 54/08 –, juris Rn. 11; Thüringer LSG, Beschl. v. 28.11.2019 – L 1 JVEG 967/19 –, juris Rn. 16).
246. Für den geltend gemachten Ersatz der Kosten für die Beschaffung von Salben fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es handelt sich nicht um sonstige bare Auslagen im Sinne von § 7 Abs. 1 JVEG, da ein Zusammenhang mit der durch den Sachverständigen veranlassten Untersuchung weder ersichtlich noch vorgetragen ist.
257. Es ergibt sich damit ein Vergütungsanspruch i.H.v. 371,65 Euro, der bis auf die wegen der Fahrt zum Bahnhof zusätzlich zu gewährenden 0,50 Euro der Festsetzung der Kostenbeamtin entspricht.
268. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 2 JVEG, § 177 SGG).
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