Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 173/21 B ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 22.10.2021 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.6.2021 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin für Herrn N S die Umlage U1 für den gesamten streitigen Zeitraum vom 12.8.2016 bis 31.12.2020 in Höhe von 3.160,52 Euro und die Umlage U2 für den Zeitraum vom 12.8.2016 bis 31.12.2017 in Höhe von 251,76 Euro nachfordert.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 28.834,09 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 22.10.2021 ist teilweise unzulässig und im Übrigen (nur) im tenorierten Umfang begründet.
31.) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.6.2021 im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung, eine Versicherungs- und Beitragspflicht des mitarbeitenden Gesellschafters O J (im Folgenden: J) habe im streitigen Zeitraum vom 12.8.2016 bis 31.12.2020 nicht bestanden, begehrt.
4Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache (nur) in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Haben die genannten Rechtsbehelfe hingegen aufschiebende Wirkung, gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis, diese aufschiebende Wirkung (zusätzlich) gerichtlich anordnen zu lassen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 28.10.2015 – L 8 R 442/15 B ER – juris Rn. 32).
5Gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Das gilt nach § 86a Abs. 1 S. 2 SGG ausdrücklich auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten und demnach auch bei Bescheiden, die – wie hier betreffend J – gezahlte Beiträge beanstanden. Weder ist vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bzw. die Einzugsstelle beabsichtigt, den Bescheid insoweit gleichwohl unmittelbar zu vollziehen und die Beiträge, die als fälschlich gezahlt angesehen werden, zeitnah an die Antragstellerin zurückzuerstatten.
6Einer der in § 86a Abs. 2 SGG geregelten Ausnahmefälle zur aufschiebenden Wirkung liegt nicht vor. Insbesondere gelangt auch die Vorschrift des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, nach dem die aufschiebende Wirkung bei einer „Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben“ entfällt, nur dann zur Anwendung, wenn der Versicherungsträger (anders als hier) eine Versicherungs- bzw. Beitragspflicht feststellt, nicht aber, wenn er diese – wie vorliegend hinsichtlich J – verneint (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2015 – L 8 R 442/15 B ER – juris Rn. 34). Zwar schließt der Wortlaut der Vorschrift eine entsprechend weite Auslegung nicht aus. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm gebieten es jedoch, im Wege einer teleologischen Reduktion nur solche Verwaltungsakte zu erfassen, mit denen die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (positiv) festgestellt werden. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung in den Fällen entfallen, „in denen die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger, insbesondere der Sozialversicherung, zu sichern ist." Damit verbleibe es „bei dem geltenden Recht, wenn die Entscheidung über Pflichten zur Zahlung oder die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben im Streit" sei (BT-Drucks. 14/5943, S. 25). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den in § 86a Abs. 1 SGG normierten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide über Versicherungs- und Beitragspflicht nur in den Fällen durchbrechen wollte, in denen andernfalls die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unterbleiben würde. Eine solche Problematik kann naturgemäß nur bei anstehenden Zahlungspflichten auftreten, hingegen nicht dann, wenn (wie hier) umgekehrt Beiträge geleistet worden sind, die – bei fehlender Zahlungspflicht – zu erstatten wären. Dieses Verständnis des Ausnahmetatbestandes in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entspricht auch der Parallelvorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die aufschiebende Wirkung bei der „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" entfällt.
72.) Soweit die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen für Herrn N S (im Folgenden: S) geltend macht, ist die Beschwerde zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
8Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter a) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter b).
9a) Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.).
10Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid (nur) bezüglich der Forderung der Umlage U1 im gesamten Nachforderungszeitraum und bezüglich der Umlage U2 für den Zeitraum vom 12.8.2016 bis 31.12.2017 anzuordnen, da der Erfolg des Widerspruchs nur insoweit überwiegend wahrscheinlich ist.
11Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nur in diesem Umfang – wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) – mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für die Zeit vom 12.8.2016 bis 31.12.2020 Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 48.477,27 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird.
12aa) Das SG hat zunächst zu Recht entschieden, dass S im Rahmen seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 14.8.2016 bis 31.12.2020 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig beschäftigt war und dass die Pflicht der Antragstellerin bestand, für ihn entsprechende Beiträge sowie die Umlage UI zu zahlen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere führt der wiederholend vorgetragene Hinweis darauf, dass nur S, nicht aber der Alleingesellschafter J Steuerberater sei, nicht zu einer berufsrechtlichen Überlagerung der für GmbH-Geschäftsführer geltenden Maßstäbe (vgl. BSG Urt. v. 7.7.2020 – B 12 R 17/18 R – juris Rn. 29 ff.).
13bb) Soweit die Antragsgegnerin für die Tätigkeit des S die Umlage U1 erhoben hat, ist der Erfolg des Widerspruchs (hingegen) wahrscheinlich. Gleiches gilt für die Nachforderung der Umlage U2 in der Zeit vom 14.8.2016 bis 31.12.2017. Die Forderung der Umlage U2 in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020 begegnet demgegenüber keinen Bedenken.
14Die Umlagen U1 und U2 werden nach § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern erhoben. Der Begriff der Beteiligung stimmt dabei mit dem Begriff der Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen i.S.v. § 1 AAG überein (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 – B 1 KR 31/16 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Entsprechend korreliert die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Entrichtung der Umlagen mit der Berechtigung, für von ihnen geleistete Aufwendungen eine Erstattung zu erlangen.
15Die Umlage U1 dient der Finanzierung der Erstattungsansprüche für Entgeltfortzahlungen, die Arbeitgeber i.S.v. § 1 Abs. 1 AAG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), d.h. im Krankheitsfall oder bei Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, erbringen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 AAG). Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts; das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist hingegen nicht maßgeblich (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 – B 1 KR 31/16 R – juris Rn. 16). Arbeitsrechtlich zählen Organmitglieder juristischer Personen – wie hier S als Geschäftsführer einer GmbH – grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern (z.B. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Ein Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH liegt nur dann ausnahmsweise vor, wenn die Gesellschaft – über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsbefugnisse hinaus – dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen kann (vgl. BAG Urt. v. 26.5.1999 – 5 AZR 664/98 – juris Rn. 22 ff.). Eine derartige Ausnahme ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechend bestand eine Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage U1 für S nicht. Dies gilt auch in der Zeit ab dem 1.1.2018, da eine Änderung der gesetzlichen Regelungen (anders als im Mutterschutzgesetz – MuSchG) nicht eingetreten ist (vgl. hierzu die folgenden Ausführungen, vgl. auch GKV Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit [U1-Verfahren] und für Mutterschaftsleistungen [U2-Verfahren] vom 7.11.2017 S. 7, 9 f.; Summa Summarum 2/2018 S.14).
16Die Umlage U2 dient der Finanzierung der Erstattungsansprüche für den vom Arbeitgeber nach § 14 MuSchG zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und für das nach § 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten zu zahlende Arbeitsentgelt (vgl. § 1 Abs. 2 AAG). Vom Schutzbereich des MuSchG waren gem. § 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung Frauen erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis standen. Auch hier bestimmte sich der Arbeitnehmerbegriff – wie bei der Umlage U1 – nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 – B 1 KR 31/16 R – juris Rn. 16). Entsprechend bestand bis zum 31.12.2017 keine Verpflichtung der Antragstellerin, für S, der als Geschäftsführer kein Arbeitnehmer war, die Umlage U2 zu entrichten.
17Hingegen stellt sich die Forderung der Umlage U2 für die anschließende Zeit ab dem 1.1.2018 bis zum 31.12.2020 bei der im Eilverfahren summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. So knüpft das MuSchG in seiner zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Neuregelung nicht mehr wie zuvor an den Begriff des Arbeitsverhältnisses an, sondern stellt nunmehr auf eine Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV ab (vgl. § 1 Abs. 2 MuSchG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl I 1228; BT-Drs 230/16 S. 51). Besteht somit seit 1.1.2018 ein Erstattungsanspruch der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 AAG nicht mehr für Zuschüsse bzw. Arbeitsentgelte, die an Arbeitnehmer zu zahlen sind, sondern nur für derartige Zahlungen an Beschäftigte, ist auch die (korrespondierende) Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Umlage U2 ab diesem Zeitpunkt am Begriff der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung auszurichten (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 – B 1 KR 31/16 R – juris Rn. 16).
18Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Umlage U2 für den genannten Zeitraum von 2018 bis 2020 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese hat die Antragsgegnerin zutreffend in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz), nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen wurden, festgesetzt (§ 7 Abs. 2 S. 1 AAG).
19b) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides ist – soweit sich der Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist – nicht erkennbar.
20Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.2019 – L 8 BA 75/18 B ER – juris Rn. 17).
21Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 27). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, ob er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs bei Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.6.2020 – L 8 BA 139/19 B ER – juris Rn. 15). Dies ist hier nicht geschehen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 u. 3, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt den nur geringen wirtschaftlichen Umfang des Obsiegens der Antragstellerin im Verhältnis zu ihrem Begehren.
23Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). Dabei sind die Werte mehrerer Streitgegenstände – hier die Anfechtung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung hinsichtlich S einerseits (Wert der Hauptsache: 48.477,27 Euro) und J andererseits (Wert der Hauptsache: 66.859,08 Euro) – gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Insofern war auch eine Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem SG geboten.
24Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Referenzen
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- 8 BA 75/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 AAG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 1x
- 5 AZR 664/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 AAG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 BA 143/19 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 1x
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