Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 905/22 B ER, L 19 AS 906/22 B

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2022 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers im BeschwerdeverfahrenL 19 AS 905/22 B ER werden nicht erstattet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 19 AS 905/22 B ER wird abgelehnt.


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