Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 13/22 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 2. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten (noch) im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz über die Wirksamkeit einer gegenüber dem Antragsteller erfolgten Kündigung seiner Teilnahme an den Hausarztverträgen der Antragsgegnerin zum 30. Juni 2022.
4Der Antragsteller ist seit März 1991 als praktischer Arzt in M. zugelassen und nimmt als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er ist seit dem 28. August 2020 zur Teilnahme am Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung u.a. zwischen der Antragsgegnerin und dem Hausärzteverband Westfalen-Lippe e.V. (HzV-Vertrag) berechtigt (HÄGV-ID: 01).
5Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 wurde die Antragsgegnerin von Seiten der A. Rechenzentrum GmbH auf Unstimmigkeiten bezüglich der Anzahl der in den HzV-Verträgen eingeschriebenen Patienten und deren Abrechnungen sowie hinsichtlich der Vorlage einer Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung hingewiesen. Der Antragsteller wurde – erfolglos – aufgefordert, entsprechend angeforderte Nachweise vorzulegen. Im Anschluss kündigte die A. Rechenzentrum GmbH gegenüber den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers (offenbar) unter Beifügung einer Kündigungsvollmacht mit Schreiben vom 26. April 2022 im Namen und im Auftrag des Hausärzteverbandes Westfalen-Lippe die Teilnahme des Antragstellers an den verschiedenen HzV-Verträgen mit Wirkung zum 30. Juni 2022.
6Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 forderte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller aufgrund festgestellter Fehl- und zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) erfolgter Doppelabrechnungen unter Vorlage einer nach Fehl- und Doppelleistung gegliederten Einzelaufstellung für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 Honorare in Höhe von 45.759,42 € bis zum 10. Juni 2022 zurück. Auf den Bereich Fehlabrechnung von HzV-Leistungen entfiel der Betrag von 31.396,02 € und auf den der Doppelabrechnung der Betrag von 14.363,40 €.
7Für die Quartale bis einschließlich 4/2020 forderte sodann die A. Rechenzentrum GmbH bezogen auf die Antragsgegnerin einen Betrag von 8.626,93 € wegen Fehlabrechnungen von dem Antragsteller zurück (Schreiben vom 27. Mai 2022).
8Die A. Rechenzentrum GmbH wies die Einwände des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Kündigung (insb. mangelnde vorherige Abmahnung und Fehlen eines Kündigungsgrundes) zurück.
9Daraufhin hat der Antragsteller am 7. Juni 2022 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Antragsgegnerin sowie gegen fünf weitere Krankenkassen gestellt.
10Vorliegend hat er vorgetragen, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine ordentliche noch eine Kündigung aus wichtigem Grund vor. Sie sei zudem unverhältnismäßig. Zwar seien ihm zu Recht Verstöße zur Last gelegt worden, diese seien aber nicht schuldhaft gewesen. Zudem habe er sich inzwischen zu einer Fortbildung für die Qualifikation im Bereich der psychosomatischen Grundversorgung angemeldet, die im Herbst 2022 stattfinden werde. Er werde durch die Kündigung in seinen Rechten aus Artt. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, ohne dass dafür rechtfertigende Gründe vorliegen würden. Das Vorgehen der Antragsgegnerin stelle einen Eingriff in die freie Arztwahl des Patienten dar. Schließlich sei die Kündigung unzulässig, da sie durch die A. Rechenzentrum GmbH erfolgt sei, obgleich der Hausärzteverband Westfalen-Lippe e.V. (Hausärzteverband) die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG (A.) bevollmächtigt habe. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass ihm durch die Kündigung ein erheblicher Teil seines Honorars genommen werde, mit dem er u.a. seine Praxis finanzieren müsse. Zudem entstehe durch die Unterrichtung seitens der Antragsgegnerin bei den Patienten der Eindruck, für sie ende die gesamte vertragsärztliche Versorgung durch den Antragsteller.
11Der Antragsteller hat zuletzt schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
121. festzustellen, dass die Kündigung seiner Teilnahme an dem Hausarztvertrag der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 30. Juni 2022 unwirksam ist,
132. festzustellen, dass er über den 30. Juni 2022 hinaus an den Hausarztvertrag der Antragsgegnerin teilnimmt.
143. die Antragsgegnerin zu verpflichten, nicht mehr gegenüber den eigenen Versicherten, die seine Patienten sind, schriftlich, mündlich oder auf andere Weise zu behaupten, dass er nicht mehr als Hausarzt zur Verfügung stehe.
154. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die jeweils bei ihm in die HzV eingeschriebenen HzV-Versicherten über die Nichtbeendigung seiner Teilnahme an der HzV zu unterrichten, da kein Fall der Kündigung seiner Teilnahme Antragstellers an der HzV vorliegt und dass er als Vertragsarzt auch über den 30. Juni 2022 hinaus an der HzV teilnimmt.
165. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 3 und 4 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, anzudrohen.
17Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
18den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
19Sie hat vorgetragen, dass sie bisher weder die Teilnehmenden an der HzV über die Beendigung der Teilnahme des Antragstellers an der HzV informiert habe, noch sei dies bis zu einer rechtswirksamen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung beabsichtigt. Es fehle insofern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis.
20Der Antragsteller könne weiterhin als Hausarzt tätig sein und die Behandlung der gesetzlich versicherten Patienten über die KVWL abrechnen. Er könne lediglich nicht mehr an der selektivvertraglich organisierten HzV-Versorgung teilnehmen. Aus ihrer Sicht entstehe durch den Beitritt des Vertragsarztes zum HzV-Vertrag allein ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Hausärzteverband. Sie sei insofern nicht passivlegitimiert.
21Unerheblich sei der Einwand des Antragstellers, dass die Falschabrechnungen nicht schuldhaft gewesen seien. Es bestehe die Pflicht eines Vertragsarztes zur peinlich genauen Abrechnung.
22Am 30. Juni 2022 hat der Antragsteller Klage erhoben (SG Dortmund S 52 KA 57/22).
23Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 2. August 2022 abgelehnt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
24Gegen den am 5. August 2022 zugestellten Beschluss hat sich der Antragsteller am 19. August 2022 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2022 mit der Beschwerde gewandt und begehrt nunmehr noch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung seiner Teilnahme an der HzV-Versorgung.
25Die Antragsgegnerin sei passivlegitimiert. Zwar sei der Hausärzteverband berechtigt, Kündigungen auszusprechen, nicht aber Rechtsstreitigkeiten gegen die Hausärzte zu führen. Das zeige sich bereits in einer parallelen Wertung zu dem Abrechnungskorrekturverfahren, welches als Anlage im HzV-Vertrag enthalten sei. Dort sei im Fall der Fehl- und Doppelabrechnung zwar das Mahnverfahren auf den Hausärzteverband übertragen, nicht aber das gerichtliche Forderungsmanagement, welches durch die Krankenkassen wahrgenommen werde. Bei Fällen der Fehl- und Doppelabrechnungen gewähre §§ 73b Abs. 5 Satz 5, 106d Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) der Krankenkasse besondere Rechte. Auch die Satzung des Hausarztverbandes Westfalen-Lippe bestätige dies in § 2 Abs. 1, 2, da das Vorgehen gegen eigene Mitglieder systemwidrig wäre. Dies entspreche auch der Rechtsprechung (Verweis auf Bayerisches Landessozialgericht
Er könne sich auch auf einen Anordnungsgrund sowie auf einen Anordnungsanspruch berufen. Der Anordnungsgrund ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 73b SGB V und den Unterschieden der kollektiven zur selektiven Versorgung, aus denen sich konsequenterweise für ihn und die eingeschriebenen Patienten ein besonderes Interesse an der frühestmöglichen Teilnahme an der HzV ergebe. Er leide unter erheblichen finanziellen Einbußen und wisse nicht, wie er das laufende Quartal abrechnen solle, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung im Eilverfahren vorliege. Aufgrund des erheblichen Aufwandes der Umschlüsselung werde er daher weiter gegenüber dem Hausärzteverband abrechnen.
27Es werde auch keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, denn die erwünschte Teilnahme über den 30. Juni 2022 hinaus stelle keine mit einer Zulassung oder Ermächtigung vergleichbare statusbegründende Entscheidung dar. Jedenfalls sei sie aber zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Ein solcher hätte bereits im Rahmen des beantragten Hängebeschlusses gewährt werden können. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Kündigung formell und materiell unwirksam sei. Es fehle an einer Abmahnung. Auch sei der Hausärzteverband nicht zur Kündigung berechtigt gewesen und habe auch nicht bevollmächtigen können. Der Regelung des § 2 HzV-Vertrag liege keine Ermächtigungsgrundlage zugrunde. Es widerspreche auch dem Rechtsdienstleistungsgesetz. § 5 Abs. 3 Satz 1 HzV-Vertrag sei nichtig, § 2 Abs. 3 Satz 4 HzV-Vertrag bereits seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Ein Fall des § 5 Abs. 3 Satz 1 HzV-Vertrag liege auch nicht vor, denn es sei gerade nicht mit sofortiger Wirkung gekündigt worden.
28Zudem bestehe kein wichtiger Grund. Er sei auch grundsätzlich zur Rechnungskorrektur bereit, jedoch wisse er nicht, welche Krankenkasse welche Gründe für die Kündigung für sich beanspruche. Doppelte Vergütung habe er nicht bezogen. Da er die Leistungen erbracht habe, liege auch kein Schaden vor. Zu Beginn der Teilnahme sei es unweigerlich zu Fehlern in einem vollkommen neuen System gekommen. Er habe an einer Schulung des Hausärzteverbandes im November 2021 zur Abrechnungssystematik teilgenommen. Das Recht zur Kündigung sei auch verwirkt, da der Hausärzteverband bereits seit dem Jahr 2020 wisse, dass es bei ihm zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.
29Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
30den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 2. August 2022 aufzuheben und die Kündigung seiner Teilnahme an der HzV-Versorgung für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32die Beschwerde zurückzuweisen.
33Sie sei nicht passivlegitimiert. Der Hausärzteverband sei im Rahmen des Vertrages zur HzV gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Durchführung und Beendigung des HzV-Vertrages, zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen von teilnehmenden Hausärzten und zur Vornahme und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Handlungen mit Wirkung gegenüber sämtlichen HzV-Partnern bevollmächtigt, § 2 Abs. 3 HzV-Vertrag. Auf die insoweit einschlägige Kommentarliteratur (Matthäus in: jurisPK-SGB V, § 73b Rn. 55, 97, Rademacker in Kassler Kommentar, 117. EL, § 73b SGB V Rn. 21f) werde verwiesen. Der Antragsteller habe gemäß § 4 Abs. 1 HzV-Vertrag gegenüber dem zuständigen Hausärzteverband seinen Beitritt beantragt und sei durch diesen zum 28. August 2020 in seiner Teilnahme bestätigt worden, wodurch das Vertragsverhältnis zwischen dem Hausärzteverband und dem Antragsteller begründet worden sei. Hinsichtlich Durchführung und Beendigung der Teilnahme handele allein der Hausärzteverband bzw. dessen Dienstleistungsgesellschaft, § 2 und Anlagen 3 und 4 des HzV-Vertrages. Es fehle im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches wie eines Anordnungsgrundes.
34Der Antragsteller hat sodann die gegen weitere Krankenkassen gerichteten parallelen Beschwerdeverfahren L 11 KA 12/22 B ER, L 11 KA 14/22 B ER, L 11 KA 15/22 B ER, L 11 KA 16/22 B ER und L 11 KA 17/22 B ER zurückgenommen. Das vorliegende Verfahren solle fortgeführt werden. Der Senat hat die o.g. Verfahren sowie das Klageverfahren SG Dortmund S 52 KA 57/22 beigezogen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
36II.
37I. Streitgegenständlich ist ausweislich des Beschwerdevortrags des anwaltlich vertretenen Antragstellers allein noch die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung seines Beitritts zum HzV-Vertrages mit Wirkung zum 30. Juni 2022. Die weiteren erstinstanzlichen Anträge hat der Antragsteller nicht mehr weiterverfolgt, wie sich aus der Auslegung seines Vortrages und insbesondere des in der Beschwerdeschrift angekündigten Antrages ergibt.
38Die so ausgelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
39II. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) am 19. August 2022 durch den Antragsteller gegen den ihm am 5. August 2022 zugestellten Beschluss des SG Dortmund vom 2. August 2022 eingelegt worden.
40III. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.
41Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller eigene Ansprüche ableitet (Anordnungsanspruch), zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kommt es in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 – L 11 KR 442/18 B ER – KrV 2019, 126; Beschluss vom 22. Januar 2018 – L 11 KA 82/16 B ER – juris; jeweils m.w.N.). Wegen des Zusammenhangs zwischen den genannten Kriterien (einerseits der Erfolgsaussichten im Falle einer Entscheidung in der Hauptsache und andererseits der Unzumutbarkeit, auf eine solche Entscheidung zu warten) besteht eine funktionelle Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Mit zunehmender Eilbedürftigkeit sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu reduzieren, und je höher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen. Gänzlich verzichtet werden kann indessen weder auf den Anordnungsanspruch noch auf den Anordnungsgrund. Ist Letzterer nicht dargetan, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Andernfalls würde sich das Gericht über den eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ("wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint") hinwegsetzen. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (zu den genannten Kriterien ausführlich Senat, Beschluss vom 22. Januar 2018, a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – L 11 KR 166/20 B ER – juris, Rn. 23).
42Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
431. Es besteht zunächst kein Anordnungsanspruch, denn die Antragsgegnerin ist für das Begehren des Antragstellers nicht passiv legitimiert.
44a) Der Antragsteller ist bereits nicht Vertragspartner des HzV-Vertrages. § 1 Abs. 11 HzV-Vertrag definiert die Vertragspartner abschließend als die Antragsgegnerin und den Hauärzteverband. Der Antragsteller ist auch nicht HzV-Partner i.S.d. § 1 Abs. 6 des HzV-Vertrages, denn darunter fällt neben den genannten Partnern zusätzlich nur die A. – Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG (A.). Er hat vielmehr den Status eines sog. HAUSARZTES i.S.d. § 1 Abs. 4 HzV-Vertrages i.V.m. Anlage 4. Dieser beantragt seinen Beitritt zu dem HzV-Vertrag durch Abgabe einer Teilnahmeerklärung und erhält daraufhin eine Teilnahmebestätigung nach § 4 Abs. 4 dieses HzV-Vertrages. Dabei ist es rechtlich zulässig, dass die Beitrittserklärung nur mitgliedschaftlich wirkt (vgl. Orlowski in: Orlowski/Remmert GKV-Kommentar, 60. Lieferung 12/2022, § 73b Rn. 62).
45b) Der Hausärzteverband organisiert dabei den Teilnahmeprozess der HAUSÄRZTE an der HzV und nimmt für sie die Abrechnung der HzV-Vergütung nach den §§ 10 bis 14 sowie der Anlage 3 gegenüber der Antragsgegnerin vor. Der Hausärzteverband ist im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und Beendigung dieses HzV-Vertrages zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen von Hausärzten beziehungsweise dem HAUSARZT und zur Vornahme und Entgegennahme von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen mit Wirkung gegenüber sämtlichen HzV-Partnern bevollmächtigt, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 HzV-Vertrag i.v.m. § 7 HzV-Vertrag. Der Hausärzteverband ist ferner berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der „A.“ als Erfüllungsgehilfe zu bedienen (§ 278 BGB), mit Ausnahme der Abrechnung hausärztlicher Leistungen. Die A. ist bei Teilnahmebeginn des HAUSARZTES und der Durchführung dieses Vertrages zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen und als Adressat von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen mit Wirkung für den Hausärzteverband berechtigt und vorgesehen; ausgenommen sind Erklärungen im Rahmen des § 5 Abs. 3 (Kündigung gegenüber dem HAUSARZT), § 15 (Beirat), § 16 (Inkrafttreten, Vertragslaufzeit, Kündigung), § 17 (Verfahren zur Vertragsänderungen), § 18 (Schiedsklausel) sowie § 22 (Qualitätssicherung und Prüfwesen) dieses HZV-Vertrages, § 2 Abs. 5 Satz 1 und 5 HzV-Vertrag.
46aa) Dabei kann der Senat offenlassen, ob eine etwaige ausdrückliche Einzelbevollmächtigung der A. und sodann ggf. erfolgte Unterbevollmächtigung der A. Rechenzentrum GmbH zur Abgabe einer Kündigungserklärung vor dem Hintergrund der Ausschlussklausel des § 2 Abs. 5 Satz 5 HzV-Vertrag tatsächlich zulässig ist oder die Kündigungserklärung nicht zwingend durch den Hausärzteverband abzugeben gewesen wäre. Für letzteres spräche auch die Zuweisung der Kündigungserklärung in § 5 Abs. 2 Satz 1 a.E. und Abs. 3 HzV-Vertrag an den Hausärzteverband selbst. Ebenso kann offen bleiben, ob eine wirksame Beanstandung gemäß § 181 BGB erfolgt ist.
47Da die Kündigungserklärung unstreitig weder durch die Antragsgegnerin noch namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin erfolgt ist, kommt es vorliegend auf diese Frage nicht an. Dies entspricht auch der Regelungsstruktur des HzV-Vertrages. Während der Hausärzteverband – wie bereits erläutert – für die Organisation bzgl. der HAUSÄRZTE zuständig ist, übernimmt die Antragsgegnerin dies in Wesentlichen für die HzV-Versicherten (vgl. §§ 6, 9 HzV-Vertrag). Dem steht weder entgegen, dass der HzV-Vertrag dem HAUSARZT einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegenüber der Antragsgegnerin gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HzV-Vertrag i.V.m. Anlage 3) noch dass Überzahlungen und Schadensersatzzahlungen durch den HAUSARZT direkt an die Antragsgegnerin zu zahlen bzw. von dieser zu verrechnen sind, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 HzV-Vertrag. So besteht zwar ein Vergütungsanspruch des HAUSARZTES gegenüber der Antragsgegnerin, jedoch erfolgt nicht nur die Abrechnung, sondern auch das Zahlungsmanagement – entsprechend der übrigen Vertragsstruktur – wieder über den Hausarztverband bzw. die beauftragte A., wie sich in § 13 Abs. 1, 3 HzV-Vertrag zeigt. Danach ist der Hausärzteverband berechtigt und verpflichtet die HzV-Vergütung von der Antragsgegnerin entgegenzunehmen, die sich dann auch gegenüber dem HAUSARZT bereits auf Erfüllung berufen kann. Eine Übertragung der Sonderregelungen aus dem Bereich der Vergütung auf die übrigen vertraglich geregelten Bereiche ist jedoch – entgegen der Ansicht des Antragstellers –von den Vertragspartnern ersichtlich nicht gewollt gewesen.
482. Es fehlt zudem an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
49a) Für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 bis zur Entscheidung des Senats hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, welche unzumutbaren, nicht wieder zu beseitigenden wesentlichen Nachteile ihm durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entstehen würden. Für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist eine Eilbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich rechtsgestaltend in die Zukunft und dient grundsätzlich nicht dazu, Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit auszugleichen. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, bei dem in der Vergangenheit begründete Nachteile aktuell fortwirken und deshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes noch vor der Hauptsacheentscheidung beseitigt werden müssten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2014 – L 16 KR 740/13 B ER – Rn. 22, juris; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2019 – L 11 KR 240/18 B ER – juris, Rn. 34).
50b) Auch im Übrigen fehlt es an der Darlegung der Eilbedürftigkeit. Soweit der Antragsteller auf seine finanziellen Einbußen hinweist, wurden diese weder konkretisiert noch glaubhaft gemacht. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin demgegenüber auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, die geleisteten Behandlungen außerhalb des HzV-Vertrages gegenüber der dann zuständigen KVWL abzurechnen. Etwaige Hinderungsgründe wurden gleichfalls nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Verweis auf die erforderliche Umschlüsselung erscheint vor dem Hintergrund der vorgeworfenen Fehl- und Doppelabrechnungen wenig plausibel.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
52Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € (Regelstreitwert) anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. Ausgangspunkt für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist im vorliegenden Fall noch sein Begehren auf die Feststellung der Unwirksamkeit der o.g. Kündigung. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Begehrens lässt sich nicht ermitteln, so dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € (Regelstreitwert) festzusetzen ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2017 – L 12 KA 91/16 B ER – juris, Rn. 30f.; Senat, Beschluss vom 23. August 2021 – L 11 KA 23/20 B ER – juris, Rn. 81).
53Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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