Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 425/23 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V., A., beigeordnet.


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